vor und während der Elternzeit können Sie einem Mitarbeiter nur in wenigen Ausnahmefällen kündigen (siehe Seite 4/5). Trotzdem erweist sich die Elternzeit gerade für Frauen immer wieder als Karrierekiller. Das mag daran liegen, dass Mütter deutlich länger in Elternzeit und anschließend häufiger in Teilzeit gehen als Väter. Die Zahlen: Durchschnittlich 11,6 Monate Elterngeld bei Müttern gegenüber 2,8 Monaten bei Vätern und 75 % Teilzeit nach der Elternzeit bei Müttern gegenüber 17 % bei Vätern. Mit dem Schritt in die Teilzeit öffnet sich die Gehaltsschere und beginnt der Karriereknick.
An einer schlechteren Qualifikation von Frauen liegt dies sicher nicht. Eher an Tradition und daran, dass nur zwei (demnächst voraussichtlich drei) „Vätermonate“ für die volle Bezugsdauer Elterngeld erforderlich sind. Ich würde mir von einer gleichen Aufteilung der Elternzeit und einem an die Inflation angepassten Elterngeld viel versprechen. Die Gehaltsschere zwischen Männern und Frauen würde sich so vermutlich besser und unbürokratischer schließen als mit komplizierten Entgelttransparenzvorgaben.
Mit besten Grüßen
Hildegard Gemünden Chefredakteurin
Hildegard Gemünden
Hildegard Gemünden ist seit mehr als 20 Jahren als Chefredakteurin, Autorin und Beraterin tätig. Sie ist spezialisiert auf Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sowie eine moderne Mitarbeiterführung.
Der Geschäftsführer einer GmbH genießt keinen Kündigungsschutz (§ 14 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Sie brauchen deshalb für seine Entlassung eigentlich keinen sachlich rechtfertigenden Grund. Schon ein kleiner Fehler kann aber zum Kündigungsschutz durch die Hintertür führen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 18.6.2026, 2 AZR 89/25).
Schon ab sechs Entlassungen innerhalb von 30 Tagen kommen Sie je nach Betriebsgröße in den Bereich der Massenentlassungen. Diese müssen Sie bei der Arbeitsagentur anzeigen. Eine fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen. Doch es gibt Ausnahmen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25.6.2026, 6 AZR 7/26).
Ihre Mitarbeiter können die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes auf mehrere Zeitabschnitte aufteilen. Während und vor der Elternzeit genießen sie besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), sodass Sie als Arbeitgeber nur
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kündigen dürfen. Aber gilt das bei einer aufgeteilten Elternzeit vor jedem Zeitabschnitt oder nur vor dem ersten? Und was ist, wenn der Mitarbeiter sich dann noch in der Probezeit befindet? In diesen Fragen liegt nun die erste höchstrichterliche Entscheidung vor (Bundesarbeitsgericht (BAG), 18.6.2026, 2 AZR 213/25).