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KW 29-30 I 2026
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Arbeitgeber muss nicht für Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Komplikationen nach freiwilliger Brust-OP zahlen

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Block : Editorial

„Mit Vertragsstrafe gegen den vorzeitigen Absprung?“

Liebe Leserin, lieber Leser,

auch in Zeiten, in denen die Wirtschaft nicht so floriert, kann es sein, dass Sie sich auf einen bestimmten zukünftigen Mitarbeiter „eingeschossen“ haben. Sind die Verträge in trockenen Tüchern, können Sie sich noch lange nicht zurücklehnen. Findet der „zukünftige“ Mitarbeiter etwas Besseres, muss er nicht erst warten, bis das Arbeitsverhältnis beginnt, um den Ausstieg ins Auge zu fassen. Er kann vielmehr bereits vor Antritt der Arbeit wieder kündigen.

Für Sie als Arbeitgeber ist das besonders ärgerlich, wenn Sie zum einen gerade auf diesen neuen Mitarbeiter setzen und zum anderen aufgrund der Kurzfristigkeit keinen adäquaten Ersatz zum selben Einstiegszeitpunkt finden.

Um derartige Situationen zu verhindern bzw. es dem Mitarbeiter so schwer wie möglich zu machen, bietet sich die Aufnahme einer Vertragsstrafe in den Arbeitsvertrag an. Diese würde dann fällig werden, wenn der angedachte zukünftige Mitarbeiter vorzeitig den Absprung vornimmt, wie Sie auf Seite 9 anhand einer aktuellen Leserfrage erfahren.

Mit besten Grüßen

Prof. Dr. jur. Burkhard Boemke
Chefredakteur

Professor Dr. jur. Burkhard Boemke

Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- und Kollektivarbeitsrecht veröffentlicht. Darüber hinaus schult er regelmäßig Arbeitsrichter, Fachanwälte für Arbeitsrecht sowie Personalleiter in Fragen rund ums Arbeitsrecht.

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Sonderkündigungsschutz beginnt vor jedem Abschnitt neu
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Als Arbeitgeber trauert man naturgemäß (fast) jedem Mitarbeiter nach, der eine Elternzeit ankündigt. Oft geht es dann nämlich gerade mit Blick auf eine notwendige Umorganisation ans Eingemachte. Andererseits kann eine solche Elternzeit aber auch (vorübergehend) verhindern, dass Sie sich als Arbeitgeber von einem Mitarbeiter trennen können. Mit der Ankündigung einer Elternzeit geht nämlich auch noch ein Sonderkündigungsschutz einher, und das ggf. auch noch mehrmals, wie dieser Fall zeigt.

Arbeitgeber muss nicht für Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Komplikationen nach freiwilliger Brust-OP zahlen
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Als Arbeitgeber müssen Sie für den Fall des krankheitsbedingten Ausfalls Ihres Mitarbeiters grundsätzlich (vorübergehend) das Entgelt fortzahlen. Voraussetzung dafür ist jedoch von Gesetzes wegen, dass den Mitarbeiter für die Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. In welchen Fällen von einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.

Auch Verzugszinsen wegen Einredeverzichts nicht verjährt
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Selbst bei einem schwierigen Arbeitsmarkt können sich die wenigsten Unternehmen unpünktliche oder unvollständige Lohnzahlungen leisten, ohne die Motivation der Belegschaft zu verschlechtern. Nicht immer findet eine Unterzahlung bewusst statt. Vielmehr kann diese auch an einer falschen Eingruppierung liegen. Muss später nachgezahlt werden, kommen auch noch Verzugszinsen ins Spiel.

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