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KW 31-32 | 2026
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Block : Editorial

„Was wird aus den Minijobbern?“

Liebe Leserin, lieber Leser,

das neue Reformpaket der Bundesregierung hat in den vergangenen Wochen für Wirbel gesorgt. Eine Frage, die mich von Ihrer Seite derzeit besonders häufig erreicht, ist: Wie lange gibt es Minijobs noch? Können wir diese Mitarbeiter für 2027 überhaupt noch einplanen? Das Schicksal der Minijobs ist derzeit tatsächlich offen. Allerdings ist die Abschaffung der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sonderregeln bei diesen Teilzeitbeschäftigten bisher nur ein Vorschlag der Alterssicherungskommission. Darauf aufbauend gab es eine Absichtserklärung der Bundesregierung. Beides entfaltet keine rechtliche Wirkung. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist – Stand Redaktionsschluss – noch nicht in Sicht. Das bedeutet für Sie: Sie bearbeiten die Angelegenheiten „Ihrer“ Minijobber vorerst weiter wie bisher. Vor allem wenden Sie die seit 1.7. geltende Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an. Wie funktioniert diese gleich nochmal? Die Antwort finden Sie im Top-Thema.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihre

Britta Schwalm

Starten Sie jetzt mit den wichtigsten Impulsen dieser Ausgabe:

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Beschäftigte Ihres Unternehmens, die Elternzeit beanspruchen, können diese in mehrere Abschnitte aufteilen. Für jeden dieser Anteile genießen sie besonderen Kündigungsschutz, der jeweils bereits vor Antritt der Elternzeit einsetzt. Lesen Sie hier, wie Sie in entsprechenden Situationen rechtssicher handeln. Ein ganz aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18.6.2026, Az. 2 AZR 213/25) liefert hierfür hilfreiche Vorgaben.

Fehlerhafter Bescheid? So funktioniert Ihr Widerspruch gegen das Ergebnis einer Betriebsprüfung
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Die aktuelle Rechtsprechung der Sozialgerichte zeigt: Auch Prüfer und Sachbearbeiter der Sozialversicherungsträger irren sich hin und wieder. Haben Sie den Eindruck, dass Ihr Unternehmen nach einer Betriebsprüfung der Sozialversicherung unberechtigterweise zu Nachzahlungen herangezogen werden soll, können Sie Widerspruch einlegen. Lesen Sie hier, wie Sie am besten vorgehen und in welchen Fällen Sie die Zahlungspflicht mit dem Widerspruch sogar umgehend stoppen können.

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603-€-Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI). Die Befreiung gilt dann für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse des Minijobbers einheitlich. Bis zum 30.6.2026 war sie außerdem unwiderruflich. Das ist seit dem 1.7.2026 anders. Lesen Sie hier, wie Sie eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und das neue Aufhebungsverfahren betriebsprüfungssicher handhaben.

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