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Block : Editorial

„Vertretungsbefristung nicht eins zu eins nötig“

Lieber Leser, liebe Leserin,

befristete Arbeitsverhältnisse sind aus der heutigen Arbeitswelt kaum wegzudenken. Das gilt nicht nur mit Blick auf tiefgreifende Veränderungen durch Künstliche Intelligenz, die Tätigkeiten und Personalbedarfe in vielen Bereichen neu ordnen wird. Für Arbeitgeber geht es mehr denn je darum, personell flexibel reagieren zu können.

Besonders praktisch relevant ist die Befristung, wenn eine Stammkraft vorübergehend ausfällt. In solchen Fällen kann eine Vertretungsbefristung zulässig sein. Der Vertretungszusammenhang muss allerdings nachvollziehbar dargelegt werden.

Eine eins-zu-eins-Vertretung ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass zwischen dem vorübergehenden Ausfall und der befristeten Einstellung ein hinreichender Zusammenhang besteht und sich dieser im Streitfall schlüssig erklären lässt. Wie Sie diesen Zusammenhang richtig darlegen, zeige ich Ihnen anhand einer aktuellen Leserfrage auf Seite 9 dieser Ausgabe.

Mit besten Grüßen

Prof. Dr. jur. Burkhard Boemke
Chefredakteur

Professor Dr. jur. Burkhard Boemke

Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- und Kollektivarbeitsrecht veröffentlicht. Darüber hinaus schult er regelmäßig Arbeitsrichter, Fachanwälte für Arbeitsrecht sowie Personalleiter in Fragen rund ums Arbeitsrecht.

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