Endet ein Arbeitsverhältnis, sind verbliebene wechselseitige Ansprüche zu klären und abzuwickeln. Hierzu kann auch die Abgeltung des noch bestehenden Resturlaubs gehören, wenn dieser nicht bereits vollständig vom Arbeitnehmer genommen worden ist. Im Detail kann
es dann zu Streitfragen kommen. Dies betrifft nicht nur die Frage, wie viel Resturlaub überhaupt besteht, sondern auch die konkrete Berechnung
der Abgeltung selbst. Das Bundesarbeitsgericht hat im folgenden Urteil den genauen Berechnungsweg dargelegt.
