Ausgangssperre und Ausgangsbeschränkung – was Arbeitgeber wissen müssen

Ausgangssperre und Ausgangsbeschränkung – was Arbeitgeber wissen müssen

Auch wenn Ausgangssperren mit der Impfung gegen COVID-19 unwahrscheinlicher geworden sind – rechtlich sind sie noch immer möglich. Mit einer Arbeitgeberbescheinigung gehen Sie sicher.

Das Auftreten des Coronavirus hat unsere Arbeitswelt nachhaltig verändert. Gerade zu Anfang der Pandemie gehörten Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen zu den wirksamsten Mitteln zur Eindämmung des Virus. Dank der Etablierung der Impfung scheint die Lage aktuell vorerst gebannt – und der Gedanke an Ausgangssperren rückt in die Ferne. Rein rechtlich betrachtet ist die Einschränkung der Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum jedoch weiterhin möglich. Damit Sie und Ihre Mitarbeiter im Ernstfall gerüstet sind, erfahren Sie hier, was Sie als Arbeitgeber aktuell über Ausgangsbeschränkungen wissen müssen.

    Was ist der Unterschied zwischen Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre?

    In der Regel werden die Begriffe Ausgangssperre und Ausgangsbeschränkung mehr oder weniger synonym verwendet. Das liegt vor allem daran, dass rein juristisch betrachtet keine der beiden Bezeichnungen genau definiert ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet die Ausgangsbeschränkung jedoch häufig eine mildere Variante, bei der notwendige Besorgungen oder wichtige Termine weiterhin ohne Passierschein erledigt werden dürfen.

    Eine vollständige Ausgangssperre ist dagegen gemeinhin mit deutlich strengeren Maßnahmen verknüpft. Das Verlassen der Wohnung ist dann nur noch aus einem triftigen Grund möglich. Sollen Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten können, während der Ausgangssperre weiterhin zur Arbeit, sollten sie auf dem Weg in den Betrieb eine Arbeitgeberbescheinigung mit sich führen. 

    Achtung: Die obige Beschreibung bezeichnet lediglich die gängige Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch und bedeutet keine rechtlich bindende Zuweisung. Die konkreten Richtlinien und Vorgaben für mögliche Ausgangsbeschränkungen oder -sperren werden je nach Geltungsbereich individuell veröffentlicht, beispielsweise auf der Internetseite Ihres Bundeslandes oder Landkreises.

    Welche Vorschriften gelten während einer Ausgangssperre?

    Alle Formen von Ausgangsbeschränkungen oder Ausgangssperren müssen aufgrund des föderalen Rechtssystems der Bundesrepublik Deutschland eigentlich zwingend von den einzelnen Bundesländern angeordnet werden. Dabei sind die jeweiligen Ministerpräsidenten dafür verantwortlich, die notwendigen Allgemeinverfügungen entsprechend der individuellen Gefahrenlage zu erlassen. Während der ersten Wellen der Corona-Pandemie 2020 stiftete dieses System jedoch häufig Verwirrung unter Arbeitgebern wie auch Arbeitnehmern – denn in jedem Bundesland wurde die Ausbreitung des Infektionsgeschehens mit unterschiedlichen Maßnahmen bekämpft, die sich zum Teil stark unterschieden. 

    Mit Einführung der sogenannten „Bundesnotbremse“ zwischen April und Juni 2021 schob die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel dieser Uneinigkeit einen Riegel vor. Damit wurden für alle Bundesländer einheitliche Vorschriften erlassen, die ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 unter anderem eine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr vorsahen. Ein Aufenthalt im Freien war demnach nur in den folgenden Ausnahmen erlaubt: 

    • bei medizinischen Notfällen oder in Gefahrensituationen (sogenannte Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum)
    • zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit
    • zur Versorgung von Kindern oder hilfsbedürftigen Personen sowie Tieren

    Vor allem Arbeitnehmer, die ihre Arbeitstätigkeit im Schichtsystem ausübten und sich deshalb in der genannten Zeit auf dem Arbeitsweg befanden, waren verpflichtet, eine Arbeitgeberbescheinigung vorzulegen. 

    Zudem sind Polizei und Ordnungsbehörden in den Bundesländern während einer Ausgangssperre jederzeit autorisiert, Bürger anhand ihrer Personalien zu überprüfen. Dies bedeutet, dass vor allem während einer Ausgangsbeschränkung nicht nur auf dem Arbeitsweg, sondern zu jeder Zeit der Personalausweis mitgeführt werden sollte. Verstoßen einzelne Bürger gegen die Verordnungen, sind Geld- oder im Ernstfall sogar Freiheitsstrafen möglich.

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    Was es bei der Ausgangssperre zu beachten gilt. © Nicole Lienemann – Shutterstock

    Während der Ausgangssperre zur Arbeit: Das sollten Arbeitgeber beachten

    Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es essenziell, sich an die Vorgaben der Landesregierungen und der zuständigen Gesundheitsämter zu halten. Auch wenn die Impfung gegen das Covid-19-Virus weitere Ausgangssperren unwahrscheinlich macht, ist die Entwicklung der Infektionslage in den nächsten Jahren nicht mit Sicherheit vorhersagbar.

    Damit Ihre Mitarbeiter im Falle erneuter Ausgangsbeschränkungen ihren Arbeitsweg jederzeit entspannt antreten können, empfiehlt es sich deshalb, allen Angestellten, die nicht im Homeoffice arbeiten können, sicherheitshalber eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung auszustellen. Nutzen Sie dazu einfach das praktische Muster von Personalwissen, das Sie am Ende dieses Kapitels finden.

    Bei Ausgangssperre: Bescheinigung vom Arbeitgeber ist Pflicht

    Dies bedeutet für Arbeitnehmer bei einer Ausgangssperre unter anderem, dass sie für den täglichen Arbeitsweg eine Arbeitgeberbescheinigung auf Unternehmensbriefpapier mit sich führen müssen. Diese muss ihre Berechtigung zum Verlassen des Hauses eindeutig und glaubhaft darstellen. Folgende Elemente sollten deshalb unbedingt in der Bescheinigung enthalten sein: 

    • Name und Anschrift der Firma bzw. des Arbeitgebers
    • Arbeitsort (falls die Arbeitsstätte vom Unternehmensstandort abweicht)
    • Name, Geburtsdatum und Wohnort des Arbeitnehmers
    • reguläre Arbeitszeiten des Mitarbeiters
    • eindeutiger Hinweis, dass eine persönliche Anwesenheit zwingend erforderlich ist
    • Unterschrift des Vorgesetzten oder eines Mitarbeiters der Personalabteilung

    Der Hinweis auf die zwingende Notwendigkeit eines persönlichen Erscheinens im Unternehmen ist besonders wichtig, seitdem die Verordnungen im Rahmen der Corona-Eindämmung auch eine gesetzliche Homeoffice-Pflicht vorsahen. 

    Auch wenn diese mittlerweile (Stand: Juli 2022) nicht mehr in Kraft ist, raten Rechtsanwälte deshalb zur Umsicht bei der Formulierung der Arbeitgeberbestätigung. Sollte es zu erneuten Ausgangssperren kommen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Kontrolle unangenehme Nachfragen vermeiden, indem sie die Anwesenheit des Mitarbeiters möglichst genau begründen.

    Außerdem sollten die Angestellten immer einen Personalausweis oder Reisepass mitführen, um sich ausweisen zu können. Das Fehlen derartiger Dokumente kann vor allem bei einer Ausgangssperre, aber auch bei Ausgangsbeschränkungen Nachfragen von Polizei, Ordnungsamt oder Militär provozieren und unter Umständen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

    Muster: Arbeitgeberbescheinigung bei Ausgangssperre

    Sie benötigen für Ihre Arbeitnehmer eine Bescheinigung, damit diese bei einer Ausgangssperre zur Arbeit kommen können? Mit dem praktischen Muster von Personalwissen gehen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter auch während Ausgangsbeschränkungen ungehindert von der Wohnung zur Arbeit gelangen. 

    Gratis Muster kostenlos downloaden Downloaden Sie jetzt:
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    Ergänzen Sie die Vorlage einfach mit den individuellen Daten Ihres Arbeitnehmers. Drucken Sie den Text im Anschluss am besten auf das Briefpapier Ihres Unternehmens und unterschreiben Sie die Arbeitgeberbestätigung händisch. So können Ihre Arbeitnehmer die Bescheinigung bei einer Kontrolle im Original vorzeigen.

    Was gibt das Gesetz zum Thema Ausgangssperre vor?

    Die gesetzliche Grundlage für alle Maßnahmen, wie das Versammlungsverbot oder die Schließung von Schulen und Gastronomie, sind im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG) verankert. Zu Beginn der Corona-Pandemie war vor allem § 28 des IfSG maßgeblich:

    • Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt […] trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen […] soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
    • Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. […]
    • Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

    Das Infektionsschutzgesetz bildet also die Rechtsgrundlage für die Einschränkung von Bürgerrechten zur Abwehr von Gefahren. Hierzu gehört unter anderem die Möglichkeit, Ausgangssperren oder Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Mit zunehmender Dauer der Corona-Pandemie erforderten die unterschiedlichen Verordnungen jedoch eine genauere Definition, um die verschiedenen Kontrollen besser zu begründen und den Einwänden von Rechtsanwälten entgegenzutreten.

    Erweiterungen des Infektionsschutzgesetzes zur Eindämmung des Corona-Virus

    Im November 2020 wurde das IfSG deshalb mithilfe mehrerer Zusätze mit besonderem Bezug auf das Corona-Virus erweitert. Seitdem regelt der §28a IfSGsogenannte Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Diese „können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein: 

    1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

    2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), 
    […]

    3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

    4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,

    5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
    […]

    12. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,

    13.Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

    14. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, […]

    Voraussetzung für diese Beschränkungen ist jedoch, wie eingangs erwähnt, die „Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Ende November 2021 wurde diese jedoch aufgehoben, was den oben genannten Verordnungen aktuell (Stand: Juli 2022) die rechtliche Grundlage entzieht. Das Gesetz wurde seit seiner Einführung außerdem mehrfach geändert und könnte auch in Zukunft weiter überarbeitet werden. Die aktuelle Version des §28a IfSG sowie die weiteren Zusätze b und c finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz

    Waren die Ausgangssperren während der Corona-Pandemie verfassungswidrig?

    Die verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie stießen nicht überall auf Verständnis. Schließlich wurden seit Herausgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 noch nie so drastische Einschränkungen des Freiheitsentzuges vom Gesetzgeber angewiesen.

    Zahlreiche Rechtsanwälte klagten gegen die Ausgangssperren und weitere Vorschriften wie Kontaktbeschränkungen. Da die verschiedenen Verordnungen zunächst von den einzelnen Bundesländern und erst später einheitlich von der Bundesregierung erlassen wurden, müssen Klagen jeweils in gesonderten Prozessen verhandelt werden.

    Als Argument führten die Kanzleien vor allem die verfassungsgemäßen Grundrechte der Bürger an, besonders: 

    • das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) 
    • das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit (Art. 6 GG)

    Doch die Einschätzung der verschiedenen Gerichte fiel mitunter sehr verschieden aus. Furore machte vor allem der Prozess um die erste Ausgangsbeschränkung in Bayern, mit der sich Ministerpräsident Markus Söder im Frühjahr 2020 als Vorreiter des „harten Lockdowns“ positionierte. Im Oktober 2021 befand das Bayerische Verwaltungsgericht die damaligen Maßnahmen jedoch für „unverhältnismäßig“ und erklärte die Verordnung deshalb in Teilen für unwirksam. In der Folge müssten beispielsweise die Bußgelder, die während der Kontrollen zur Durchsetzung der Ausgangssperre erhoben wurden, zurückgezahlt werden. Ob dieser Fall jedoch wirklich eintritt, bleibt fraglich – denn die Bayerische Staatsregierung legte Revision ein und das endgültige Urteil steht weiterhin aus.

    Als richtungsweisend gilt dabei außerdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2021 zur Verfassungsbeschwerde über die Verordnungen im Rahmen der sogenannten „Bundesnotbremse“ Anfang 2021. Hier wurden die verhängten Maßnahmen – abgesehen von der dauerhaften Schließung von Schulen – für gerechtfertigt erklärt. Als höchste Institution der Rechtsprechung in Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht somit eine Entscheidung mit Signalwirkung gefällt, an der sich sehr wahrscheinlich auch der Ausgang der anderen ausstehenden Prozesse orientieren wird.

    Welche Strafen drohen bei Missachtung der Ausgangssperre?

    Sowohl die Polizei als auch die Ordnungsämter sind während einer Ausgangssperre oder Kontaktbeschränkung berechtigt, die Einhaltung der erlassenen Verfügungen umfassend zu kontrollieren – auch im Rahmen von Polizeikontrollen. Zuwiderhandlung werden in der Regel strafrechtlich verfolgt. Welche Strafe im Falle einer Missachtung der Vorschriften droht, entscheidet jedes Bundesland aufgrund des geltenden föderalen Systems alleinverantwortlich.

    Handeln Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig, so bietet auch das Infektionsschutzgesetz laut § 73 die Möglichkeit, ein Bußgeld zu verhängen. Im Falle einer Ausgangsbeschränkung können Verstöße demnach mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500 Euro bestraft werden – schwere Ordnungswidrigkeiten oder mehrfache Verletzung der Auflagen sogar mit bis zu 25.000 Euro. Für die vorsätzliche Verbreitung von meldepflichtigen Krankheitserregern, zu denen auch das COVID-19-Virus gehört, können laut § 74 IfSG sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden.

    Fazit: Ausgangssperre? Arbeitgeber sollten sicher gehen

    Auch wenn Ausgangsbeschränkungen und -sperren hoffentlich der Vergangenheit angehören – das Recht bietet im Ausnahmefall weiterhin die Möglichkeit für diese und ähnliche Maßnahmen, um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern. Um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein, sollten sich Arbeitgeber deshalb weiterhin gut informieren. Wer seinen Mitarbeitern außerdem präventiv eine Arbeitgeberbestätigung ausstellt, kann auch im Ernstfall entspannt bleiben und sich auf das Wesentliche konzentrieren.

    FAQ: Häufige Fragen zur Ausgangssperre

    Wer legt die Vorschriften zur Ausgangssperre fest? 

    Prinzipiell ist es Aufgabe der Landesregierungen, alle entsprechenden Schritte gegen die Ausbreitung ansteckender Krankheiten einzuleiten. Mit Änderung des Infektionsschutzgesetzes 2021 können jedoch auch bundeseinheitliche Verordnungen erlassen werden.

    Was ist der Unterschied zwischen einer Ausgangsbeschränkung und einer Ausgangssperre?

    Bei einer Ausgangssperre dürfen Bürger ihre Wohnung nur aus einem triftigen Grund, wie die Ausübung der Arbeitstätigkeit oder ein medizinischer Notfall, verlassen. Eine Ausgangsbeschränkung sieht dagegen lockerere Richtlinien vor. Faktisch werden beide Begriffe jedoch synonym verwendet – denn keiner von beiden ist juristisch genau definiert.

    Was muss in der Arbeitgeberbescheinigung für die Ausgangssperre stehen?

    Der Passierschein muss glaubhaft darlegen, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb zwingend erforderlich ist. Deshalb sollte die Bescheinigung neben den Personalien des Arbeitgebers und Arbeitnehmers auch einen eindeutigen Hinweis auf die Tätigkeit beinhalten.