Minijob: Das sollten Sie zum Arbeitsvertrag wissen

Minijob: Das sollten Sie zum Arbeitsvertrag wissen

Der Vertragsabschluss und die Vertragsgestaltung zwischen Arbeitgebern und Minijobbern unterscheiden sich kaum vom Abschluss eines ganz normalen Vollzeitarbeitsverhältnisses.

    Wie sind Minijobber verpflichtet?

    Denn auch Minijobber sind ganz normale Arbeitnehmer, die sich arbeitsvertraglich zu abhängiger Beschäftigung bei Ihnen verpflichten. Sie verpflichten sich im Gegenzug zur Bezahlung des Arbeitslohns.

    In den Arbeitsvertrag nehmen Sie die Regelungen auf, die Sie auch bei jedem anderen Arbeitnehmer regeln:

    • Lohnhöhe
    • Urlaub
    • Befristung
    • Verschwiegenheitspflicht
    • Wettbewerbsverbot
    • Probezeit
    • Kündigungsregelungen
    • Tätigkeitsbeschreibung

    Minijobber mit oder ohne Arbeitsvertrag?

    Egal, ob Sie einen Minijobber einstellen, einen kurzfristig Beschäftigten oder einen Vollzeitler: Schließen Sie Ihre Arbeitsverträge zu Beweiszwecken immer schriftlich ab!

    Für Ihren Minijobber könnte der Arbeitsvertrag beispielsweise so formuliert seinMuster-Arbeitsvertrag-Minijob.

    Wie gestaltet sich die Vertragsgestaltung von Minijobbern aus?

    Benötigen Sie eine Aushilfe nur für einen bestimmten Zeitraum (z.B. im Weihnachtsgeschäft), können Sie den geringfügig Beschäftigten auch befristet einstellen. Beachten Sie hierbei aber, dass befristete Arbeitsverträge immer schriftlich abgeschlossen werden müssen und die Vertragsunterzeichnung immer vor Arbeitsaufnahme stattfinden muss. Halten Sie sich nicht daran, ist die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam und Sie haben einen neuen unbefristet eingestellten geringfügig Beschäftigten.

    Natürlich ist auch ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einem Minijobber möglich, meist ist dies sogar die Regel.

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    Gibt es bestimmte Arbeitszeiten bei Minijobbern?

    Frei sind Sie auch bei der Arbeitszeitregelung mit geringfügig Beschäftigten. Sie können eine freie Zeiteinteilung wählen, flexible Arbeitszeiten oder starre Arbeitszeitgrenzen.

    Wichtig ist nur, dass der Minijobber auch Minijobber bleibt, dass er nicht etwa über eine flexible Zeiteinteilung in die Vollzeit rutscht.

    Vergütung: Stundenbasis, Pauschale, 538 €

    Sie können Ihrem Minijobber pauschal 538 € im Monat gewähren, ihn auf Stundenbasis oder auf Basis einer bestimmten anderen Summe bezahlen. Im Arbeitsvertrag kennzeichnen Sie das entsprechend, etwa mit der Formulierung „Arbeitsvertrag Minijob auf €-Basis“.

    Wichtig ist nur, dass Sie bei all Ihren Regelungen den Mindestlohn beachten und die Verdienstgrenze von maximal 538 € im Monat. Überschreiten Sie diese, ist Ihr Minijob kein Minijob mehr.

    Mögliche Strafen für Arbeitgeber

    200.000 Euro Strafe musste ein Arbeitgeber aus Bayern zahlen, weil er bei der Arbeitszeit seiner Mini-Jobber nicht aufgepasst hatte. Dieser Arbeitgeber war ausgerechnet der FC Bayern München. Doch wohlgemerkt: NICHT der Arbeitgeber hatte den Fehler gemacht. Es waren seine Minijobber. Dabei hätte ein Satz im Arbeitsvertrag gereicht, um dieses teure Desaster zu verhindern! Davon sind nicht nur die Verträge mit Minijobbern betroffen – Auch Aushilfen, Teilzeitkräfte und manchmal sogar Vollzeitkräfte. Hintergrund sind die 17 (!) Pflichtangaben, die das Nachweisgesetz für jeden Ihrer Arbeitsverträge vorschreibt.

    Wie sind geringfügig Beschäftigte anzumelden?

    Ihr geringfügig Beschäftigter ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Da Minijobs sozialversicherungsfrei sind, müssen Sie hier nur Pauschalbeträge entrichten. Das Arbeitsentgelt für einen Minijob ist steuerpflichtig. Sie können hier die Steuern selbst tragen oder vertraglich auf den Arbeitnehmer übertragen.

    Die Ausführungen gelten auch für Minijobber in Privathaushalten, also Putzfrauen, Haushaltshilfen, Gärtner etc.

    Minijob mit Familienangehörigen

    Die Familienbeschäftigung, also Anstellen von Kindern, Ehepartnern usw. auf Minijobbasis ist absolut möglich. Für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung ist es aber absolut erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis genau so gelebt wird wie mit einem fremden Dritten (keine Sonderrechte!).

    Autor: Redaktion Personalwissen