wenn Sie mit politischen Akteuren über sogenannte AGG-Hopper oder Scheinbewerber diskutieren, werden Sie hören, die seien die große Ausnahme. Den meisten Bewerbern ginge es um die Stelle und nicht darum, Diskriminierungsklage zu erheben sowie eine Entschädigung einzufordern. Das mag zwar stimmen, aber AGG-Hopper klagen immer und immer wieder und können damit auch für Sie zum Problem werden. Unzählige Fälle haben die Gerichte seit Inkrafttreten des AGG im Jahr 2006 schon beschäftigt.
Wie schwer es für Sie als Arbeitgeber ist, einem AGG-Hopper beizukommen und seine Klage abzuwehren, zeigt der Fall auf Seite 4 in dieser Ausgabe. Das Urteil des LAG Hessen wird zwar in der Fachwelt kritisiert, aber es orientiert sich eng am BAG-Urteil vom 19.9.2024 (8 AZR 21/24) und ist daher ernst zu nehmen. Dagegen können Sie relativ einfach dafür sorgen, dass AGG-Hopper keine Ansatzpunkte für eine Klage finden. Nutzen Sie daher die Tipps auf Seite 5, damit Ihnen Auseinandersetzungen mit AGG-Hoppern erspart bleiben.
Mit besten Grüßen
Hildegard Gemünden Chefredakteurin
Hildegard Gemünden
Hildegard Gemünden ist seit mehr als 20 Jahren als Chefredakteurin, Autorin und Beraterin tätig. Sie ist spezialisiert auf Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sowie eine moderne Mitarbeiterführung.
In angespannten Zeiten kann es für Sie als tarifgebundenen Arbeitgeber wichtig sein, freiwillige übertarifliche Zahlungen auf eine Tariflohnerhöhung anzurechnen. Aber Vorsicht: Eine Anrechnung nur bei einzelnen Mitarbeitern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (sofern vorhanden) und ist sonst unwirksam (Arbeitsgericht Bielefeld, 11.2.2026, 6 Ca 1399/25).
Wer sich extern oder intern um eine neue Stelle bewerben will, hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Aber wie muss der Mitarbeiter seine Bewerbungsabsicht belegen? Um diese Frage geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 4.3.2026 (5 SLa 495/26).
Wenn auf eine oberflächliche und unplausible Bewerbung eine Diskriminierungsklage folgt, liegt nahe, dass es sich bei dem Bewerber um einen AGG-Hopper handelt: Es geht ihm nicht um die Stelle, sondern um eine Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung. Das gilt erst recht, wenn derselbe Bewerber bereits eine Vielzahl von Diskriminierungsklagen erhoben hat. Trotzdem brauchen Sie weitere Beweise, um eine Entschädigungszahlung abzuwenden (Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, 26.1.2026, 7 SLa 435/25).