Lohn & Gehalt aktuell 21.07.2025

KW 29-30 | 2025

Top-Thema:
Vorsicht! Auch Mitarbeiter können eine Statusanfrage in Gang setzen – mit vielleicht unerwünschtem Ergebnis

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Aushilfen aus dem Ausland & Berufsmäßigkeit: Wann Sie die Einschätzung eines Prüfers hinterfragen sollten
Arbeiten in Ihrem Unternehmen hin und wieder ausländische Saisonarbeitskräfte als kurzfristig beschäftigte Aushilfen? Dann bleiben die Tätigkeiten sozialversicherungsfrei. Das gilt zumindest dann, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Diese Berufsmäßigkeit müssen Sie anhand von Fragebögen überprüfen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (8.5.2025, Az. L 7 BA 1166/23) zeigt, wie weit Ihre Prüfpflicht dabei geht und warum es sich für Arbeitgeber manchmal lohnt, gegen die Einschätzung eines Betriebsprüfers vorzugehen.
Unbezahlter Urlaub: Wie Sie die Versicherungspflicht regeln
Derzeit haben viele Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub bereits aufgebraucht. Wenn diese Mitarbeiter nun nochmals frei nehmen wollen, bleibt oft nur noch der unbezahlte Urlaub. Wenn sich Ihr Unternehmen und ein Beschäftigter auf unbezahlten Urlaub geeinigt haben, müssen Sie diesen besonderen Fall sozialversicherungsrechtlich regeln.
Alkoholverbot bedeutet nicht automatisch Bereitschaftsdienst: So klären Sie die Entlohnung
Gibt es in Ihrem Betrieb Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienste? Dann wissen Sie, wie umstritten die Entlohnung dieser Phasen ist: Es wird nicht wirklich ständig gearbeitet, es handelt sich aber auch nicht um echte Freizeit. In diesem Zusammenhang hat das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg kürzlich in einem Urteil folgende Frage geklärt: „Befindet sich ein Mitarbeiter, der für Notfälle jederzeit zur Verfügung stehen muss und deshalb keinen Alkohol trinken darf, im Bereitschaftsdienst?“ (11.4.2025, Az. See 1 Ca 180/23).
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Vorsicht! Auch Mitarbeiter können eine Statusanfrage in Gang setzen – mit vielleicht unerwünschtem Ergebnis
Die erste wichtige Frage, die Sie für jeden neuen Mitarbeiter zu klären haben, lautet: Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder einen selbstständigen Auftragnehmer? Dabei können Sie sich kaum auf die Vereinbarung zwischen Ihrem Unternehmen und dem betreffenden Mitarbeiter verlassen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil zeigt: Es kommt in erster Linie darauf an, wie die Zusammenarbeit tatsächlich praktiziert wird. Entspricht sie nicht der Vereinbarung und stellt der Beschäftigte eine Statusanfrage, können hohe Nachzahlungen auf den Arbeitgeber zukommen (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.3.2025, Az. L 1 BA 15/22).
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Rentenversicherungspflicht oder Befreiung? So helfen Sie „Ihren“ Minijobbern, die richtige Entscheidung zu treffen
Die Minijob-Zentrale hat am 26.5.2025 ihren ersten Quartalsbericht für 2025 vorgelegt. Danach lag der Anteil der rentenversicherungspflichtigen Minijobber bei 20,6 %. Das heißt, von den insgesamt etwa 6,6 Millionen Minijobbern in Deutschland sind etwa 1,36 Millionen rentenversicherungspflichtig. Umgekehrt bedeutet das: Die meisten geringfügig entlohnten Minijobber lassen sich von der Rentenversicherungspflicht befreien. In solchen Fällen ist es enorm wichtig, dass Sie als Entgeltabrechner die Befreiung richtig handhaben. Lesen Sie hier, worauf Sie dabei nach aktuellen Vorgaben achten müssen.
Auch für Minijobber, die diese Altersvorsorge erhalten, müssen Sie die Rentenversicherungspauschale abführen
Viele Rentner arbeiten als geringfügig entlohnte Minijobber weiter. Für diese Mitarbeiter müssen Sie grundsätzlich die gleichen Pauschalen abführen wie für alle anderen 556-€-Kräfte. Wie ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg zeigt, gilt das auch, wenn die Rentner eine berufsständische Versorgung beziehen (LSG, Urteil vom 16.5.2025, Az. L 8 BA 228/25).
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  • Befreiung Rentenversicherungspflicht