Bei einem Betriebsübergang schulden Sie als neuer Arbeitgeber den übergegangenen Arbeitnehmern alles, was auch der ehemalige Arbeitgeber schuldete. Dies klingt recht einfach, kann im Detail aber erhebliche Umsetzungsprobleme hervorrufen.
Die gesetzlichen Folgen des § 613a BGB können Sie als Arbeitgeber zwar nicht wirksam durch Vertrag aushebeln. Übernehmen Sie in größerem Umfang Produktionsmittel, Know-how oder Teile der Belegschaft, können Sie aber Ihr Haftungsrisiko verringern, wenn Sie folgende Punkte beachten.
Die wichtigste Rechtsfolge eines Betriebsübergangs ist der Übergang der Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter. Das heißt: Als Erwerber treten Sie in die Rechte und Pflichten dieser Arbeitsverhältnisse ein. Umso wichtiger also zu wissen, für welche Beschäftigten Sie durch den Übergang tatsächlich neuer Arbeitgeber werden.
Erwerben Sie als Arbeitgeber einen Betrieb, werden Sie kraft Gesetzes auch neuer Chef der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Doch dies ist nicht die einzige Rechtsfolge eines Betriebsübergangs, die Sie als Arbeitgeber unbedingt kennen sollten.
Schnell heißt es im Alltag, dass ein Betrieb an Herrn X übergegangen ist oder der Betrieb von der Y-Gruppe gekauft wurde. Doch nicht immer liegt bei derartigen betrieblichen Veränderungen auch tatsächlich ein arbeitsrechtlicher Betriebsübergang vor!
Für die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Betriebsübergang vorliegt, fehlt es leider an einer exakten Definition. Die Arbeitsgerichte prüfen deshalb nach einem 7-Punkte-Katalog. Je mehr Kriterien vorliegen, desto wahrscheinlicher ist das Vorliegen eines Betriebsübergangs.
Ein Betriebsübergang hält viele Fallstricke bereit. So ist auch zu klären, welche Regelungen nach einem Betriebsübergang weiter anzuwenden sind. Schließlich haben Sie ein Interesse daran, dass für die Mitarbeiter Ihres neuen Betriebs keine Sonderregelungen gelten.
Ihre Möglichkeiten nach einem Betriebsübergang die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeitnehmer zu ändern, sind durch die gesetzliche Regelung des § 613a Abs. 1 BGB beschränkt. Für die Frage, ob und wie Sie die Arbeitsbedingungen Ihrer neuen Mitarbeiter dennoch anpassen können, sind 2 Fallgestaltungen zu unterscheiden.
Hartnäckig hält sich der Irrtum, dass Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsübergang nicht gekündigt werden können. Richtig ist vielmehr, dass § 613a Abs. 4 BGB für den Veräußerer und den Erwerber die Kündigungsmöglichkeit „wegen des Betriebsübergangs“ einschränkt. Ein Verbot jeglicher Kündigungen geht damit aber gerade nicht einher.
Liegt ein Betriebs(teil-)übergang vor, verlangt das Gesetz, dass die Arbeitnehmer im Vorfeld umfassend über den Betriebsübergang zu unterrichten sind (§ 613a Abs. 5 BGB). Hierauf sollten Sie besonderes Augenmerk legen. Schließlich setzen Sie damit das 1-monatige Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses in Gang – vorausgesetzt, die Unterrichtung erfolgt fehlerfrei.
Neben dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sowie den Einschränkungen des Kündigungsrechts ordnet das Gesetz noch weitere zwingende
Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs an, denen sich weder der Veräußerer noch der Betriebserwerber entziehen können. So erweitert das Gesetz etwa auch die Haftung für die Ansprüche der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer.
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Musterformulierung: Widerspruchsverzicht bei Betriebsübergang