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KW 31-32 I 2026
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Arbeitgeber bricht betriebliches Eingliederungsmanagement vorzeitig ab: Kündigung unwirksam

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Block : Editorial

„Stellenabbau: So behalten Sie Ihre High Performer“

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Dauerkrise der deutschen Wirtschaft hat bisher bereits viel verbrannte Erde hinterlassen.

Etliche Arbeitgeber mussten bereits flächendeckend Kurzarbeit einführen. Andere wiederum reagieren früher oder später mit einem mehr oder weniger erheblichen Arbeitsplatzabbau. Ein solcher soll regelmäßig zumindest vorübergehend etwas Luft verschaffen, in der Hoffnung, dass es bald auch wieder aufwärts geht.

Im besten Fall bleiben die Mitarbeiter im Unternehmen, die dieses durch ihren besonderen Einsatz oder ihre weitgehenden Fähigkeiten weiter nach vorne bringen. Bei einem größeren Stellenabbau geht allerdings naturgemäß auch immer die Sorge mit einher, gerade die Arbeitnehmer ausboten zu müssen, die für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens von besonderer Bedeutung sind.

Wie Sie dieses Risiko mit etwas Geschick minimieren können, erfahren Sie deshalb anhand einer aktuellen Leserfrage auf Seite 9 dieser Ausgabe.

Mit besten Grüßen

Prof. Dr. jur. Burkhard Boemke
Chefredakteur

Professor Dr. jur. Burkhard Boemke

Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- und Kollektivarbeitsrecht veröffentlicht. Darüber hinaus schult er regelmäßig Arbeitsrichter, Fachanwälte für Arbeitsrecht sowie Personalleiter in Fragen rund ums Arbeitsrecht.

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Zu viele Entlassungen angezeigt: Kündigung aber wirksam
Zu viele Entlassungen angezeigt: Kündigung aber wirksam

Müssen Sie in größerem Umfang Personal abbauen, sieht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor, dass Sie dies der Arbeitsagentur vorab mitteilen müssen. Diese weitere bürokratische Hürde müssen Sie fehlerfrei nehmen, andernfalls sind die Kündigungen unwirksam. Gerade auf die Formalitäten kommt es an. Das beginnt bei der Unterrichtung des Betriebsrats und endet bei den einzuhaltenden Fristen.

Arbeitgeber bricht BEM vorzeitig ab: Kündigung unwirksam
Arbeitgeber bricht BEM vorzeitig ab: Kündigung unwirksam

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll dazu dienen, den Arbeitsplatz für Arbeitnehmer zu erhalten. Wird aus Ihrer Sicht trotz allem eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen unumgänglich, ist die vorherige Durchführung eines solchen BEM zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, aber von besonderer Bedeutung für die Darlegung, dass mildere Mittel anstelle der Kündigung nicht vorhanden waren. Im nachfolgenden Fall hat der Arbeitgeber mit der Durchführung zunächst alles richtig gemacht. Jedoch brach er das BEM anschließend ohne nachweisbare Not einfach ab.

Sperrfrist gilt nur für gesetzliche Brückenteilzeit
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Wer sich eine Reduzierung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit leisten kann, hat hierzu verschiedene gesetzliche Möglichkeiten im Teilzeitrecht. Dabei treten jedoch regelmäßig Konflikte mit der Planungssicherheit der Arbeitgeber auf.

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