Können Sie den Zugang einer Kündigung rechtssicher mit einem Einwurf-Einschreiben gewährleisten und nachweisen? Ein aktuell viel diskutiertes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.6.2024 (2 AZR 213/23) scheint diese Frage mit „ja“ zu beantworten. Doch es lohnt sich, genauer hinzusehen!
Personal aktuell 16.09.2024
Personal aktuell KW 38-39 | 2024
Top-Thema Überstunden:
Fallen Überstundenzuschläge bei Teilzeitkräften bereits beim Überschreiten
der individuell vereinbarten Arbeitszeit
an? Diese Frage beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. Nun gibt es eine abschließende Antwort. Es wird teurer als gedacht!
Bisher schien klar: Feiertagsarbeit liegt dann vor, wenn am Einsatzort eines Mitarbeiters ein gesetzlicher Feiertag ist. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zeigt mit seinem Urteil vom 1.8.2024 (6 AZR 38/24), dass es nicht ganz so einfach ist.
Wenn ein abgelehnter Bewerber eine Entschädigung verlangt, weil Sie ihn beispielsweise wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt hätten, können Sie in Erklärungsnot geraten. Jede weitere Begründung erübrigt sich jedoch, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich beim Eingang der strittigen Bewerbung bereits für einen anderen Bewerber entschieden hatten. Die Vertragsunterzeichnung mit dem neuen Mitarbeiter kann dann auch später erfolgen (Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, 23.4.2024, 3 Sa 556/22).
Sind Sie auch skeptisch, wenn selbsternannte Gurus Ihnen einreden wollen, mit positivem Denken werde schon alles gut? „Tschakka, Du schaffst es!“-Rufe mögen für den Moment guttun, aber sie weisen keinen Weg aus irgendeiner Sackgasse. Dennoch hat positives Denken seinen Sinn, denn es kann Ihnen auch ohne Schönfärberei helfen, nach vorn zu blicken.
Lange Zeit war es üblich und von der Rechtsprechung abgesegnet, dass Überstundenzuschläge erst beim Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft anfallen. Doch diese Praxis kann nun für Sie als Arbeitgeber richtig teuer werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29.7.2024 (C-184/22 und C/185/22) können Teilzeitkräfte nicht nur Zuschläge ab der 1. Überstunde verlangen, sondern betroffene Frauen auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Erfahren Sie hier, warum das so ist und was Sie dagegen tun können.
Am Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – kurz U1-Verfahren – nimmt ein Arbeitgeber teil, wenn er maximal 30 Mitarbeiter beschäftigt. Doch für welche Mitarbeiter können Erstattungen beantragt werden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat kürzlich in einem Urteil wichtige Klarstellungen zu dieser Frage getroffen (Urteil vom 4.7.2024, Az. L 9 KR 78/23). An dieser Entscheidung können Sie sich orientieren.
Zahlen Arbeitgeber eine lohnsteuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie, dürfen sie Mitarbeiter in der Freistellungsphase nicht einfach außen vor lassen. So urteilte unlängst das Arbeitsgericht (ArbG) Köln (Az. 18 Ca 4857/23). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab dagegen kürzlich einer tarifvertraglichen Klausel, die Mitarbeiter in der „Passivphase“ der Altersteilzeit im Hinblick auf eine Inflationsausgleichsprämie leer ausgehen lässt, grünes Licht (11.6.2024, Az. 16 SLa 27/24). Die Ungleichbehandlung wurde als sachlich bewertet.
FRAGEEiner unserer Mitarbeiter hat seinen Urlaub eigenmächtig um 3 Tage verlängert. Einen plausiblen Grund hierfür hat er nicht genannt. Er hat auch keine Krankschreibung vorgelegt. Können wir die 3 Tage […]
FRAGEEinige Mitarbeiter sind dazu übergegangen, sich ihre private Post (Briefe und Pakete) in den Betrieb schicken zu lassen. Wie können wir das wirksam unterbinden? Und wie gehen wir mit Sendungen […]
Viele Auftrag-/Arbeitgeber wiegen sich beim Einsatz freier Mitarbeiter in Sicherheit, wenn diese bereits selbstständig tätig sind und weitere Auftraggeber, Kunden oder Mandanten vorweisen können. Ja, sie gehen hier davon aus, dass der freie Mitarbeiter dann auf jeden Fall selbstständig und kein Arbeitnehmer sei. Doch diese Vermutung kann ein teures Nachspiel für Sie als Auftrag-/Arbeitgeber haben (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, 20.3.2024, L 2 BA 3361/21)!