Erfolgreiche Wiedereingliederung von Mitarbeitern – so geht’s

Erfolgreiche Wiedereingliederung von Mitarbeitern – so geht’s

Die Wiedereingliederung von krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen längere Zeit ausgefallenen Mitarbeitern stellt für viele Betriebe eine gewisse Hürde dar. Denn oftmals ist es gar nicht so einfach, alle Dinge im Blick zu behalten, die es in solchen Fällen zu beachten gilt. Umso wichtiger ist es jedoch, sich als Personaler einen Überblick zu verschaffen und individuell zu entscheiden, was im konkreten Fall zu tun ist – denn dies entscheidet letztlich über den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahmen im Betrieb. Damit die berufliche Wiedereingliederung Ihrer Mitarbeiter ein Erfolg für alle Beteiligten wird, sollten Sie daher einige Informationen parat haben, die Ihnen dieser Artikel liefert.

    Was ist das „Hamburger Modell“ zur Wiedereingliederung?

    Der Wiedereinstieg in die Arbeitswelt nach Krankheit, Mutterschutz oder einer anderweitig bedingten, beruflichen Auszeit kann sich oft schwieriger gestalten als erwartet. Nach einer langen Abwesenheit im Betrieb kann es dem Mitarbeiter schwer fallen, sich wieder in die alten Arbeitsabläufe des Unternehmens zu integrieren. In der Regel kann es dabei sehr hilfreich sein, beim Wiedereinstieg schrittweise vorzugehen.

    Diese stufenweise Wiedereingliederung von Beschäftigten in den Arbeitsalltag nennt man „Hamburger Modell“. Sie ist eine Maßnahme, die zur medizinischen Rehabilitation gezählt wird und meist mit einem sogenannten „Stufenplan“ einhergeht. Darin wird die gezielte Vorgehensweise individuell mit dem Arbeitnehmer abgestimmt und schriftlich festgehalten.  Ziel dieser Maßnahme ist es, die mögliche Arbeitsbelastung des Beschäftigten schrittweise zu erhöhen, bis die vollständige Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist.

    Dass es dabei diverse Regeln und Vorgehensweisen zu beachten gilt, damit die Maßnahme auch tatsächlich zum gewünschten Erfolg führt, steht außer Frage. Im folgenden Absatz lesen Sie, wie ein solcher Stufenplan aussieht und was dabei wichtig ist.

    Wie funktioniert das „Hamburger Modell“ zur Wiedereingliederung?

    Nach dem „Hamburger Modell“ unterliegt die berufliche Wiedereingliederung von Mitarbeitern ausführlichen Gesetzen und Regeln. Damit die Wiederaufnahme der Arbeit reibungslos verläuft, kann in einem individuellen Stufenplan festgehalten werden, welche einzelnen Schritte im Verlauf der Wiedereingliederung durchzuführen sind.

    Was es bei der Durchführung dieses Stufenplans zu beachten gilt ist, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer der stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen müssen. Der Stufenplan wird also schriftlich festgehalten und beide beide Parteien müssen ihn unterzeichnen. In diesem Plan sind verschiedene Maßnahmen festgelegt, die zur schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit beitragen.

    Der Stufenplan hält die kontinuierliche, stufenweise Erhöhung der Arbeitszeit und -belastung fest, um die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten zu unterstützen.

    Durch regelmäßige medizinische Untersuchungen wird die Durchführung des Stufenplanes begleitet. Wichtig ist, dass der Plan dem individuellen Gesundheitszustand des jeweiligen Mitarbeiters angepasst ist. Auch eine Verkürzung, Verlängerung, inhaltliche Anpassung oder ein vorzeitiger Abbruch ist demnach individuell möglich.

    Was wird im Stufenplan geregelt?

    Im Stufenplan enthalten sind in der Regel folgende Inhalte:

    • Festlegung von Beginn und Ende der Maßnahme
    • Individuelle Einzelheiten über die verschiedenen Stufen
    • Die Einräumung eines Rücktrittsrechtes vor dem vereinbarten Ende unter Auflistung der Gründe für den Abbruch
    • Die Vereinbarung, dass die Bestimmungen des Arbeitsvertrages während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ruhen
    • Informationen über die Höhe des Arbeitsentgeltes

    Sobald der Beschäftigte wieder voll belastbar im Arbeitsleben Fuß gefasst hat, enden die Bestimmungen der stufenweisen Wiedereingliederung. Bei einem vorzeitigen Abbruch bleibt die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers unangetastet und weitere medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen müssen in Angriff genommen werden.

    Was ist bei der Wiedereingliederung von Mitarbeitern zu beachten?

    Die schrittweise Wiedereingliederung ins Berufsleben hat den Vorteil, dass die jeweiligen Beschäftigten individuell im Fokus stehen. Damit die nötigen Schritte auf den Mitarbeiter zugeschnitten werden können, empfiehlt es sich, einige grundlegende Aspekte zu berücksichtigen:

    1. Haben Sie die individuelle Erkrankung und den Gesundheitszustand des Mitarbeiters im Blick. Durch die Zusammenarbeit mit behandelnden Ärzten können Sie gezielt einen individuellen Stufenplan erstellen. Beachten Sie dabei auch arbeitsphysiologische und psychologische Aspekte.
    2. Geben Sie dem Beschäftigten den Raum, seine eigene berufliche Belastbarkeit kennenzulernen. Der Mitarbeiter muss sich erst über seine eigene Arbeitsbelastbarkeit im Klaren sein, um seine Selbstsicherheit wiederzugewinnen. Oftmals überschätzen sich die Arbeitnehmer zu Beginn, was wiederum zu Lasten ihrer Gesundheit geht.
    3. Gehen Sie auf die Bedürfnisse Ihrer Mitarbeiter ein. Häufig ist es so, dass die Angst vor einer beruflichen Überforderung oder einem Krankheitsrückfall zusätzliche Sorgen und Probleme bereitet. Begleiten Sie den Mitarbeiter und stellen Sie ihm einen Ansprechpartner zur Seite.
    4. Bedenken Sie, dass die Teilnahme des Arbeitnehmers an der beruflichen, stufenweisen Wiedereingliederung freiwillig ist. Möchte der Beschäftigte das Angebot also nicht annehmen, hat er dazu das Recht – ohne negative (auch finanzielle) Folgen für ihn.

    Generell ist es wichtig, ein offenes Ohr für den Betroffenen zu haben. Stehen Sie Ihrem Mitarbeiter unterstützend zur Seite, anstatt indirekte Vorwürfe verlautbaren zu lassen.

    Wie werden Arbeitnehmer bei der Wiedereingliederung finanziell abgesichert?

    Die finanzielle Sicherung der Beschäftigten während der Arbeitsunfähigkeit und der betrieblichen Wiedereingliederung ist in der Regel für den Arbeitnehmer ein bedeutender Faktor. Üblicherweise erhält der Beschäftigte, der sich in der stufenweisen Wiedereingliederung befindet, nicht das regulär vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt, sondern entsprechende Ersatzleistungen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld handeln.

    Je nach Hintergrund der Rehabilitation können dafür verschiedene Träger aufkommen. In Frage kommen zum Beispiel die Kranken- oder Rentenversicherung oder auch die Berufsgenossenschaft.

    Eine andere Möglichkeit ist es, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Dauer der Wiedereingliederung eine separate Vereinbarung treffen, die das Entgelt für den Beschäftigten individuell regelt. Diese Leistung des Arbeitgebers ist allerdings freiwillig.

    Ein bedeutsamer Aspekt in Hinblick auf die finanziellen Grundlagen im Verlauf der Wiedereingliederung ist, dass die Ablehnung des Wiedereingliederungsangebots von Arbeitnehmerseite keinerlei Einfluss auf die finanziellen Zahlungen hat. Das heißt: Das Unternehmen muss Kranken- oder Übergangsgeld bis zur Genesung auch dann weiter zahlen, wenn der Arbeitnehmer die stufenweise Wiedereingliederung ablehnt.

    Wie erfolgt die Wiedereingliederung bei Beamten?

    Das Hamburger Modell unterscheidet sich in der Anwendung bei Beamten erheblich von der bei Angestellten – zu beachten ist hierbei jedoch, ob es sich um Landes- oder Bundesbeamte handelt. In der Regel gilt Folgendes, was jedoch im Einzelfall abweichen kann:

    Anders als normale Arbeitnehmer gelten Beamte und Beamtinnen während der Dauer der beruflichen Wiedereingliederung grundsätzlich als dienstfähig. Beamte benötigen also eine exklusive Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten, um dem Dienst fernzubleiben. Auf Grundlage der Empfehlung des behandelnden Arztes kann der Vorgesetzte das gestatten.

    Hat ein Vorgesetzter das Fernbleiben genehmigt, so hat dies zur Folge, dass die Fortzahlung der Besoldung unangetastet bleibt. Auch Urlaub ist während des Hamburger Modells grundsätzlich möglich, ein Rechtsanspruch auf die Durchführung dieses Modells ist allerdings nicht gegeben. Wichtig ist also, dass der behandelnde Arzt eine Einschätzung abgibt, welche Tätigkeiten der Beamte ausführen kann und auf welche zu verzichten ist. Dies ist in einem ärztlichen Attest gesondert festzuhalten.

    Autor: Redaktion Personalwissen

    Wie lange dauert eine Wiedereingliederung?

    Die Dauer einer Wiedereingliederung richtet sich an das gesundheitliche Wohlbefinden des betroffenen Arbeitnehmers und an medizinische und betriebliche Richtlinien. In der Regel dauert eine stufenweise Wiedereingliederung zwischen sechs Wochen und sechs Monaten.

    Wer zahlt bei der Wiedereingliederung?

    Im Krankheits- bzw. im Verletzungsfall ist der Arbeitgeber laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) für maximal sechs Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Danach erhält der Arbeitnehmer im Rahmen des Wiedereingliederungsprozesses Krankengeld bzw. Verletztengeld von der Krankenkasse bzw. Übergangsgeld von der gesetzlichen Rentenversicherung. Die volle Gehaltszahlung wird wieder vom Arbeitgeber übernommen, sobald die Wiedereingliederung abgeschlossen ist und die Arbeit wieder vollständig vom Arbeitnehmer aufgenommen werden kann.

    Welche Voraussetzungen müssen für die stufenweise Wiedereingliederung erfüllt sein?

    Die stufenweise Eingliederung ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Rein rechtlich ist der Arbeitgeber nicht zur stufenweisen Wiedereingliederung verpflichtet. Dafür ist das beidseitige Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nötig – das ist auch die Grundvoraussetzung. Darüber hinaus muss eine 6-wöchige Arbeitsunfähigkeit in den vergangenen 12 Monaten nachgewiesen werden können, eine gesetzliche Krankenversicherung und ärztlich bestätigte Belastbarkeit vorliegen. Auch wichtig zu beachten: Nur wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterhin als arbeitsunfähig gilt, wird Kranken- bzw. Verletztengeld durch die Krankenkasse ausgezahlt.