Arbeitsrecht kompakt 29.01.2025

KW 05-06 I 2025

Top-Thema: Langzeiterkrankung: So gehen Sie mit dauerhaft kranken Mitarbeitern richtig um

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Mitarbeiter zieht im Internet über Arbeitgeber her: Abmahnung gerechtfertigt!
In Deutschland gilt die Meinungsfreiheit: Das heißt, jeder Mensch kann seine freie Meinung überall äußern, ohne dass er etwas zu befürchten haben darf. Das gilt selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich geht es den Arbeitgeber nichts an, wenn ein Mitarbeiter im Internet seine Meinung über irgendein Thema äußert. Anders sieht es jedoch aus, wenn ohne jegliche Anhaltspunkte über den Arbeitgeber hergezogen wird, sodass dieser vollkommen ungerechtfertigt in ein schlechtes Licht gerückt wird.
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Negative Gefühle allein reichen für Schadensersatz nicht aus
Seit dem 25.05.2018 gilt in der Europäischen Union die sogenannte Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Das Leben für Sie als Arbeitgeber ist mit diesem umfassenden gesetzlichen Regelungswerk nicht gerade einfacher geworden. Immer öfter fordern (ehemalige) Mitarbeiter ihre Auskunftsrechte ein. Begehen Sie dann Fehler, können Sie sich sogar schadensersatzpflichtig machen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Hürden hierfür jetzt jedoch um einiges erhöht.
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Geschäftsmodell „AGG-Hopping“ nicht mit dem Arbeitsgericht
Je nach Position, die Sie besetzen wollen, ist die Bewerberlage mal besser und mal schlechter. Leider können Sie aber nicht einmal davon ausgehen, dass alle Bewerbungen ernst gemeint sind. Manche zielen lediglich auf eine finanzielle Entschädigung ab. Diese Bewerbungen zu erkennen und herauszufiltern, ist nicht einfach.
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Langzeiterkrankung: So gehen Sie mit dauerhaft kranken Mitarbeitern richtig um
Die Ursache für den sogenannten „gelben Schein“ liegt zumeist in Erkrankungen, wie z. B. Erkältungen, die nach überschaubarer Zeit vollständig ausgeheilt sind. Anders sieht es dagegen bei Langzeiterkrankungen aus. Bei diesen ist der Zeitpunkt der Genesung oftmals für längere Zeit gar nicht absehbar. Welche Pflichten Sie als Arbeitgeber gegenüber solchen Mitarbeitern treffen, die lange krank sind, zeige ich Ihnen deshalb im folgenden Beitrag.
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Freigestelltes Betriebsratsmitglied hat vollen Lohnanspruch
Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Vergütungspflicht für Mitarbeiter geregelt, die von ihrer Tätigkeit zur Ausübung des Betriebsratsmandats freigestellt sind. Danach sind diese so zu vergüten, als würden sie ihrer Arbeit regulär nachkommen. Weder eine Besserstellung noch eine Benachteiligung sind erlaubt. Allerdings ist es nicht immer einfach zu ermitteln, wie hoch genau die eigentliche Vergütung gewesen wäre. Das gilt vor allem bei Betriebsratsmitgliedern, die schon sehr lange freigestellt sind.
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„Bei Weitergabe von Daten können Sie Schadensersatz verlangen!“
FRAGE: Sehr geehrter Herr Prof. Boemke, wir lesen alle 2 Wochen mit sehr großem Interesse Ihren Newsletter zum Arbeitsrecht. Derzeit haben wir einen Fall bei uns, bei dem wir einmal […]
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„Reinschnuppern“ als Helfer ist noch nicht unfallversichert
Bei Arbeitsunfällen greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies betrifft einerseits die Versicherten, deren Ansprüche durch die Berufsgenossenschaft erfüllt werden. Andererseits werden Sie als Arbeitgeber von der Haftung (bis auf wenige Ausnahmen) freigestellt. Schließlich zahlen Sie bereits den Unfallversicherungsbeitrag. Doch wann ist ein Unfall auch ein Arbeitsunfall? Nicht jede Tätigkeit oder Anwesenheit in Ihrem Betrieb ist auch vom Versicherungsschutz erfasst.
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Arbeitshilfen

  • Musterformulierung: Nachträgliches Wettbewerbsverbot