Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit Privatangelegenheiten erledigen, sind in keinem Unternehmen gerne gesehen. Um herauszufinden, ob diese Art von Arbeitszeitverstößen ausufert, darf der Arbeitgeber die Belegschaft überwachen. Beschäftigte, die „erwischt“ werden, müssen sogar die Kosten für die Kontrolle erstatten (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Urteil vom 11.2.2025, Az. 7 Sa 635/23). Haben Sie den Eindruck, dass es auch in Ihrem Betrieb entsprechende Kandidaten gibt? Dann sollten Sie sie auf das Urteil hinweisen.
