Die Vergütung von ganz oder teilweise freigestellten Betriebsratsmitgliedern bedeutet für Sie als Arbeitgeber eine Gratwanderung. Denn Sie dürfen Betriebsräte gegenüber ihren vergleichbaren Kollegen weder begünstigen noch benachteiligen. Was aber heißt das für
die Zulagen, die ein Betriebsratsmitglied vor der Freistellung wegen Nacht- oder Wechselschichten erhalten hat? Diese Frage beantwortet das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem im Januar veröffentlichten Urteil vom 28.8.2024 (7 AZR 197/23).


