Die Entscheidung über den Status von Mitarbeitern im Rahmen des automatischen Statusfeststellungsverfahrens trifft allein die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) (§ 7a Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Geht bei der Einzugsstelle eine Anmeldung mit den entsprechenden Statuskennzeichen ein, leitet sie die Meldung an die DRVB. Von dieser wird der entsprechende Feststellungsbogen an Sie versandt. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren sorgt für Rechtssicherheit. Bei Betriebsprüfungen der DRVB sind Sie dann auf der sicheren Seite. Selbst wenn der Sachverhalt falsch beurteilt worden ist, besteht für die Sozialversicherungsträger eine Bindungswirkung für die Vergangenheit.
ArbeitsvertragSonderausgabe