Personal aktuell 16.09.2024

Personal aktuell KW 38-39 | 2024

Top-Thema Überstunden:
Fallen Überstundenzuschläge bei Teilzeitkräften bereits beim Überschreiten
der individuell vereinbarten Arbeitszeit
an? Diese Frage beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. Nun gibt es eine abschließende Antwort. Es wird teurer als gedacht!

Download PDF
AGG: Keine Benachteiligung, wenn eine Bewerbung Sie nach der Einstellungsentscheidung erreicht
Wenn ein abgelehnter Bewerber eine Entschädigung verlangt, weil Sie ihn beispielsweise wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt hätten, können Sie in Erklärungsnot geraten. Jede weitere Begründung erübrigt sich jedoch, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich beim Eingang der strittigen Bewerbung bereits für einen anderen Bewerber entschieden hatten. Die Vertragsunterzeichnung mit dem neuen Mitarbeiter kann dann auch später erfolgen (Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, 23.4.2024, 3 Sa 556/22).
Nutzen Sie die Kraft des positiven Denkens – aber lassen Sie sich nicht von Schönfärberei einlullen
Sind Sie auch skeptisch, wenn selbsternannte Gurus Ihnen einreden wollen, mit positivem Denken werde schon alles gut? „Tschakka, Du schaffst es!“-Rufe mögen für den Moment guttun, aber sie weisen keinen Weg aus irgendeiner Sackgasse. Dennoch hat positives Denken seinen Sinn, denn es kann Ihnen auch ohne Schönfärberei helfen, nach vorn zu blicken.
Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte: Jetzt droht auch noch der Diskriminierungshammer
Lange Zeit war es üblich und von der Rechtsprechung abgesegnet, dass Überstundenzuschläge erst beim Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft anfallen. Doch diese Praxis kann nun für Sie als Arbeitgeber richtig teuer werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29.7.2024 (C-184/22 und C/185/22) können Teilzeitkräfte nicht nur Zuschläge ab der 1. Überstunde verlangen, sondern betroffene Frauen auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Erfahren Sie hier, warum das so ist und was Sie dagegen tun können.
U1-Verfahren: Für einen Fremdgeschäftsführer erhalten Sie keine Erstattung
Am Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – kurz U1-Verfahren – nimmt ein Arbeitgeber teil, wenn er maximal 30 Mitarbeiter beschäftigt. Doch für welche Mitarbeiter können Erstattungen beantragt werden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat kürzlich in einem Urteil wichtige Klarstellungen zu dieser Frage getroffen (Urteil vom 4.7.2024, Az. L 9 KR 78/23). An dieser Entscheidung können Sie sich orientieren.
Inflationsausgleichsprämie & Altersteilzeit: Ein Tarifvertrag darf Mitarbeiter in der Freistellungsphase außen vor lassen
Zahlen Arbeitgeber eine lohnsteuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie, dürfen sie Mitarbeiter in der Freistellungsphase nicht einfach außen vor lassen. So urteilte unlängst das Arbeitsgericht (ArbG) Köln (Az. 18 Ca 4857/23). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab dagegen kürzlich einer tarifvertraglichen Klausel, die Mitarbeiter in der „Passivphase“ der Altersteilzeit im Hinblick auf eine Inflationsausgleichsprämie leer ausgehen lässt, grünes Licht (11.6.2024, Az. 16 SLa 27/24). Die Ungleichbehandlung wurde als sachlich bewertet.
„Privatpost im Betrieb: öffnen oder zurückschicken?“
FRAGEEinige Mitarbeiter sind dazu übergegangen, sich ihre private Post (Briefe und Pakete) in den Betrieb schicken zu lassen. Wie können wir das wirksam unterbinden? Und wie gehen wir mit Sendungen […]
Vorsicht, Falle: Auch wer bereits selbstständig ist, kann sich als Ihr Arbeitnehmer entpuppen!
Viele Auftrag-/Arbeitgeber wiegen sich beim Einsatz freier Mitarbeiter in Sicherheit, wenn diese bereits selbstständig tätig sind und weitere Auftraggeber, Kunden oder Mandanten vorweisen können. Ja, sie gehen hier davon aus, dass der freie Mitarbeiter dann auf jeden Fall selbstständig und kein Arbeitnehmer sei. Doch diese Vermutung kann ein teures Nachspiel für Sie als Auftrag-/Arbeitgeber haben (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, 20.3.2024, L 2 BA 3361/21)!