Arbeitsrecht kompakt 05.05.2025

KW 19-20 I 2025

Top-Thema: Betriebsfeiern: So tanzt Ihnen niemand auf der Nase rum

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Sexuelle Belästigung einer Kollegin nicht nachgewiesen: Arbeitgeber durfte trotzdem an anderen Standort umsetzen
Es ist ein Thema, mit dem sich wohl kein Arbeitgeber gerne beschäftigt: sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Kommt eine Kollegin zu Ihnen ins Büro und erklärt, dass sie von einem Mitarbeiter sexuell belästigt worden ist, stehen Sie zunächst vor der Frage, wie sich der Sachverhalt aufklären lässt. Im nachfolgenden Fall kam durch die Ermittlungen kein eindeutiges Ergebnis ans Licht. Der Arbeitgeber durfte aber trotzdem Konsequenzen ziehen.
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Angst wegen Datenmissbrauchs: kein Schadensersatzanspruch
Seit 2018 sorgt die auf europäischem Recht basierende sogenannte Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für erhebliche Mehrarbeit für Arbeitgeber. Neben der Tatsache, dass Sie sämtlichen (ehemaligen) Mitarbeitern zur Auskunft verpflichtet sind, sehen sich nicht wenige Arbeitgeber bei Verletzungen möglichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte nun aber zumindest klar, dass es dafür nicht ausreicht, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter einfach nur Angst vor Datenmissbrauch hat.
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Rückzahlung von Studienfinanzierung nur bei klarer Regelung
Als Arbeitgeber macht gerade die Nachwuchsgewinnung oft besondere Schwierigkeiten. Eine Chance liegt darin, auch Studenten frühzeitig an das Unternehmen zu binden, indem das Studium ganz oder teilweise finanziert wird. Ärgerlich ist es dann, wenn die Investition in die Zukunft verpufft, weil der Student die Ausbildung nicht beendet, danach ein Arbeitsverhältnis nicht antritt oder zeitnah Ihr Unternehmen verlässt. Ihr Risiko können Sie mit Rückzahlungsvereinbarungen für die Studienfinanzierung aber verringern.
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Betriebsfeiern: So tanzt Ihnen niemand auf der Nase rum
Betriebsfeiern – solche geselligen Feste werden von Ihnen als Arbeitgeber regelmäßig als Gelegenheit gewählt, den betrieblichen Zusammenhalt zu stärken und die Motivation für Ihre Mitarbeiter zu erhöhen. Dennoch versetzt die Aussicht auf die betriebliche Feierlichkeit nicht alle Arbeitnehmer in freudige Erwartung und nicht immer laufen Betriebsfeiern konflikt- bzw. unfallfrei ab. Grund genug, einmal einen nüchternen arbeits-, steuer- und haftungsrechtlichen Blick auf das Thema zu werfen.
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Arbeitnehmer muss Kosten für Detektiveinsatz tragen
Die Überwachung eines Mitarbeiters, gegen den Sie einen Straftatverdacht haben, ist eine heikle Sache. Da liegt es nahe, professionelle Unterstützung, z. B. durch eine Detektei, hinzuzuziehen. Allerdings stellt die Observation durch Detektive einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters dar. Dies sollten Sie daher nur in extremen Fällen und bei hinreichendem Verdacht in Erwägung ziehen. Bestätigt sich der Verdacht, können Sie vom überführten Mitarbeiter auch die Erstattung der Detektivkosten verlangen.
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Statusfeststellung durch „Arbeitnehmer“ kann teuer werden
Der Fall: Ein Handwerksbetrieb erbrachte hauptsächlich Maurerarbeiten. Für den Betrieb wurde auf Rechnung ein polnischer Staatsangehöriger tätig. Er hatte bei der Gemeinde ein Gewerbe als Raumsanierer, Rollladen- und Jalousiebauer, zur […]
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Arbeitshilfen

  • Musterformulierung: Rückzahlungsklausel