Arbeitsrecht kompakt 23.09.2024

KW 39-40 I 2024

Arbeitgeber muss keine (vollständige) Inflationsprämie für Arbeitnehmer in Elternzeit zahlen
Zuschlag für Teilzeitbeschäftigte erst für Arbeitsstunden über Vollzeitarbeit hinaus ist unzulässig
Feiertage am regelmäßigen Beschäftigungsort entscheidend!

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Sie sollen die Duschzeiten Ihrer Mitarbeiter bezahlen? Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflicht sein!
Umkleide- und Waschmöglichkeiten im Betrieb können zwar praktisch sein. Das wissen nicht nur diejenigen, die im Sommer mit dem Rad zur Arbeit fahren. Deswegen müssen die Zeiten, die dafür anfallen, aber noch nicht vergütet werden. Anders liegt der Fall in Konstellationen, in denen Umkleiden und Waschen so eng mit der vereinbarten Tätigkeit verbunden sind, dass auch dies zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört.
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Entgeltumwandlung für JobRad-Leasing ist steuer- und sozialversicherungsfrei
JobRad-Modelle erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Neben der Nutzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorteile spielen auch Umweltschutzgesichtspunkte und das betriebliche Gesundheitsmanagement eine Rolle. Allerdings kann das böse Erwachen kommen, wenn eine Betriebsprüfung ansteht. Werden Sie als Arbeitgeber nachträglich zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, können Sie diese bei den Arbeitnehmern nicht mehr geltend machen. Daher sollten Sie für die Einführung der Überlassung eines JobRads genau überlegen, welche Variante für Sie die passende ist.
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Keine Inflationsprämie für Arbeitnehmer in Elternzeit
Die gestiegenen Verbraucherpreise treffen besonders Arbeitnehmer mit geringen oder mittleren Einkommen. Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern unter die Arme greifen. Eine dauerhafte Lohnerhöhung ist allerdings nicht immer das Mittel der Wahl. Schließlich ist der finanzielle Aufwand erheblich, Sie sind auf Dauer daran gebunden und bei den Arbeitnehmern kommt nur der Nettobetrag an. Der Gesetzgeber hat hier reagiert und die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie geregelt. Es stellt sich aber die Frage, ob Sie einzelne Arbeitnehmergruppen von der Zahlung ausnehmen können.
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Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte erst für Arbeitsstunden über Vollzeitarbeit hinaus ist unzulässig
Immer mehr Menschen arbeiten nur noch in Teilzeit. Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte immer so unter einen Hut zu bringen, dass sich keiner benachteiligt fühlt, ist für Sie als Arbeitgeber mitunter ein schweres Unterfangen. Das fängt bei der Organisation der Tätigkeiten an und geht bei etwaigen Sonderzahlungen und Zuschlägen weiter. Im nachfolgenden Fall zahlte der Arbeitgeber nur für solche Arbeitsstunden Überstundenzuschläge, die über die Vollarbeit hinaus erbracht wurden. Ein Gericht machte ihm nun einen Strich durch die Rechnung.
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Unterschiedliche Bezahlung für Nachtarbeit im Schichtdienst und sonstige Nachtarbeit ist unzulässig!
Die Arbeitsgesetze in Deutschland verpflichten den Arbeitgeber nur in ganz wenigen Fällen dazu, einen Zuschlag zu zahlen. Geht es um Nachtarbeit, ist genau das aber der Fall (§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz). Der Gesetzgeber sah sich dazu veranlasst, weil er in Nachtarbeit eine besondere Gesundheitsgefährdung sieht. Dabei kommt es nicht darauf, welche Form der Nachtarbeit ausgeübt wird:
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Feiertage am regelmäßigen Beschäftigungsort entscheidend!
In Deutschland herrscht Föderalismus. Dies bedeutet: Jedes Bundesland kann in vielen Dingen seine eigenen Regeln festlegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der staatlichen Feiertage. Feiertage in Nordrhein-Westfalen gibt es nicht automatisch auch in Hessen, wie ein Arbeitnehmer nun erfahren musste.
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Datenschutz: Sie haften für Verstöße Ihrer Beschäftigten
Unternehmen sind datenschutzrechtlich verantwortlich für die personenbezogenen Daten, die sie verarbeiten, beispielsweise Daten von Beschäftigten, Bewerbern, Kunden oder Werbe-Empfängern. Letztere erhalten Werbung insbesondere per E-Mail auf Basis ihrer Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Wird diese Einwilligungserklärung jedoch widerrufen, entfällt die Rechtsgrundlage, sodass ab diesem Zeitpunkt keine E-Mails mit werblichem Inhalt mehr an die betreffende Person versandt werden dürfen. Geschieht dies dennoch, kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen (Art. 82 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)).
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Arbeitgeber darf nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers aufrechnen
Insbesondere in Jobs, deren Bezahlung nicht nur mit einem Festgehalt erfolgt, sondern zusätzlich noch eine Berechnung etlicher Zulagen erfordert, kann es auch mal zu Überzahlungen kommen. Sind diese auf offensichtliche Fehler zurückzuführen, sollten die meisten Arbeitnehmer einsichtig sein und die Überzahlung umgehend zurücküberweisen. Wo das nicht der Fall ist, haben Sie als Arbeitgeber auch die Option der Aufrechnung mit zukünftigen Lohnforderungen des Arbeitnehmers. Dies bedeutet: Sie ziehen die Überzahlung einfach vom nächsten Lohn ab. Hier gilt es aber einiges zu beachten, wie dieser Fall zeigt.
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Arbeitshilfen

  • Checkliste: Aufrechnung im Arbeitsverhältnis
  • Musterformulierung: Inflationsausgleichsprämie