Arbeitsrecht kompakt 20.10.2025

Sonderausgabe: Betriebsübergang – Chance statt „Klotz am Bein“

Das sind Ihre Spielräume zur Anpassung der
Arbeitsbedingungen Ihrer „neuen“ Mitarbeiter

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Welche Pflichten auf den Betriebserwerber übergehen
Bei einem Betriebsübergang schulden Sie als neuer Arbeitgeber den übergegangenen Arbeitnehmern alles, was auch der ehemalige Arbeitgeber schuldete. Dies klingt recht einfach, kann im Detail aber erhebliche Umsetzungsprobleme hervorrufen.
Wie Sie das Risiko eines Betriebsübergangs für Ihr Unternehmen verringern können
Die gesetzlichen Folgen des § 613a BGB können Sie als Arbeitgeber zwar nicht wirksam durch Vertrag aushebeln. Übernehmen Sie in größerem Umfang Produktionsmittel, Know-how oder Teile der Belegschaft, können Sie aber Ihr Haftungsrisiko verringern, wenn Sie folgende Punkte beachten.
Welche Beschäftigungsverhältnisse (nicht) übergehen
Die wichtigste Rechtsfolge eines Betriebsübergangs ist der Übergang der Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter. Das heißt: Als Erwerber treten Sie in die Rechte und Pflichten dieser Arbeitsverhältnisse ein. Umso wichtiger also zu wissen, für welche Beschäftigten Sie durch den Übergang tatsächlich neuer Arbeitgeber werden.
Was bei einem Betriebsübergang passiert
Erwerben Sie als Arbeitgeber einen Betrieb, werden Sie kraft Gesetzes auch neuer Chef der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Doch dies ist nicht die einzige Rechtsfolge eines Betriebsübergangs, die Sie als Arbeitgeber unbedingt kennen sollten.
Wann (k)ein Betriebsübergang vorliegt
Schnell heißt es im Alltag, dass ein Betrieb an Herrn X übergegangen ist oder der Betrieb von der Y-Gruppe gekauft wurde. Doch nicht immer liegt bei derartigen betrieblichen Veränderungen auch tatsächlich ein arbeitsrechtlicher Betriebsübergang vor!
Firmenwagen kann nach Betriebsübergang entzogen werden
Ein Betriebsübergang hält viele Fallstricke bereit. So ist auch zu klären, welche Regelungen nach einem Betriebsübergang weiter anzuwenden sind. Schließlich haben Sie ein Interesse daran, dass für die Mitarbeiter Ihres neuen Betriebs keine Sonderregelungen gelten.
Das sind Ihre Spielräume zur Anpassung der Arbeitsbedingungen Ihrer „neuen“ Mitarbeiter
Ihre Möglichkeiten nach einem Betriebsübergang die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeitnehmer zu ändern, sind durch die gesetzliche Regelung des § 613a Abs. 1 BGB beschränkt. Für die Frage, ob und wie Sie die Arbeitsbedingungen Ihrer neuen Mitarbeiter dennoch anpassen können, sind 2 Fallgestaltungen zu unterscheiden.
Welche Trennungen von Mitarbeitern (nicht) zulässig sind
Hartnäckig hält sich der Irrtum, dass Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsübergang nicht gekündigt werden können. Richtig ist vielmehr, dass § 613a Abs. 4 BGB für den Veräußerer und den Erwerber die Kündigungsmöglichkeit „wegen des Betriebsübergangs“ einschränkt. Ein Verbot jeglicher Kündigungen geht damit aber gerade nicht einher.
Wie Sie Ihre gesetzlichen Informationspflichten rechtssicher erfüllen und überraschende Widersprüche vermeiden
Liegt ein Betriebs(teil-)übergang vor, verlangt das Gesetz, dass die Arbeitnehmer im Vorfeld umfassend über den Betriebsübergang zu unterrichten sind (§ 613a Abs. 5 BGB). Hierauf sollten Sie besonderes Augenmerk legen. Schließlich setzen Sie damit das 1-monatige Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses in Gang – vorausgesetzt, die Unterrichtung erfolgt fehlerfrei.
Welche Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs für Sie noch wichtig sind
Neben dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sowie den Einschränkungen des Kündigungsrechts ordnet das Gesetz noch weitere zwingende Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs an, denen sich weder der Veräußerer noch der Betriebserwerber entziehen können. So erweitert das Gesetz etwa auch die Haftung für die Ansprüche der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer.

Arbeitshilfen

  • Musterformulierung: Widerspruchsverzicht bei Betriebsübergang