Elterngeld berechnen: Wichtige Fakten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung

Elterngeld berechnen: Wichtige Fakten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung

Erwartet einer Ihrer Mitarbeiter Nachwuchs? Was es nun bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung in der Elternzeit zu beachten gilt, haben wir in großem Stil für Sie zusammengefasst. Denn es gibt innerbetrieblich im Zeitraum der Mutterschutzfrist sowie in der Elternzeit viele Dinge zu planen, zum Beispiel eine längerfristige Vertretung für die Stelle, Aufgabenbereiche delegieren und eventuell auf andere Mitarbeiter verteilen. Schließlich muss der Betrieb reibungslos und geordnet weiterlaufen. Aber Achtung: Denn Sie dürfen nicht nur auf den Betrieb achten, Sie müssen vor allem die gesetzlichen Bestimmungen für die Berechnung des Elterngeldes beachten.

    Wie können Arbeitgeber werdende Eltern vor der Elternzeit unterstützen?

    Für Sie als zuständiger Mitarbeiter für die Lohn- und Gehaltsabrechnung bedeutet es zeitgleich, eine gute und fachgerechte Beratung für die Mitarbeiter sicherzustellen, die Elterngeld beantragen möchten oder in Elternzeit gehen. Dabei kommt es vor allem darauf an, alle Fristen gut zu kennen und die einschlägigen Informationen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zu beachten. Damit können Sie innerbetrieblich dafür sorgen, dass die Mitarbeiter, die in Elternzeit gehen und Elternzeit beantragen, bestmöglichst vorbereitet und Sie für die Lohn- und Gehaltsabrechnung und weitere formelle Tätigkeiten auf der sicheren Seite sind.

    Es gibt Mitarbeiter, die Hilfe beim Beantragen von Elterngeld benötigen. Andere hingegen haben sich vielleicht sehr frühzeitig bei Ihnen erkundigt, wie die finanziellen Aspekte während des Mutterschutzes oder auch während des Bezugs von Elterngeld geregelt sind. Sicherlich laufen bei Ihnen auch Fragen nach einem möglichen Steuerklassenwechsel oder nach der Bezahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gibt auf alle diese Punkte eine Antwort.

    Hilfreich ist auch immer die Empfehlung an die Mitarbeiter, frühzeitig mit der zuständigen, örtlichen Elterngeldstelle zu telefonieren und sich hier Hilfe zu holen. Die Elterngeldstelle beantwortet gern alle Fragen und gibt Auskünfte zu den Gesetzestexten.

    Was ist das Elterngeld?

    Die wesentlichste und nach den Abrufzahlen beliebteste staatliche Familienleistung ist das Elterngeld. Das Elterngeld gibt Familien eine finanzielle Sicherheit und hilft Eltern, gerade in den ersten Lebensmonaten des Kindes, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Die gesetzlichen Regelungen wurden bis Ende 2006 im Elterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Zum 1.1.2007 trat dann das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Kraft. Dieses regelte zunächst, dass Eltern ein Basiselterngeld erhalten konnten. Ab 1.7.2015 wurde dann zusätzlich das ElterngeldPlus eingeführt, welches Eltern mit einer Teilzeittätigkeit den Bezug von Elterngeld ermöglichen.

    Auch eine Kombination beider Maßnahmen ist möglich. Genaueres erfragen Sie bei der örtlichen Elterngeldstelle.

    Nahezu jede Familie in Deutschland beantragt das Elterngeld – entweder nur den Mindestbetrag von 300 € oder individuelle Leistungen des Elterngeldes oder ElterngeldPlus. Damit kann man festhalten, dass das Elterngeld neben dem Kindergeld die wichtigste staatliche Familienleistung in Deutschland ist.

    Im Statistikportal „statista.de“ konnte man lesen, dass zuletzt ca. 1,64 Mio. Familien Elterngeldleistungen bezogen – die meisten Eltern kamen dabei aus Nordrhein-Westfalen. 209.000 Familien haben sich für das ElterngeldPlus entschieden. Im Schnitt beträgt die Bezugsdauer von Elterngeld 11,1 Monate und die durchschnittliche Bezugsgröße liegt bei monatlich 735 €. Im Jahre 2013 wurden 4,9 Mrd. € an Elterngeld ausgezahlt, was 83 % aller Aufwendungen des Bundesfamilienministeriums entspricht.

    (Quelle: https://de.statista.com/themen/2447/elterngeld/)

    Wer kann Elterngeld beantragen?

    Leistungen aus dem BEEG können alle Eltern empfangen,

    • die ihren Wohnsitz
    • oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
    • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben
    • und keiner oder keiner volle Erwerbstätigkeit nachgehen.
    Eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung ist auch, dass man das Kind selbst betreut und erzieht.

    Besonders interessant wird der Bezug von Elterngeld für Familien, bei denen sich beide Elternteile entscheiden, Elterngeld zu beantragen. Gemeinsam stehen Vater und Mutter dann 14 Monate Elterngeld zu, die sie untereinander frei aufteilen können. Ein Elternteil kann dabei höchstens 12 Monate Elterngeld allein beantragen – die Mindestbezugsdauer sind 2 Monate. Auch getrenntlebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung. Alleinerziehende können sogar insgesamt 14 Monate Elterngeld beantragen, um den Wegfall ihres Einkommens zu kompensieren.

    Wer kann ElterngeldPlus beantragen?

    Das seit Juli 2015 eingeführte ElterngeldPlus geht noch einen Schritt weiter. Interessant ist es besonders für die Gruppe der Angestellten, die ihren Arbeitsplatz nicht komplett verlassen wollen oder können. Denn: Beim Bezug von ElterngeldPlus kann der Mitarbeiter einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Auch aus innerbetrieblichen Gründen macht es Sinn, die Mitarbeiter über diese Variante zu informieren. Allerdings sollte dann die Möglichkeit von Teilzeitarbeit in Ihrem Unternehmen gegeben sein.

    Sollten Sie diesen Arbeitszeitmodell noch nicht anbieten, sollten Sie dies überdenken. Denn: Dadurch fällt möglicherweise die Einarbeitung von neuen Mitarbeitern weg, da die Angestellten trotz Elterngeld weiter in Ihrem Betrieb arbeiten.

    Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen Sie im Fall einer Teilzeittätigkeit Ihrer Mitarbeiter darauf achten, dass diese nicht mehr als 30 Wochenstunden beträgt. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung verändert sich während des Bezugs von ElterngeldPlus nicht, sodass Sie für Elterngeld-Bezieher keine Sonderregelungen anwenden müssen.

    Für die Angestellten gilt: Die Bezugsdauer von ElterngeldPlus wird im Vergleich zum Elterngeld verdoppelt, wobei sich der Auszahlungsbetrag halbiert.

    So steht Eltern viel länger die Familienleistung zu, was dazu beiträgt, besser und langfristiger zu planen und gleichzeitig im gewohnten beruflichen Umfeld zu bleiben.

    Wie berechnet man das Elterngeld?

    Die gesetzlichen Vorgaben zur Auszahlung des Elterngeldes sind klar im Gesetz geregelt. Das Elterngeld lässt sich sehr einfach berechnen, da die Höhe des monatlichen Elterngeldes immer vom monatlichen Nettoeinkommen berechnet wird, das der Antragsteller vor der Geburt des Kindes verdient hat und das nach der Geburt wegfällt. Eltern mit höherem Einkommen erhalten 65 % des letzten monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt. Bei Eltern mit niedrigerem Einkommen bis zu 100 %.

    Die Höhe des Auszahlungsbetrags ist klar im BEEG geregelt: Antragsteller erhalten mindestens 300 € und höchstens 1.800 € Elterngeld pro Monat. Beim ElterngeldPlus verdoppelt sich die Anspruchsfrist – der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 150 € und der Höchstbetrag 900 €.

    Auch Antragsteller, die vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet haben, profitieren von den Mindestbeträgen und erhalten 300 € bzw. 150 € monatlich. Für Bezieher anderer staatlicher Leistungen wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Kinderzuschlag wird das Elterngeld voll angerechnet, sodass keine weiteren Leistungen bezahlt werden.

    Eine Ausnahme bilden Eltern, die vor der Geburt der Kinder erwerbstätig waren – hier greift ein Elterngeldfreibetrag in Höhe von 300 €.

    Alle Regelungen und gesetzlichen Vorgaben zum Elterngeld und ElterngeldPlus sind im BEEG zusammengefasst. Trotz der Tatsache, dass Sie als Entgeltabrechner die Mitarbeiter nicht über die Höhe und die genauen Bestimmungen des BEEG informieren, können Sie sie im Beratungsgespräch darüber unterrichten, wie wichtig es ist, sich frühzeitig

    • mit allen relevanten Bestimmungen
    • und Informationen zum Elterngeld zu beschäftigen.

    Das Elterngeld ist zweifellos eine sehr wichtige, finanzielle Komponente für Familien

    Es ist einfach zu beantragen, berücksichtigt die verschiedensten, individuellen Gegebenheiten und ist so aufgebaut, dass Familien nach der Geburt möglichst wenig finanzielle Unsicherheiten erleben und Unternehmen Planungssicherheit haben. Ihre Mitarbeiter können ihren persönlichen Elterngeld-Auszahlungsbetrag jederzeit selbst berechnen. Das BEEG berücksichtigt sowohl Mutter wie auch Vater und hat für Mehrlingsfamilien und Großfamilien mit mehreren Kindern weitere Vergünstigungen parat. Wenn Sie sich im Folgenden mit den Einzelheiten zum Elterngeld beschäftigen, haben Sie schnell einen guten Überblick über die individuellen Leistungsmöglichkeiten für Ihre Mitarbeiter und die gesetzlichen Vorgaben. So können Sie Fragen einfach beantworten und gleichzeitig immer die innerbetrieblichen Aspekte im Auge behalten.

    Was verbirgt sich hinter dem BEEG?

    Bei dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) handelt es sich um ein deutsches Bundesgesetz. Es trat zum 1.1.2007 in Kraft. Das Gesetz wurde eingeführt, um jungen Familien die Möglichkeit zu geben, Beruf- und Familie nach der Geburt eines Kindes besser zu vereinbaren. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wurde in den letzten 20 Jahren ein immer stärker diskutierter, gesellschaftlicher Aspekt. Das hat unter anderem damit zu tun, dass sich das gesellschaftliche Bild in den letzten 50 Jahren stark gewandelt und modernisiert hat. Die geburtenschwachen Jahrgänge trugen dazu bei, die Politik zu einer Lösung zu drängen. Es wurde gefordert, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern und Eltern gerade nach der Geburt eines Kindes genug Freiraum zu bieten.

    Die Einführung des BEEG stellt einen Paradigmenwechsel dar, da die Unterstützung von jungen Familien grundlegend geändert wurde. Anders als beim bis dahin gewährten Bundeserziehungsgeld, das eine klare Fürsorgeleistung war, ist das Elterngeld eine Lohnersatzleistung und damit für „alle“ interessant.

    Im BEEG wird geregelt, dass die berufliche und finanzielle Leistung vor der Geburt entscheidend für die Höhe des Elterngeldanspruchs sein sollte. So sollte auch beruflich etablierten Paaren die Möglichkeit gegeben werden, sich für Kinder und eine Auszeit aus dem Beruf zu entscheiden. Der attraktive Anreiz für Familien, egal in welcher Lebenssituation, war dabei nur ein wichtiger Aspekt. Mit der Einführung des BEEG sollte gleichzeitig ein attraktiver Reiz für Väter geschaffen werden, sich nach der Geburt des Kindes und in den ersten Lebensmonaten aktiv und persönlich an der Versorgung des Kindes zu beteiligen. Damit wurden erstmals auch Vätern die Möglichkeit gegeben, sich für „Vätermonate“ zu entscheiden.

    Dies regte im Laufe der Jahre eine interessante Diskussion an und führte bis heute dazu, dass es in vielen Betrieben und Unternehmen „normal“ geworden ist, dass sich auch Väter für Elterngeld bzw. Elternzeit entscheiden.

    Bundeselterngeldgesetz: Elterngeld oder ElterngeldPlus?

    Ob Ihre Angestellten Elterngeld oder ElterngeldPlus beantragen, hängt immer von der individuellen Situation der Familie ab. Für einen Teil der Familien ist es wichtig, einen kompletten Zeitraum komplett für die Betreuung des Kindes zu reservieren und in dieser Zeit gar nicht oder sehr wenig nebenbei zu arbeiten. Hier ist das klassische Elterngeld die beste Wahl. Ihre Mitarbeiter erhalten dann insgesamt 14 Monate Elterngeld, wenn sich beide Elternteile an der Betreuung des Kindes beteiligen und in dieser Zeit das Einkommen wegfällt. Die Monate sind dabei unter den Eltern frei aufteilbar. Pro Elternteil müssen mindestens 2 Elternzeitmonate beantragt werden – höchstens 12 Monate können in Anspruch genommen werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass Väter gern 2 Monate Elternzeit beanspruchen und Mütter die restlichen 12 Monate Elternzeit beantragen.

    Es sind viele andere Konstellationen möglich, sodass jede Familie, die sich für das klassische Elterngeld entscheidet, im Vorfeld gut überlegen muss, wie die Monate aufgeteilt werden sollen.

    Einen interessanten Bonus beim ElterngeldPlus erhalten Eltern, die sich gemeinsam für ein „Zeitarrangement“ entscheiden und jeweils gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Hier erhöht sich die Bezugsdauer von ElterngeldPlus um weitere 4 Monate. Dieses Modell ist vor allem für Eltern interessant, die beide vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben.

    Das ElterngeldPlus wird von immer mehr Eltern in Deutschland sehr gut angenommen, da es oft die Lebenswirklichkeit widerspiegelt.

    Fazit: Ob sich die Angestellten für Elterngeld oder ElterngeldPlus entscheiden, hängt zusammengefasst also sehr stark von ihren individuellen Lebensumständen ab. Mit der Einführung von ElterngeldPlus wurde die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gestärkt und es wurden auch Anreize geschaffen, dass beide Partner sich gemeinschaftlich stärker um das Kind kümmern können.

    Für die Wirtschaft bedeutet ElterngeldPlus mehr Planungssicherheit in Betrieben. Die Zahlen belegen, dass das Elterngeld und ElterngeldPlus 2 interessante und wirkungsvolle gesetzliche Leistungen sind. Sie bieten Eltern und deren Kinder in der Zeit nach der Geburt sowie in den ersten beiden Lebensjahren wirkungsvolle Unterstützung. Sie geben finanzielle Sicherheit und die Chance, planbar und in Ruhe Beruf und Familie zu vereinbaren.

    Was ist der Partnerschaftsbonus?

    Auch der Partnerschaftsbonus wird immer beliebter, was aktuelle Zahlen des Bundesfamilienministeriums deutlich zeigen. So entscheidet sich deutschlandweit fast jede dritte Mutter für das ElterngeldPlus.

    Während die Väter im Jahr 2015 sich nur zu 4,6 % für das ElterngeldPlus entschieden, ist der Anteil Ende 2017 auf fast 14 % gestiegen. Der Partnerschaftsbonus wurde besonders von Vätern sehr gut angenommen – die Zahl der Anträge stieg bis Ende 2017 auf deutschlandweit 27 %. In einigen Bundesländern ist der Anteil noch bedeutend höher, so entschieden sich z. B. in Hamburg 40 % der Väter für den Partnerschaftsbonus.

    Unterscheidung zum Bundeserziehungsgeld

    Das Bundeserziehungsgeld und die Erziehungszeit wurden zum 1.1.2007 vom Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) abgelöst. Wie schon erwähnt, ist das Elterngeld eine Leistung, die das weggefallene Einkommen der Eltern anteilig ersetzt. Das Bundeserziehungsgeld dagegen war eine pauschale, einkommensunabhängige Leistung.

    Überblick des Erziehungsgeldes

    Beim Erziehungsgeld erhielten Mütter oder Väter, die höchstens 30 Wochenstunden arbeiteten und ihr Kind selbst erzogen, einen Regelbetrag von 300 € monatlich bis zum Ende des zweiten Lebensjahres. Eine weitere Möglichkeit war die Beantragung eines höheren Betrages von insgesamt 450 € – dieser wurde dann allerdings nur für ein Jahr gezahlt.

    Es galten einkommensabhängige Grenzen, um in den Genuss des Erziehungsgeldes zu kommen. Für Elternpaare lag die Einkommensgrenze in den ersten 6 Monaten bei einem Jahresnettoeinkommen von 30.000 €. Alleinerziehende durften höchstens ein Nettoeinkommen von 23.000 € ausweisen.

    Die Grenze für den Bezug von Erziehungsgeld wurde ab dem siebten Lebensmonat des Kindes noch einmal drastisch verringert. Eltern erhielten nur noch ein Erziehungsgeld, wenn ihr Nettojahreseinkommen unter 16.500 € lag – bei Alleinerziehenden wurde eine Grenze bei 13.500 € gezogen. Weitere Kinder erhöhten die Einkommensgrenzen um jeweils 3.140 €. Das Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Geburt wurde ebenfalls angerechnet. Nicht angerechnet wurden dagegen Sozialleistungen wie ALG II, Sozialhilfe oder Wohngeld.

    Das Erziehungsgeld musste jedes Jahr und für jedes Kind bei der örtlich zuständigen Erziehungsgeldstelle gesondert beantragt werden.

    Auch wenn das Bundeserziehungsgeld mit der Einführung des BEEG abgeschafft wurde, gibt es noch in 2 Bundesländern Landesleistungen. Der Freistaat Bayern und der Freistaat Sachsen bieten weiterhin ein Landeserziehungsgeld an, das abhängig vom Familieneinkommen gezahlt wird.

    Freistaat Bayern

    Im Bayrischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) werden die Anspruchsvoraussetzungen gesetzlich zusammengefasst. Die Zahlung des Landeserziehungsgeldes folgt unmittelbar auf das Elterngeld. Es wird daher als Anschlussleistung definiert, sodass Eltern in Bayern einen Anspruch auf das Landeserziehungsgeld haben, sobald der Anspruch auf Elterngeld ausgelaufen ist. Frühestens ist eine Zahlung ab dem 13. Lebensmonat des Kindes möglich.

    Der Leistungsanspruch ist auch an die Bedingung geknüpft, dass die Früherkennungsuntersuchungen U6 und U7 – je nach Leistungsbeginn – durchgeführt und nachgewiesen wurden. Der Antrag auf Landeserziehungsgeld in Bayern kann höchstens 3 Monate rückwirkend gezahlt werden. Eine Online-Antragstellung ist möglich. Im Jahr 2018 gab es eine weitere Änderung in Bezug auf das Landeserziehungsgeld in Bayern. Es wird bei Anträgen bis 31.8.2018 nun immer geprüft, ob ein Anspruch auf Landeserziehungsgeld und Betreuungsgeld besteht. Weitere Informationen hierzu finden Antragsteller auch unter www.zbfs.bayern.de.

    Freistaat Sachsen

    Im Freistaat Sachsen wird ebenfalls ein Landeserziehungsgeld gezahlt. Familien, die in Sachsen leben, können es im zweiten und dritten Lebensjahr des Kindes beantragen. Hintergrund des Landeserziehungsgeldes in Sachsen ist die Unterstützung von Familien, die sich für die längerfristige eigene häusliche Erziehung und Betreuung des Kindes entschieden haben.

    Wurden beispielsweise die vollen 3 Jahre Elternzeit beantragt, kann unter bestimmten Antragsvoraussetzungen auch Landeskindergeld im Freistaat Sachsen beantragt werden. Das Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen wird nun rückwirkend für einen Monat nach Antragstellung gezahlt und kann frühestens 3 Monate vor Beginn des Leistungszeitraums gestellt werden.

    Wird das Landeskindergeld ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes, also direkt im Anschluss an das Elterngeld gezahlt, erhält man für das erste Kind für 5 Monate 150 €, für das zweite Kind für 6 Monate 200 € und für das dritte Kind für 7 Monate 300 €.

    Entscheiden sich Ihre Mitarbeiter in Sachsen für den Bezug des Landeskindergelds ab dem dritten Lebensjahr, gelten folgende Staffeln:

    • Für das erste Kind erhalten sie für 9 Monate jeweils 150 €,
    • für das zweite Kind für 9 Monate 200 €
    • und für das dritte Kind für 12 Monate jeweils 300 €.

    Das Landeserziehungsgeld in Sachsen ist eine einkommensabhängige Leistung, die Familien fördern soll. Die Einkommensgrenze für Alleinerziehende liegt bei 14.100 € und für Paare bei 17.100 €. Bei Übersteigen dieser Einkommensgrenzen verringert sich der Anspruch. Sollte Ihr Kind als drittes Kind nach dem 1.1.2015 geboren sein, wird die Leistung einkommensunabhängig gewährt.

    Werden von den Antragstellern weitere Sozialleistungen bezogen, werden sie nicht beim Einkommen berücksichtigt, sodass Eltern das Landeserziehungsgeld immer zusätzlich zur Verfügung steht.

    Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

    Grundsätzlich haben nahezu alle Eltern in Deutschland Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld und ElterngeldPlus nach Antragstellung, solange sich

    • der Wohnsitz
    • oder der gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland befindet.

    Selbstverständlich dürfen Ihre Mitarbeiter die Versorgung des Kindes auch zeitlich übertragen, z. B. wenn sie das ElterngeldPlus in Anspruch nehmen. Wichtig ist hierbei, dass nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Bezugsmonats einer Teilzeittätigkeit nachgegangen wird. Bis zu 30 Wochenstunden pro Monat kann die Betreuung

    • vom Partner,
    • von Verwandten
    • oder anderen Betreuungspersonen übernommen werden.

    Eltern, die im Ausland leben,

    haben sehr oft einen Anspruch auf Elterngeld. Hierbei gibt es jedoch enge Grenzen, die eingehalten werden müssen. Wichtig ist, dass diese Leistungsbezieher weiterhin dem deutschen Sozialgesetz unterliegen und nur vorübergehend im Ausland tätig sind. Auch Entwicklungshelfer oder Missionare, die im Ausland tätig sind, können ebenfalls Elterngeld beantragen. Auch Eltern mit deutscher Staatsbürgerschaft, die nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung im Ausland tätig sind, haben einen Anspruch auf Elterngeld.

    Grenzgänger,

    die in Deutschland arbeiten, aber in einem anderen Staat der EU oder in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, haben nach der EU-Verordnung Nr. 1408/71 einen Anspruch auf das deutsche Elterngeld. Gleiches gilt, wenn sie als Deutscher in einem EU-Staat oder der Schweiz arbeiten – in diesem Fall können Sie die dortigen Familienleistungen in Anspruch nehmen.

    Eltern, die in unterschiedlichen Teilen der EU arbeiten,

    hier ist das Land zuständig, in dem auch das Kind lebt. Die individuellen Umstände werden bei Antragstellung von den Elterngeldstellen in Deutschland geprüft. Nach Prüfung wird dem Antrag stattgegeben oder der Antragsteller an ein anderes, zuständiges Land verwiesen, das dann die Ansprüche prüft.

    Ausländische Staatsangehörige,

    die in Deutschland leben und arbeiten, haben generell ebenfalls einen Anspruch auf die Zahlung des Elterngeldes. Beim Besitz einer Niederlassungserlaubnis, also bei einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt in Deutschland, steht ausländischen Staatsangehörigen in der Regel Elterngeld zu. Asylbewerber oder Personen, die nur vorübergehend in Deutschland geduldet sind oder nur eine Arbeitserlaubnis für einen Höchstzeitraum haben, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.

    Zusammengefasst kann man festhalten, dass ein Großteil der Eltern, die in Deutschland leben und arbeiten, einen generellen Anspruch auf Elterngeld hat. Damit erfüllt das Elterngeld den Zweck, für das es eingeführt wurde. Nämlich die Stabilisierung des Familieneinkommens in der Zeit nach der Geburt und den ersten Lebensmonaten. Damit erhalten Eltern in Deutschland durch das Elterngeld die Chance, sich teilweise oder sogar ganz um das Kind und die Familie zu kümmern.

    Bundeselternzeitgesetz: Gesetzliche Bestimmungen zur Elternzeit

    Im BEEG wird neben dem Bezug und den Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld und ElterngeldPlus auch die Elternzeit geregelt.

    Unter Elternzeit versteht man in Deutschland einen Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt des Kindes.

    Arbeitnehmer haben auf diese Freistellung einen klar geregelten Rechtsanspruch. In § 15 BEEG wird der Anspruch auf Elternzeit geregelt. Sobald ein Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht geschlossen wurde, besteht ein Anspruch. Selbst dann, wenn sich der Antragsteller vor oder nach der Geburt im Ausland befindet. Sollte das Arbeitsverhältnis nicht nach deutschem Recht geschlossen sein, gilt in diesem Fall das europäische Recht.

    Die Anspruchsdauer für Elternzeit bezieht sich auf den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wobei die Mutterschutzfrist nach der Geburt einberechnet wird. Somit kann die Elternzeit grundsätzlich für höchstens 36 Monate beantragt werden. Möglich ist auch, Teile der Elternzeit auf einen Zeitraum nach dem dritten Lebensjahr des Kindes zu übertragen. Auch hierfür gibt es einen gesetzlichen Anspruch, sodass der Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes nicht ablehnen darf.

    Die wichtigste Anspruchsvoraussetzung für Elternzeit ist ein bestehendes und zu Beginn der Elternzeit andauerndes Arbeitsverhältnis, wobei es egal ist, ob es sich um ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Weiterhin ist wichtig, dass der Arbeitnehmer, der Elternzeit beantragt, die Betreuung des Kindes selbst übernimmt. Es besteht auch die Möglichkeit, sich von Familienangehörigen unterstützen zu lassen. Elternzeit kann grundsätzlich unabhängig von der Zahlung von Elterngeld und ElterngeldPlus in Anspruch genommen werden.

    Gesetzliche Fristen gilt es zu beachten

    Natürlich gibt es auch gesetzliche Fristen, die beachtet werden müssen, um Elternzeit zu beantragen. Bis zu 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit muss der Antragsteller verbindlich schriftlich erklären, dass er Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Gleichzeitig muss er schriftlich klar  formulieren, wie lange er in Elternzeit geht. Wichtig ist hier die Schriftform nach § 126 BGB, da eine Willenserklärung per E-Mail oder Fax nicht ausreicht.

    Dem Vater steht ab der Geburt des Kindes Elternzeit zu – der Mutter im Anschluss an den Mutterschutz.

    In der Praxis ist die rechtzeitige Information des Arbeitgebers sehr wichtig, damit er die betrieblichen Belange umplanen oder gegebenenfalls einen Mitarbeiter für die Elternzeit einzustellen kann. Sollten Sie Elternzeit für ein Kind zwischen dem dritten und achten Geburtstag nehmen wollen, beträgt die Frist zur Erklärung beim Arbeitgeber 13 Wochen.

    Arbeitnehmer, die in Elternzeit gehen, haben einen Anspruch darauf, im Unternehmen zu gleichen Bedingungen und mit gleicher Arbeitszeit zu arbeiten. Einen Anspruch auf den ehemaligen Arbeitsplatz gibt es jedoch nicht. Allerdings wird in der Praxis der Arbeitsplatz oft durch einen befristete Mitarbeiter freigehalten.

    Beachten Sie bei der Beantragung der Elternzeit auch den geänderten Kündigungsschutz. Erst 8 Wochen vor dem Start der Elternzeit beginnt der Sonderkündigungsschutz. Gründe hierfür wären zum Beispiel

    • die Schließung des Betriebs
    • oder bedeutende wirtschaftliche Existenzprobleme des Unternehmens.

    Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, mit einer Frist von 3 Monaten vor Ende der Elternzeit im alten Unternehmen zu kündigen und eine neue Position nach der Elternzeit anzunehmen.

    Hinweis: Die genauen Gesetzestexte und gesetzlichen Regelungen finden Sie zusammengefasst in § 15 BEEG. Insgesamt umfasst das BEEG alle gesetzlichen Regelungen zu den Themen

    • Elterngeld,
    • ElterngeldPlus
    • und Elternzeit.

    Welche Rolle spielt die Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes?

    Elternzeit und der Anspruch von Elterngeld korrelieren in gewisser Hinsicht miteinander, gerade wenn Ihre Mitarbeiter im Laufe von mehreren Jahren mehrfach Elternzeit und Elterngeld beantragen. Daher ist es für Anspruchsbezieher wichtig, auch hier im Vorfeld genau zu rechnen und sich gut von Ihnen und den Elterngeldstellen beraten zu lassen. Eine lange Elternzeit kann nämlich anspruchsmindernd wirken. Das erkennt man sehr gut an einem Fall, der im Endeffekt vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde.

    Fall: Geklagt hat eine Mutter von 4 Kindern, die nach den Geburten jeweils Elternzeit in Anspruch genommen hatte. In der Elternzeit hat sie jeweils kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt. Nach der Geburt des vierten Kindes erhielt sie dann nur den Mindestsatz an Elterngeld in Höhe von 300 € bzw. 375 € (bei gleichzeitigem Anspruch von Geschwisterkindern). Bei der Einkommensermittlung wurden hier auch die Monate berücksichtigt, in denen die Mutter Elternzeit über die Bezugsdauer des Elterngeldes hinaus genommen hat und das Einkommen sehr gering war.

    Nach den Regelungen des BEEG sind die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes für die Höhe des ausgezahlten Elterngeldes entscheidend. Wurde in diesen 12 Monaten, z. B. aufgrund der Elternzeit eines Geschwisterkindes kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt, wird das Elterngeld nur mit dem Mindestsatz gewährt. Hat Ihr Angestellter beispielsweise also Elterngeld für ein Geschwisterkind erhalten, ist auch dieses für die Einkommensermittlung nicht maßgebend. Gemäß § 2 Abs. 7 BEEG bleiben die Zeiten des Bezugs von Elternzeit und Elterngeld unberücksichtigt.

    Für Eltern mit mehreren Kindern, die in kurzen Abständen nacheinander geboren wurden, bedeutet dies also, dass man die Höhe des Elterngeldes nicht von einem auf das andere Kind übertragen kann, da nur die letzten 12 Monate vor der Geburt zur Berechnung des Anspruchs herangezogen werden. Wurden hier zwar Einnahmen aus Elterngeld eines Geschwisterkindes erzielt, ist dies für die Berechnung des neuen Elterngeldes nicht maßgeblich und das Elterngeld wird sich lediglich auf den Mindestbetrag von 300 € bzw. 375 € belaufen. Nur das Einkommen aus Erwerbstätigkeit zählt – das Elterngeld von Geschwisterkindern ist bei der Berechnung irrelevant.

    Krankgeschrieben vorm Elterngeldanspruch – das gilt es zu beachten

    Gleiches gilt, wenn Ihre Angestellten vor der Geburt des Kindes arbeitslos oder krankgeschrieben waren. Auch hier wird für den Anspruch auf Elterngeld nur das Einkommen aus Erwerbstätigkeit herangezogen. Lohnersatzleistungen wirken sich nicht positiv auf den Elterngeldanspruch aus. Gerade eine Krankschreibung vor der Geburt – bei manchen Müttern evtl. sogar mehrere Monate vor der Geburt – kann hier ins Gewicht fallen. Informieren Sie die betroffenen Angestellten in jedem Fall bei einer langfristigen Krankmeldung während der Schwangerschaft darüber und verweisen Sie auch an die Elterngeldstellen, die hier eine Beraterfunktion haben. Auch wenn Sie keine Ausnahmen machen können, macht es Sinn, dass jeder Antragsteller auf Elterngeld im Voraus weiß, welche finanziellen Mittel ihm später etwa zur Verfügung stehen.

    Im Kontext dessen, dass das Elterngeld nur als Ersatz für ausgefallenes Erwerbseinkommen eingeführt wurde, kann man die Gesetzesregelung nachvollziehen. Da sich viele Eltern entscheiden, ihre Kinder relativ kurz nacheinander zu bekommen, ist es wichtig, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist klar festgehalten, dass sich aus dem Elterngeldgesetz kein Vorteil durch „Anschluss-Schwangerschaften“ ergeben soll. Die Richter führen aus, dass durch die Einrichtung von Elternzeit und Elterngeld Familien bereits im beträchtlichen Maße gefördert werden. Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet.

    Wie berechnet sich die Elternzeit?

    Ein Anspruch auf Gewährung von Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Es ist möglich, einen Teil des Anspruchs, auch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, aufzusplitten, wenn Sie als Arbeitgeber zustimmen. Einen Antrag auf Elternzeit müssen Ihre Mitarbeiter generell bei Ihnen, unabhängig vom Elterngeldantrag, stellen.

    Als Arbeitgeber haben Sie entsprechende Meldepflichten zu beachten, wenn Sie von Ihren Angestellten über die Schwangerschaft informiert werden. Die Schwangerschaft muss immer bei der zuständigen Meldebehörde angegeben werden. Welche Meldebehörde in Ihrem Bundesland zuständig ist, erfahren Sie auf der Webseite des Familienministeriums. Als Arbeitgeber sind Sie nicht berechtigt, von Ihrer Angestellten kostenlos eine schriftliche Schwangerschaftsbestätigung oder Einsicht in den Mutterpass zu erhalten. Fordern Sie von Ihrer Mitarbeiterin eine Schwangerschaftsbestätigung, sind die Kosten hierfür vom Unternehmen zu tragen.

    Für Sie als Entgeltabrechner ist es auch wichtig zu wissen, dass die Mitarbeiterin vor und nach der Entbindung finanziell durch das Mutterschaftsgeld abgesichert ist. Dieses Mutterschaftsgeld müssen Sie als Arbeitgeber zunächst bezuschussen, die Kosten werden Ihnen aber über die Umlage U2 der Krankenkasse erstattet.

    Mutterschutzfrist: alles wichtige im Überblick

    Bei der genauen Berechnung der Elternzeit müssen auch die Mutterschutzfristen eingerechnet werden. Diese sind sehr einfach zu berechnen. Insgesamt beträgt die Zeit des Mutterschutzes 14 Wochen, wobei der Mutterschutz im Normalfall 6 Wochen vor dem erwarteten Geburtstermin beginnt und 8 Wochen nach der Entbindung endet. Bei Mehrlings- und Frühgeburten gibt es abweichende Regelungen. Denn: Hier verlängern sich die Fristen um 4 Wochen. Das bedeutet, dass sich die Mutterschutzfrist in diesen beiden Fällen auf insgesamt 12 Wochen nach der Geburt verlängert. In dieser Zeit erhalten Ihre Angestellten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.

    Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche 3-jährige Elternzeitdauer angerechnet. Das bedeutet, dass sie, egal wie lange die individuelle Dauer ist, die Elternzeit niemals über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus verlängert. Bei der Mutter kann Elternzeit damit erst beantragt werden, wenn die individuelle Mutterschutzfrist abgelaufen ist. Beim Vater ist eine Beantragung von Elternzeit sofort nach der Geburt möglich.

    Schließt sich während einer beantragten Elternzeit durch die Geburt eines weiteren Kindes eine neue Elternzeit an, führt dies nicht zu einer Unterbrechung der ersten Elternzeit. Auch für das nächstgeborene Kind gilt die gesetzliche Anspruchsdauer von 3 Jahren. Elternzeit ist ein individueller, pro Elternteil zu beanspruchender Zeitrahmen von jeweils 3 Jahren.

    Elternzeit ist für Sie und die Angestellten wie ein Zeitkonto, das flexibel abgerufen werden kann. Über dieses Zeitkonto können Arbeitnehmer nur verfügen, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit Ihnen als Arbeitgeber Elternzeit beantragen und die Genehmigung von Ihnen erhalten. Stimmt der Arbeitgeber der beantragten Elternzeit zu, können die Angestellten frei entscheiden, welcher Partner wann und in welchen Zeiträumen Elternzeit beantragt. Elternzeit kann so unter anderem auch nur für die Partnermonate des Elterngeldes genutzt werden.

    Wie schon erwähnt, sollte bei Gewährung von Elternzeit der Kündigungsschutz spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber angezeigt werden. Der besondere Kündigungsschutz des BEEG beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Haben Ihre Angestellten die genannten Kündigungsfristen eingehalten, darf Ihr Arbeitgeber während der Elternzeit grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.

    Wechseln sich Eltern mit der Elternzeit ab, gilt der besondere Kündigungsschutz immer für den Elternteil, der sich gerade in Elternzeit befindet – der andere Partner fällt nicht unter den besonderen Kündigungsschutz.

    Sollten sich Angestellte während der Elternzeit entscheiden, diese vorzeitig zu beenden, ist dies grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. In der Praxis wurde womöglich eine befristete Fachkraft für die jeweilige Position eingestellt, sodass eine schnelle, vorzeitige Rückkehr der eigentlichen Stelleninhaberin auf ihren Arbeitsplatz sicher nicht so einfach möglich ist.

    Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit?

    Es gibt einen gesetzlich geregelten, arbeitsrechtlichen Anspruch auf Elternzeit. Jeder Elternteil hat das Recht, für die Betreuung seines Kindes bis zu 3 Jahren in Elternzeit zu gehen. Die monatlichen Entgeltbezüge ruhen in dieser Zeit.

    Die Elternzeit ist demnach ein arbeitsrechtlicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber und muss in dieser Hinsicht klar vom Elterngeld unterschieden werden, bei dem es sich eine staatliche Sozialleistung handelt.

    Mit der gesetzlich geregelten Elternzeit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, eine Betreuung des Kindes in den ersten 3 Jahren durch die Eltern bzw. durch einen Elternteil zu gewährleisten. Auch wenn es mittlerweile verschiedene Betreuungsmöglichkeiten und sogar Rechtsansprüche auf diese Betreuungsmöglichkeiten gibt, entscheiden sich viele Eltern dafür, Elternzeit zu beantragen. Die Elternzeit verbindet 2 wichtige Komponenten:

    1. Eltern können sich vollverantwortlich um ihr/e Kind/er kümmern.
    2. Eltern verlieren nicht den Kontakt zur Arbeitswelt und haben einen Anspruch auf ihren Arbeitsplatz.

    Das BEEG regelt diese besondere Form der Freistellung, die der Betreuung und Erziehung des Kindes dient. Alle Mütter und Väter haben nach § 15 Abs. 1 BEEG das Recht und den gesetzlichen Anspruch, in Elternzeit zu gehen. Dabei ist es unwesentlich, ob die Angestellte derzeit eine befristete Arbeitsstelle hat oder eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Befristete Tätigkeiten erhalten durch die Elternzeit allerdings keinen Sonder- oder Schutzstatus und werden nicht einseitig verlängert.

    Auch die Dauer der Elternzeit ist mit 3 Jahren pro Kind und Elternteil klar im BEEG geregelt. Eine Tätigkeit bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit ist während der Elternzeit jederzeit möglich. Der Gesetzgeber hat auch geregelt, dass Eltern in der Aufteilung der Zeiten für Elternzeit frei agieren können. Eltern könnten die Elternzeit beispielsweise gleichzeitig oder auch nacheinander beantragen.

    Einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit nach einem Arbeitgeberwechsel gibt es allerdings nicht. Wechseln Mitarbeiter während des Bezugs von Elternzeit den Arbeitgeber, ist die beantragte und genehmigte Elternzeit mit Beendigung des Arbeitsvertrages hinfällig. Ein neuer Arbeitgeber kann die Elternzeit weiter genehmigen, ist allerdings gesetzlich nicht dazu verpflichtet.

    Wie erfolgt die Berechnung des Elterngeldes?

    Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt immer individuell und ist von verschiedenen Parametern abhängig. Daher kann sie im Einzelfall kompliziert sein.

    Wichtig ist dabei, dass das Elterngeld generell aus der Summe der positiven Einkünfte im Bemessungszeitraum von 12 Monaten berechnet wird. Mitarbeiter, die Elterngeld beantragen möchten, müssen also genau diesen Zeitpunkt im Auge haben, um die korrekte Berechnung des Elterngeldes zu gewährleisten. In die Berechnung fließen jegliches Einkommen aus

    • nicht selbstständiger Tätigkeit,
    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    • aus einer möglichen selbstständigen Tätigkeit ein.

    Es zählt nur das Einkommen, dass in

    • Deutschland,
    • einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    • dem Europäischen Wirtschaftsraum
    • oder der Schweiz versteuert wird.

    Hat Ihr Mitarbeiter auch noch Einkünfte aus Ländern außerhalb der EU, wird dies im Antrag und letztlich für die Höhe des Elterngeldes nicht berücksichtigt.

    Wenn der Mitarbeiter den Antrag auf Elterngeld oder ElterngeldPlus bei seiner zuständigen Elterngeldstelle einreicht, prüft sie zunächst den individuell relevanten Bemessungszeitraum. Beachten Sie hier, dass Sie in bestimmten Fällen dazu verpflichtet sind, eine Arbeitgeberbescheinigung auszufüllen, in der der Einkommensbezug nachgewiesen wird.

    Können Eltern den Einkommensbezug anhand von lückenlosen, monatlichen Gehaltsabrechnungen nachweisen, muss eine Arbeitgeberbescheinigung nicht erstellt werden.

    Der Bemessungszeitraum für den Bezug von Elterngeld beträgt immer 12 Kalendermonate. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass die letzten 12 Kalendermonate vor Antragstellung generell herangezogen werden, egal, ob Einkommen oder Lohnersatzleistungen in dieser Zeit bezogen wurden. Für Eltern im Arbeitsverhältnis ist das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes maßgeblich bzw. bei Müttern der Monat vor Beginn der Mutterschutzfrist.

    Sollten Ihre Angestellten noch eine nebenberufliche oder anderweitige selbstständige Tätigkeit ausüben und dabei Einkünfte erzielen, berechnet die Elterngeldstelle immer das letzte Wirtschaftsjahr, dass in den meisten Fällen das Jahr vor der Geburt des Kindes sein wird.

    Zusammenfassung: Die Elterngeldstelle prüft bei Angestellten also, wie hoch das positive Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit, einem Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft ist. Ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten ist ausgeschlossen, innerhalb der einzelnen Einkunftsarten ist er jedoch zulässig.

    Die weiteren Schritte der Berechnung: Steuerklassen

    Im nächsten Schritt wird durch die Elterngeldstelle das sogenannte Elterngeld-Brutto aus dem laufenden Arbeitsentgelt und aus allen oben genannten Einkunftsarten abzüglich eines Arbeitnehmerpauschbetrags errechnet. Dieser beträgt für ein Gesamtjahr 1.000 € – dabei werden monatlich 83,33 € angesetzt.

    Bei der Berechnung von Elterngeld und ElterngeldPlus ist natürlich auch die Steuerklasse des Antragstellers. Die Elterngeldstelle berücksichtigt für jede Einkommensart genau diese Gegebenheiten und prüft, nach welcher Steuerklasse das Einkommen versteuert wurde. Auch Kirchensteuer und die genaue Anzahl der Kinderfreibeträge werden in die Berechnung mit einbezogen. Möglicherweise sind bei Ihren Angestellten Änderungen der Steuerklasse eingetreten, z. B. durch eine Heirat in den letzten Monaten. Die Elterngeldstelle prüft und vergleicht steuerliche Veränderungen und orientiert sich dann daran, welche Merkmale in der überwiegenden Anzahl der Monate relevant sind. Sollte sich eine steuerliche Veränderung genau zur Hälfte der elterngeldrelevanten Monate einstellen, gilt immer das Merkmal, das am aktuellsten ist.

    Es ist wichtig zu wissen, dass die Elterngeldstelle im Rahmen der Überprüfung der Steuermerkmale nur Monate erfasst, in denen die Angestellten auch ein positives Einkommen erzielt haben. Mutterschaftsgeld z. B. gehört nicht zum positiven Erwerbseinkommen und fällt damit aus der Betrachtung heraus. Eltern, die daran denken, durch einen Steuerklassenwechsel einen positiven Effekt auf das Elterngeld zu erreichen, müssen sehr gut überlegen und kalkulieren. Auch wenn jeder Fall individuell zu betrachten ist, sollte ein Steuerklassenwechsel sehr früh bei Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgen, damit er überhaupt für die Berechnung relevant wird.

    Im nächsten Schritt prüft die zuständige Elterngeldstelle immer die Abzüge der Sozialversicherung. Hierfür werden im BEEG Pauschalen festgesetzt. Für Deutschland gilt einheitlich die Bemessungsgrenze West.

    Jetzt erfolgt die für Antragsteller relevante Berechnung des Elterngeld-Nettos.

    Dieses errechnet sich aus dem Elterngeld-Brutto abzüglich der Pauschalen für die Sozialversicherung. Entscheidend ist hier, dass man bei der Berechnung des Elterngelds immer auf die Pauschalen achtet und nicht die Beträge zur Sozialversicherung abzieht, die auf der Entgeltabrechnung hinterlegt sind.

    Sobald das Elterngeld-Netto berechnet wurde, ist der Betrag bekannt, den Eltern als Elterngeld für jeden Lebensmonat des Kindes erhalten. In diesem Fall wissen Ihre Arbeitnehmer auch, wie hoch die Ersatzrate ist.

    Als Ersatzrate bezeichnet man, zu wie viel Prozent das Elterngeld das monatliche Elterngeld-Netto ersetzt. Geringverdiener erhalten mehr Elterngeld, je nach Verdienst gestaffelt zwischen 65 und 100 %. Elterngeld wird bis zu einer Höhe von 1.800 € gewährt – 300 € beträgt das Mindest-Elterngeld.

    Entscheidend für Ihre Angestellten ist es auch, ob während des Elterngeldbezugs noch anderes Einkommen erzielt wird. Hier reicht schon eine Photovoltaikanlage aus, um die Höhe des Elterngeldes zu verändern und negativ zu beeinflussen.

    Elterngeldstellen prüfen selbstverständlich auch noch, ob Zuschläge bei Mehrlingsgeburten oder der sogenannte Geschwisterbonus individuell Anwendung findet, und berücksichtigen, ob die Eltern den vollen oder nur einen halben Betrag pro Monat ausgezahlt haben möchten. Bei der Auszahlung des halben Betrags verdoppelt sich die Bezugsdauer.

    Unterscheidung zur Berechnung des Erziehungsgeldes

    Das Ende 2006 abgelöste Erziehungsgeld hatte Höchstsätze von 300 € bzw. 450 € und sehr klare Einkommenseinschränkungen. Das Erziehungsgeld wurde einkommensabhängig oft stark gemindert. Die Einkommensgrenze in den ersten 6 Lebensmonaten des Kindes lag für

    • Elternpaare bei einem Jahresnettoeinkommen von 30.000 €,
    • für Alleinerziehende bei einem Jahresnettoeinkommen von 23.000 €.

    Nach dem sechsten Lebensmonat wurde der Einkommenswert noch weiter reduziert, sodass nur Elternpaare in den Genuss der vollen Erziehungsgeld-Leistung kamen, die ein Jahreseinkommen von unter 16.500 € vorweisen konnten. Alleinerziehende wurden bereits ab 13.500 € begrenzt. Waren weitere Kinder vorhanden, erhöhten sich die Grenzen um jeweils 3.140 €. Auch das Mutterschaftsgeld wurde hier voll angerechnet.

    Das 2007 eingeführte Elterngeld gibt mehr Eltern die Chance, in den Genuss dieser Leistung zu gelangen. Seit Einführung nutzt nahezu jeder das Elterngeld – sehr viele nur in der Basisversion mit einem Betrag von 300 € monatlich. Das Elterngeld wurde dabei aus dem Grund eingeführt, weggefallenes Erwerbseinkommen anteilig zu ersetzen. Elterngeldzahlungen sind daher immer individuell und richten sich nach

    • dem Einkommen der Eltern,
    • möglichen Geschwistern,
    • den Steuerklassen
    • und weiteren Einkommensquellen wie selbstständiger Arbeit oder den Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft.

    Wie wird die Höhe des Elterngeldes festgelegt

    Da das Elterngeld eine Ersatzleistung ist, die einen Teil des Einkommens vor der Geburt des Kindes ersetzen soll, das während der Betreuung des Kindes wegfällt, richtet sich dessen Höhe immer nach individuellen Kriterien. Es werden zunächst alle positiven Einkommensquellen mit einbezogen, also Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit, Einkommen aus selbstständiger oder freiberuflicher Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft. Wichtig sind auch Parameter, wie Geschwisterkinder oder Zwillingsgeburten und natürlich auch die steuerlichen Rahmenbedingungen der Eltern vor der Geburt des Kindes.

    Anhand dieser individuellen Kriterien und der Frage, ob das Elterngeld für 12 Monate oder halbiert für 24 Monate ausgezahlt wird, wird letztendlich die Summe des monatlichen Elterngeldes berechnet. Eltern mit einem geringen Einkommen erhalten einen Zuschlag zum festgelegten Auszahlungsbetrag von 65 %. Dieser Zuschlag kann, je nach Einkommen, auf bis zu 100 % ansteigen.

    Für die letztendliche Festlegung der Höhe des Elterngeldes und für den eigentlichen Festsetzungsbescheid ist immer die örtliche Elterngeldstelle zuständig. An diese Stelle können sich Eltern auch später wenden, wenn sie Fragen zum Bescheid oder zur Auszahlung haben. Die Adressen der zuständigen Elterngeldstellen finden Eltern im Internet oder auf Nachfrage beim örtlichen Landkreis.

    Mindestsatz des Elterngeldes

    Eltern erhalten Elterngeld mindestens in Höhe von 300 € pro Monat. Da Elterngeld eine staatliche Leistung ist, die möglichst vielen Eltern zugutekommen soll, erhalten auch die Antragsteller Elterngeld, die vor der Geburt kein eigenes Einkommen erzielt haben. Auch wenn Elterngeld eigentlich eine Leistung ist, die abhängig vom Einkommen der letzten 12 Kalendermonate gezahlt wird, hat es auch eine soziale Komponente, sodass nahezu alle Eltern davon profitieren können.

    Das Basiselterngeld von 300 € erhalten vor allem folgende Personenkreise:

    Elternteile, die

    • geringfügig bis 300 € pro Monat oder weniger beschäftigt war
    • vor der Geburt kein eigenes Einkommen hatten
    • nach der Geburt kein ALG II beantragen
    • während des Bezugs von Elterngeld auch Arbeitslosengeld erhalten

    Eltern, die neben dem Bezug des Mindest-Elterngeldes nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, erhalten ebenso 300 € Elterngeld anrechnungsfrei hinzu. Selbstverständlich gelten alle diese Regelungen auch für Väter, die kein oder nur ein geringes Einkommen hatten oder vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet haben.

    Für Ihre Angestellten ist auch die Tatsache, dass Eltern, die in relativ kurzer Abfolge Kinder bekommen und in der Zwischenzeit kein Erwerbseinkommen haben, oft nur das Mindest-Elterngeld erhalten. Dies liegt daran, dass das Elterngeld immer für die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes gezahlt wird. Wurde in den Monaten vor der Geburt nur Elterngeld „verdient“, das nicht in die neue Berechnung mit einbezogen wird, oder gar kein Einkommen bezogen, wird in diesem Fall Ihren Angestellten nur der Mindestbetrag von 300 € gewährt.

    Höchstbetrag des Elterngeldes

    Der Höchstbetrag, den Eltern als Elterngeld ausgezahlt bekommen, liegt bei 1.800 € pro Kalendermonat. Zu diesem Betrag werden noch Geschwisterboni oder ein Mehrlingszuschlag gezahlt.

    Ihre Mitarbeiter erhalten den Höchstbetrag von 1.800 € pro Kalendermonat, wenn sie im maßgeblichen 12-monatigen Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes mindestens ein durchschnittliches monatliches Elterngeld-Netto von 2.770 € oder mehr hatten.

    Auch Eltern, die während des Elterngeldbezugs kein weiteres Einkommen haben, das angerechnet wird, erhalten den vollen Elterngeldbetrag. Schon kleine Einkünfte, z. B. ein geringes Einkommen aus den Erträgen einer Photovoltaikanlage oder ein Firmenwagen, der weiter privat genutzt werden darf und der 1-%-Regelung unterliegt, können den Betrag spürbar verringern.

    Für Elternteile, die Elterngeld beantragen und in ihrem Beruf deutlich mehr Einkommen erzielen, kann der Elterngeldbetrag von höchstens 1.800 € selbstverständlich eine Herausforderung sein. Die Ersatzrate des Elterngeldbezugs liegt nur bei 65 % für besserverdienende Antragsteller. Alle Einkünfte über einen Betrag von 2.770 € markieren die sogenannte Kappungsgrenze.

    Sollten Antragsteller der sogenannten Reichensteuer im Einkommensteuergesetz unterliegen und als Elternpaar mehr als 500.000 € zu versteuerndes Einkommen aufweisen, verlieren sie ihren Anspruch auf Elterngeld. Dies gilt sowohl für den Mindestbetrag von 300 € als auch für den Höchstbetrag von 1.800 €. Für Alleinerziehende liegt der Betrag, bei dem das Elterngeld vollständig entfällt, bei 250.000 €. Im BEEG ist der Wegfall des Elterngeldes bei Überschreiten der Einkommensgrenze in § 1 Abs. 8 geregelt.

    Sockelbetrag – Elterngeld unter Progessionsvorbehalt

    Für Ihre Arbeitnehmer kann Elterngeld, das eigentlich nicht steuerpflichtig ist, trotzdem steuerschädlich sein und zur Folge haben, dass sie im nächsten Jahr Einkommensteuer nachzahlen müssen. Dies hat etwas mit dem sogenannten Progressionsvorbehalt zu tun, der in § 32b Einkommensteuergesetz geregelt ist.

    Arbeitnehmer, die beispielsweise im gesamten vergangenen Kalenderjahr nur Elterngeld bezogen haben, fallen nicht unter den Progressionsvorbehalt. Sind die Mitarbeiter allerdings unterjährig in Elternzeit gegangen und haben Elterngeld bezogen, haben sie in diesem Jahr bereits andere Einkommensarten als Elterngeld, für die sie Steuern zahlen müssen.

    Neben dem eigenen Einkommen kommt auch das mögliche Einkommen des Partners dazu, das ebenfalls versteuert werden muss. Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass das zu versteuernde Einkommen, also z. B. der Lohn des Ehepartners, oder das Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit höher und stärker besteuert wird als üblicherweise.

    In der Praxis rechnet man dazu das normalerweise zu versteuernde Einkommen mit dem Elterngeld zusammen. Für das Elterngeld sind keine Steuern fällig – das bezogene Elterngeld erhöht allerdings das Gesamteinkommen. Auf das Gesamteinkommen wird dann der erhöhte Steuersatz angewandt und nach Steuertabelle berechnet. Da z. B. bei einem hohen Elterngeldbezug schnell zusätzliche Einkommenssummen von 15.000 € oder mehr zusammenkommen können, wirkt sich dies selbstverständlich auf den individuellen Steuersatz aus. Ihre Mitarbeiter können im Internet anhand ihrer Steuertabelle einfach berechnen, welche steuerliche Mehrbelastung auf sie zukommen wird. In jedem Fall erhöht sich das Elterngeld um das Jahressteuerbrutto, auch wenn Elterngeld selbst nicht besteuert wird. Im Einzelfall kann die Nachzahlung 1.000 € oder mehr bedeuten, die Ihre Mitarbeiter in jedem Fall einrechnen sollen, wenn sie oder der Ehepartner weitere Einkommensquellen haben.

    Die Höhe der Nachforderung wird auch von der Steuerklasse des Ehepartners Ihres Mitarbeiters bestimmt. Wenn der Ehepartner in der günstigen Steuerklasse III veranlagt ist, fallen die Steuernachzahlungen regelmäßig besonders hoch aus.

    Die Einkünfte aus Elterngeld geben Ihre Mitarbeiter in der Steuererklärung in der Anlage N an. Diese Angaben sollten wahrheitsgetreu erfolgen, da die Daten und Elterngeldbezüge ohnehin auf elektronischem Wege dem Finanzamt von den Elterngeldstellen übermittelt werden.

    Bezugsdauer des Elterngeldes

    Elterngeld wird als staatliche Leistung zum Ausgleich von entgangenem Einkommen maximal für 14 Monate gewährt. Dabei ist auch der Lebensmonat des Kindes ausschlaggebend. Bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes kann das sogenannte Basis-Elterngeld gezahlt werden. Die längste Bezugsdauer pro Elternteil beträgt 12 Monate. In der Praxis werden oft 12 Bezugsmonate von einem Partner, z. B. der Mutter beantragt und zusätzlich 2 Vätermonate.

    Eltern können sich auch entscheiden, das Elterngeld länger zu beziehen. Dabei verzichten sie auf die Auszahlung von 50 % der beantragten Leistung und erhalten dann weitere 12 Monate Elterngeld. Bezieht z. B. ein Antragsteller von Elterngeld ein Elterngeld in Höhe von 1.500 € für 12 Monate, erhält er mit dem sogenannten ElterngeldPlus weitere 12 Monate Elterngeld. Allerdings verringert sich sein Anspruch um 50 % auf 750 € monatlich. Beim ElterngeldPlus hat der Antragsteller aber die Möglichkeit, in Teilzeit einer Tätigkeit aus nicht selbstständiger Arbeit nachzugehen und so neben dem Elterngeld für weitergehende Einnahmen zu sorgen.

    Für Ihre Angestellten ist es wichtig, dass Elterngeld immer für die ersten 12 bis höchstens 14 Monate des neugeborenen Kindes bezahlt wird. Der Anspruch errechnet sich aus den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes. Wer sich für das ElterngeldPlus entscheidet, entscheidet sich für eine doppelt so lange Bezugsdauer bei hälftiger Auszahlung der Leistung.

    Wie wird das Elterngeld steuerlich behandelt?

    Das Elterngeld als staatliche Leistung wird selbst nicht besteuert. Allerdings wird der Bezug von Elterngeld voll einberechnet und am Ende eines Jahres steuerlich bewertet. Elterngeld unterliegt, wie etwa auch Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, dem Progressionsvorbehalt. Bei der Höhe des individuellen Steuersatzes spielt es daher eine wichtige Rolle und kann dazu führen, dass Eltern Steuern nachzahlen müssen.

    Elterngeld, das Ihre Mitarbeiter über das Kalenderjahr bezogen haben, wird zum versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Auf der Basis der Gesamteinkünfte wird dann der individuelle Steuersatz für das Einkommen Ihrer Mitarbeiter berechnet. Alle Einkünfte, ausgenommen das Elterngeld, das der Betreffende bezogen hat, werden dann zum erhöhten Steuersatz abgerechnet. Das bedeutet also, dass das Elterngeld weiterhin nicht besteuert wird, allerdings aufgrund des Progressionsvorbehalts den Steuersatz individuell erhöht.

    Alle Daten über das während des Kalenderjahres bezogene Elterngeld übermittelt die Elterngeldstelle automatisch an das zuständige Finanzamt. Stichtag hierfür ist der 28. Februar des Folgejahres. Somit liegen der Finanzverwaltung automatisch alle Daten vor, um den individuellen Steuersatz unter Progressionsvorbehalt zu berechnen.

    Auswirkungen des Elterngeldes auf die Steuerklasse

    Ihre Mitarbeiter haben die Möglichkeit, mit einem geschickten Wechsel der Steuerklasse das Elterngeld zu optimieren. Hier gilt der Grundsatz, dass Eltern schon sehr früh nach Bekanntwerden der Schwangerschaft über einen Wechsel der Steuerklasse nachdenken sollten. Da beim Elterngeld die Einkünfte der letzten 12 Kalendermonate für die Berechnung herangezogen werden, wirken sich höhere Einkünfte positiv auf die letztendliche Bezugsgröße des Elterngeldes aus. Je höher das Nettogehalt vor der Geburt des Kindes ist, desto höher wird auch das Elterngeld Ihrer Mitarbeiter ausfallen.

    Verheiratete Eltern, die ein Kinder erwarten, können durch den Wechsel der Steuerklasse daher die Höhe des Elterngeldes optimieren. Der Elternteil, der das Kind nach der Geburt überwiegend betreut, sollte daher so früh wie möglich die Steuerklasse III wählen. Dadurch erhöht sich dann das Nettoeinkommen, das einen direkten Einfluss auf die Höhe des späteren Elterngeldes hat.

    Auswirkungen der Steuerklassen

    Die Elterngeldstellen legen immer die Steuerklasse zugrunde, die am längsten vor dem Bezug des Elterngeldes genutzt wurde. Daher hat es keine Auswirkungen, wenn Eltern 2 Monate vor der Geburt die Steuerklasse wechseln. Vielmehr ist ein früher Wechsel entscheidend für die Höhe des Elterngeldes. Auch wenn der andere Elternteil durch den Wechsel in eine ungünstigere Steuerklasse vor der Geburt des Kindes mehr Steuern zahlt, ist der Wechsel der Steuerklassen letztendlich ein Gewinn für die Familie, wenn dieser rechtzeitig vollzogen wird. Möglicherweise und abhängig von ihrer individuellen steuerlichen und wirtschaftlichen Situation können sich Ihre Angestellten auch einen Teil der höheren Steuern über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Hierbei kommt es auf die individuellen, steuerlichen Parameter an.

    Sind Ihre Angestellten nebenberuflich selbstständig oder ein Partner selbstständig oder freiberuflich tätig? Auch dann gibt es eine Möglichkeit, die Elterngeldauszahlung zu erhöhen. Maßgeblich für die Höhe des Elterngeldbezugs bei Selbstständigen ist der Gewinn. Wird daher im Jahr vor der Geburt des Kindes ein möglichst hoher Gewinn und weniger Ausgaben ausgewiesen, erhöht dies automatisch den Gewinn und damit auch die spätere Elterngeldauszahlung.

    Durch die rechtzeitige Änderung der Steuerklassen können Ihre Angestellten die Auszahlung des Elterngeldes optimieren. Wichtig ist hier vor allem der zeitliche Aspekt: Je früher hier die richtige Entscheidung getroffen wird, umso mehr Elterngeld erhalten Ihre Mitarbeiter ausgezahlt. Der Bezug des Elterngeldes hat daher keinen Einfluss auf die Steuerklassen; die Steuerklasse muss frei gewählt und verändert werden, um die individuellen positiven Möglichkeiten und die Höhe des Elterngeldes bestmöglich auszunutzen.

    Krankenversicherung während des Bezugs

    Neben der Höhe des Elterngeldes ist die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für Ihre Mitarbeiter ein sehr wichtiger Punkt bei der Beantragung von Elterngeld. Eine Krankenversicherung für sich und seine Familie privat abzuschließen, egal, ob in einer privaten oder in einer gesetzlichen Krankenversicherung, würde viel kosten und sicherlich das Budget der meisten Familien sprengen oder deren Reserven aufzehren. So liegt etwa der Höchstbetrag in der gesetzlichen Krankenkasse etwa bei 668 €, hinzu kommen noch einmal mindestens 112 € Pflegeversicherung. Generell unterscheidet sich der Beitrag, je nach Wahl der gesetzlichen Krankenkasse, etwas.

    Für Bezieher, die Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, besteht die Pflichtmitgliedschaft fort. Aber nur solange Elterngeld bezogen wird und sogar so lange, wie sie die Elternzeit von höchstens 3 Jahren in Anspruch nehmen.

    Auch Angestellte, die aufgrund der Höhe ihres Arbeitsentgelts bisher freiwillig versichert waren, sind weiterhin in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert, solange sie Elterngeld oder Elternzeit beziehen. Allerdings sind freiwillig Versicherte nicht automatisch ohne Kosten weiterhin versichert, sondern müssen grundsätzlich Beiträge auf ihre Einnahmen und auch auf den Bezug des Elterngeldes zahlen – unter Umständen und je nach Höhe des Elterngeldes z. B. den Mindestbeitrag.

    Beim Bezug von Elterngeld ist es auch unwesentlich, ob dieser verlängert und der Betrag dabei halbiert wird, wie es beim ElterngeldPlus der Fall ist. Der Mindestbetrag in der gesetzlichen Krankenkasse beträgt in etwa 153 € und zusätzlich 25 € für die Pflegeversicherung, wobei die Beträge von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sind.

    Die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenkasse besteht jedoch selbstverständlich nur für das Elterngeld und nicht für mögliche andere Einnahmen aus nicht selbstständiger oder selbstständiger Arbeit. Eine Ausnahme bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung bilden auch Studentinnen und Studenten. Das Bundessozialgericht hat hier entschieden, dass sie weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten haben, wenn sie immatrikuliert sind. Familienversicherte zahlen selbstverständlich keinen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung.

    Für gesetzlich Versicherte, die Elterngeld beziehen gilt:

    • Pflichtmitglieder sind weiterhin in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei versichert. Die Beitragsfreiheit gilt nur für das Elterngeld, andere Einnahmen werden individuell mit Krankenkassenbeiträgen belegt.
    • Freiwillig Versicherte sind ebenfalls weiterhin in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, müssen aber Beiträge zahlen – in der Regel den Mindestbeitrag.
    • Familienversicherte, die vor der Geburt bereits familienversichert waren, sind weiterhin beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert.
    • Versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten müssen weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, wenn sie immatrikuliert bleiben.

    Der Wechsel in die Familienversicherung

    Da das Elterngeld nicht in die Berechnung des Gesamteinkommens einbezogen wird, dass als Beitragsbemessung für die gesetzliche Krankenversicherung herangezogen wird, gibt es für Elternteile, die vor der Geburt freiwillig versichert waren, die Möglichkeit, nun beim Ehepartner familienversichert zu werden. Hierfür müssen alle Voraussetzungen der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse erfüllt werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Ehepartner, der vorher freiwillig gesetzlich versichert war, in die Familienversicherung aufgenommen werden und zahlt für die Dauer der Elternzeit und des Elterngeldes keine Beiträge.

    War Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin vor der Geburt privat krankenversichert, bleibt er oder sie auch nach der Geburt für die Dauer der Mutterschutzfristen und in der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert und kann nicht in die gesetzliche Krankenversicherung und hier in die Familienversicherung mit aufgenommen werden. Das bedeutet, dass jeder Angestellte, der in Elternzeit geht oder Elterngeld beantragt, weiterhin seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung entrichten muss – inklusive der vorher vom Arbeitgeber übernommenen Anteile.

    Nach Bezug von Elterngeld und in der Elternzeit kann es für privat krankenversicherte Mitarbeiter vorteilhaft sein, genau zu prüfen, wie sie sich versichern sollten. Hier lohnt auch die Beratung beim Versicherungsmakler. Ist beispielsweise der eine Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert, wird das Kind grundsätzlich bei dem Elternteil versichert, der das höhere Einkommen erzielt. Ist der Elternteil mit der privaten Krankenversicherung der Hauptverdiener, muss für das Kind fristgerecht eine eigene Police abgeschlossen werden.

    Wird während der Elternzeit eine versicherungspflichtige Teilzeittätigkeit ausgeübt, die maximal 30 Stunden pro Woche betragen darf, kann es sein, dass der Elternteil, der privat versichert ist, nun wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren muss. Für Ihre Mitarbeiter, bei denen dies während der Elternzeit der Fall ist, kann eine private Anwartschaft-Versicherung sehr nützlich sein, da diese Police dem Arbeitnehmer garantiert, später wieder bei Probleme in die private Krankenversicherung zurückzukehren und seine Leistungen und seinen Versicherungsschutz ohne Einbußen oder neue Versicherungsbedingungen zu erhalten.

    Privat versichert – was nun?

    Wenn Ihre Angestellten sich für eine mehrjährige Elternzeit entscheiden und privat versichert sind, müssen sie während der Elternzeit weiterhin die vereinbarten Beiträge zur privaten Krankenversicherung zahlen. Dies ist genauso geregelt, wie bei freiwillig gesetzlich versicherten Mitgliedern. Da dies im Einzelfall zu einer hohen, finanziellen Belastung werden kann, vor allem, wenn auch noch Kinder privat krankenversichert werden müssen, muss dies immer in die Kalkulation mit einbezogen werden.

    Ihre Angestellten sollten in diesen Fall auch immer mit der Versicherungsgesellschaft sprechen; einige Gesellschaften haben bereits Produkte entwickelt, die die hohen Kosten während der Elternzeit abfedern und z. B. eine beitragsfreie Zeit von 6 bis 12 Monaten vorsehen. Andere Versicherer bieten Zuschüsse an. Ziel sollte es sein, die Zeit des Bezuges von Elterngeld und Elternzeit so gut wie möglich zu planen, um im Endeffekt vor allem Zeit für das Kind und die Familie zu haben und sich nicht über Gebühr mit finanziellen Fragestellungen auseinanderzusetzen.

    Was gilt es für Beamte zu beachten?

    Auch für Beamte gelten besondere Bedingungen in der Elternzeit, die hier erwähnt werden sollten. Die Grundlage ist die Neuregelung der mutterschutz- und elternzeitlicher Vorschriften. Beamte haben selbstverständlich den gleichen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes und Anspruch auf Elterngeld. Elterngeld beantragen Beamte immer bei der zuständigen Personaldienststelle und nicht wie andere Eltern bei der örtlichen Elterngeldstelle.

    Beamte haben auch die Möglichkeit, bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit eine Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu beantragen. Der Höchstsatz liegt hier bei 31 € monatlich. Die Grundvoraussetzung ist hierbei jedoch, dass Beamte vor der Elternzeit unter der Versicherungspflichtgrenze verdient haben. Privat versicherte Beamte und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A8 haben die Möglichkeit, sich individuell bezuschussen zu lassen. Auskünfte erteilt hier auch die zuständige Personaldienststelle. Auch für Beamte gilt, sich frühzeitig zu informieren, welche Leistungen ihnen in der Elternzeit und bei Bezug von Elterngeld zustehen. Jedes Bundesland sieht hier eigene Regelungen vor, sodass ein frühzeitiges Gespräch Beamtinnen und Beamten Klarheit darüber gibt, wie sie Elternzeit und den Bezug von Elterngeld so gut wie möglich planen können.

    Elterngeld und Partnerschaft

    Beim Bezug von Elterngeld geht es nicht immer nur um die reine Geldleistung, die Berechnung dieser Leistung und die Bezugsdauer. Der Gesetzgeber hat sich auch darum Gedanken gemacht, Familien nach der Geburt zu fördern und ihnen die Gelegenheit zu geben, sich adäquat um die Familie zu kümmern. Hier ging es auch darum, Vätern die Gelegenheit zu geben, bereits sehr früh nach der Geburt Zeit für das Kind und die Familie zu haben und eine enge Bindung zum Kind aufzubauen. Daher sieht das BEEG unterschiedliche Anreizsysteme vor, die ausgeschöpft werden können, um Elterngeld optimal zu nutzen.

    Für Ihre Angestellten stellt sich hier natürlich vor allem die Frage, wie sie das Familienleben nach Geburt des Kindes organisieren und strukturieren können. Hierbei kommen die sogenannten Vätermonate genauso ins Spiel wie ein Partnerschaftsbonus beim ElterngeldPlus.

    Für Ihren Betrieb ist es ebenfalls sehr wichtig, sich frühzeitig mit den Themen „Elterngeld“ und „Elternzeit“ auseinanderzusetzen, da durch die „Vätermonate“ und den „Partnerschaftsbonus“ immer mehr Arbeitnehmern insgesamt und mittlerweile auch immer mehr Väter beschließen, Elterngeld zu beantragen.

    Während früher nahezu ausschließlich Mütter Elterngeld, Erziehungsgeld und Elternzeit beantragten, hat sich hier mittlerweile eine klare Verschiebung ergeben, die sicherlich sehr positiv für Familien und Kinder ist. Im „Väterreport 2018“ der Bundesregierung wird z. B. deutlich, dass mittlerweile rund 36 % aller Väter Elterngeld beantragen, also mehr als jeder dritte Familienvater.

    Für Sie als Unternehmen bedeutet dies eine sehr gute Planung im Hinblick auf Ausfallzeiten und innerbetriebliche Verschiebungen von Aufgaben. Immerhin müssen Sie für mindestens 2 Monate einen Arbeitsplatz intern aufteilen und Aufgaben an andere Mitarbeiter delegieren. Sollte der Vater noch einen Teil seines Jahresurlaubes direkt an die Zeit der Vätermonate anschließen, kann so schnell ein Vierteljahr vergehen – eine Zeit, in der Sie bei einer sehr guten Auftragslage jeden Arbeitnehmer benötigen.

    Als familienfreundliches Unternehmen, das Mitarbeiter in diesem Bereich unterstützt, können Sie aber nur gewinnen. Denn: Mitarbeiter werden es Ihnen in der Regel danken, da Sie dazu beigetragen haben, einen sehr wichtigen Lebensbereich zu fördern. Väter profitieren in der Regel sehr stark von den ersten Monaten mit dem Kind und sind danach wieder hochmotiviert und bereit, sich um die betrieblichen Belange zu kümmern.

    Somit ist das Thema „Elterngeld und Partnerschaft“ nicht nur für Eltern ein wichtiger Bereich. Auch für Unternehmen und Unternehmer wird dieses immer entscheidender. Sie haben nicht nur die Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter zu fördern und durch ein wertschätzendes Umfeld zu motivieren, sondern auch die Chance, sich als familienfreundlicher Arbeitgeber zu präsentieren. Das erhöht auch Ihre Chancen als Unternehmen, sehr gut ausgebildete Fachkräfte zu gewinnen und an Ihr Unternehmen zu binden, für die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie eine wesentliche Rolle spielt.

    Partnerschaftsbonus

    Der Partnerschaftsbonus beim ElterngeldPlus ist für viele Antragsteller äußerst interessant. Es bietet die Möglichkeit, das Elterngeld für den doppelten Bezugszeitraum zu erhalten. Die Leistungen werden hierbei halbiert. Die Idee beim ElterngeldPlus ist, dass mindestens einer oder beide Elternteile neben dem Bezug von ElterngeldPlus in Teilzeit arbeiten.

    Um den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen zu können, reicht es allerdings nicht, dass nur ein Elternteil in Teilzeit arbeitet. Hierbei müssen beide Elternteile für mindestens 4 Monate gleichzeitig in Teilzeit arbeiten. Teilzeit ist als Begriff sehr eng definiert und bedeutet eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 bis 30 Stunden.

    Diese Regelung ist wichtig, da eine Arbeitszeit über oder unter diesem Schwellenwert den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus verfallen lässt. Wichtig ist auch, dass in diesen 4 Monaten beiden Elternteilen am Stück in Teilzeit tätig sind – Unterbrechungen sind nicht gestattet. Es ist auch möglich, den Partnerschaftsbonus weniger als 4 Monate zu erhalten, sehr wichtig ist es jedoch, die engen gesetzlichen Vorgaben genau einzuhalten, denn nur dann erhalten Ihre Angestellten neben den Elterngeldmonaten auch den Partnerschaftsbonus.

    Beim ElterngeldPlus sind die Mitarbeiter in den Bezugszeiträumen sehr flexibel. Sie können z. B. zuerst für einige Monate das klassische Elterngeld wählen, um danach das ElterngeldPlus für beide Ehepartner zu beantragen. Insgesamt können Antragsteller mit den verschiedenen Varianten bis zu 28 Monate das ElterngeldPlus erhalten.

    Elterngeld für Väter

    Elterngeld steht sowohl der Mutter als auch dem Vater zu. Für Ihre Mitarbeiter, die daran denken, Vätermonate einzureichen, oder generell das Elterngeld beantragen möchten, ist es sehr wichtig, auch hier die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beleuchten. Die Aufteilung der Elterngeldmonate liegt generell in der Hand der Familie. Es stehen für beide Elternteile insgesamt 14 Monate Elterngeld zur Verfügung. Um diese zu erhalten, muss ein Elternteil mindestens 2 Monate Elterngeld beantragen – die Höchstdauer sind 12 Monate. Alleinerziehenden gehen die Partnermonate nicht verloren; sie erhalten generell 14 Monate Elterngeld.

    Bei Vätern ist die Variante besonders beliebt, 2 Vätermonate einzureichen, z. B. direkt nach der Geburt oder auch zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes. Generell gibt es aber für Ihre Mitarbeiter unterschiedliche Varianten. Grundsätzlich gilt jedoch immer, dass die Partnermonate in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes genommen werden müssen. Es ist in dieser Zeit unerheblich, ob die Partnermonate am Stück oder in Teilen genommen werden. Sollte sich die Familie entscheiden, den ersten Partnermonat direkt nach der Geburt und den zweiten zum Ende des ersten Lebensjahres zu nehmen, ist auch jederzeit möglich.

    Umgangssprachlich versteht man unter den Partner- oder Vätermonaten immer 2 Elterngeldmonate für Väter. Dies ist der Fall, da sich eine Mehrzahl von Vätern dafür entscheidet, 2 Monate Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Generell kann die Aufteilung der gesamten Elterngeldmonate jedoch flexibel erfolgen und auch der Vater hat einen Anspruch auf Elterngeld von bis zu 12 Monaten – bei 2 Monaten gleichzeitigem Anspruch für die Mutter.

    Elterngeld für Geschwisterkinder

    Ihre Angestellten erhalten neben dem Elterngeld für das Neugeborene oft noch einen Zuschlag für Geschwisterkinder. Dieser Geschwisterbonus beträgt 10 % und wird zum beantragten Elterngeld zusätzlich gewährt. Allerdings nur dann, wenn im eigenen Haushalt mindesten ein Kind unter 3 Jahren oder 2 Kinder unter 6 Jahren leben. Der Geschwisterbonus wird auch gewährt, wenn ein behindertes Kind von unter 14 Jahren im Haushalt lebt.

    Für Eltern bedeutet die Erhöhung des Elterngeldes aufgrund eines Bonus für die Geschwister eine zusätzliche finanzielle Entlastung. Die Elterngeldstellen errechnen den Bonus von 10 % aufgrund des gewährten Elterngeldes. Erhält ein Antragsteller für das Neugeborene weniger als 750 € Elterngeld und hat Anspruch auf einen Bonus für Geschwisterkinder, wird dieser automatisch auf mindestens 75 € angehoben, auch wenn diese rechnerisch nicht erreicht werden. Maximal beträgt der Geschwisterbonus bei einem Elterngeldbezug von 1.800 € 180 € pro Bezugsmonat.

    Sobald die Geschwister den dritten bzw. 2 Geschwisterkinder den sechsten Geburtstag feiern, entfällt der Anspruch auf Zahlung eines Geschwisterbonus. Handelt es sich bei den Geschwistern um Mehrlinge, werden diese Kinder bei der Berechnung des Geschwisterbonus nur als ein Kind behandelt.
    Ihre Mitarbeiter müssen den Geschwisterbonus nicht aufwendig selbst beantragen. Beim Antrag auf Elterngeld wird bereits abgefragt, wie viele Geschwisterkinder mit welchem Geburtsdatum im Haushalt des Antragstellers leben. Danach wird dieser Bonus automatisch berechnet und ausgezahlt.

    Haben Ihre Angestellten ein Pflegekind angenommen oder adoptiert, erhalten sie auch hier den Geschwisterbonus. Hier gilt der Zeitraum seit der Aufnahme des Pflege- bzw. Adoptivkindes. Sind Antragsteller nicht verheiratet, besteht bei dem leiblichen Kind des Partners, selbst wenn dieses im eigenen Haushalt lebt, kein Anspruch auf den Geschwisterbonus.

    Geschwisterbonus

    Der Geschwisterbonus wird gewährt, wenn folgende Anspruchsvoraussetzungen bei Antragsstellung gewährleistet sind:

    • mindestens ein weiteres Kind unter 3 Jahren
    • 2 weitere Kinder unter 6 Jahren
    • mindestens ein behindertes Kind unter 14 Jahren

    Elterngeld für Zwillinge

    Eltern, die für Kinder aus einer Mehrlingsgeburt Elterngeld beantragen, erhalten einen Mehrlingszuschlag. Bis Ende 2014, vor der Novellierung des BEEG, erhielten diese Eltern sogar das doppelte Elterngeld, also Elterngeld für jedes neugeborene Zwillingskind. Seit Anfang 2015 wurde das Gesetz so konkretisiert, dass Eltern von Mehrlingen einen Zuschlag zum beantragten Elterngeld von  300 € im Monat erhalten.

    Diese 300 € werden mit dem Ziel gewährt, die höheren Kosten für Mehrlinge zu decken und zu würdigen, dass Eltern von Mehrlingen einer deutlich größeren Belastung ausgesetzt sind.

    Die Elterngeldstellen berechnen bei der Antragstellung genau nach dem Geburtsdatum und der Zeit, welches Kind das Elterngeld und welches den Mehrlingszuschlag von 300 € erhält. Das erstgeborene Kind erhält immer das Elterngeld und das nachgeborene den Mehrlingszuschlag.

    Pro Zwilling erhalten Eltern den Mehrlingszuschlag: bei Zwillingen also 300 € im Monat, bei Drillingen 600 € im Monat – bis hin zu Sechslingen, die 1.500 € Mehrlingsbonus im Monat erhalten. Sechslinge sind in Deutschland aber sehr selten. Im Jahr 2008 wurde unter anderem berichtet, dass eine Mutter in Berlin Sechslinge zur Welt brachte. Zwillingsgeburten sind wesentlich öfter zu verzeichnen. Das Statistische Bundesamt gibt für das Jahr 2014 an, dass bei den insgesamt 715.000 Geburten immerhin 13.270 Zwillingsgeburten zu verzeichnen waren.

    Welche Sonderfälle bei der Berechnung von Elterngeld sind zu berücksichtigen?

    Bei der Berechnung von Elterngeld gibt es selbstverständlich auch immer wieder Sonderfälle, also Gruppen, für die die allgemeingültige Regelung des BEEG nicht ohne Weiteres anwendbar ist. Hier muss jeweils individuell geprüft werden, ob und in welcher Höhe Elterngeld gezahlt wird. Einige Sonderfälle möchten wir im Folgenden beleuchten:

    Beamte

    Beamte mit Kindern unter 3 Jahren haben einen Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld wird hier abweichend von Eltern mit anderen Tätigkeitsbereichen im Personalbüro des Antragstellers beantragt. Der Antrag muss fristgerecht eingereicht werden. Aus Sicht der Sozialversicherung sind Beamte weiterhin beihilfeberechtigt, allerdings nicht mehr beitragsfrei gesetzlich krankenversichert. Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen aber die Möglichkeit, die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung im Nachhinein wieder erstattet zu bekommen.

    Studierende und Hausfrauen

    Studierende und Hausfrauen erhalten selbstverständlich auch Elterngeld. Da sich das Elterngeld nach der Höhe der Einkünfte in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes berechnet, erhalten diese Antragsteller in der Regel den Mindestsatz von 300 €. Eine Teilzeittätigkeit bis 30 Stunden pro Woche ist jederzeit möglich, ohne dass sie auf das Elterngeld angerechnet wird. Vergünstigungen, wie der Geschwister- oder der Mehrlingsbonus, sind auch auf Eltern anwendbar, die nur den Mindestsatz an Elterngeld erhalten.

    Antragsteller ohne Erwerbseinkommen

    Antragstellern, die erwerbslos sind, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen erhalten, wird ebenfalls unter gewissen Bedingungen Elterngeld gewährt. Seit 2011 wird allerdings auch der Mindestsatz von 300 € Elterngeld vollständig als Einkommen angerechnet, es sei denn, die Antragstellerin war vor der Geburt erwerbstätig. In diesem Fall erhält sie einen Elterngeldfreibetrag, sodass das Elterngeld nicht als Einkommen angerechnet wird und damit nicht die Höhe der Sozialleistungen verändert.

    Selbstständige

    Auch Selbstständige haben Anrecht auf Leistungen aus dem BEEG. Hier errechnet man die Ansprüche anhand des Gewinns des letzten Jahres vor der Geburt des Kindes. Selbstständige haben hier die Möglichkeit, die Höhe des Elterngeldes positiv zu regulieren, indem sie im Jahr vor der Geburt einen möglichst hohen Gewinn ausweisen. Da das Elterngeld vom Gewinn berechnet wird, fällt es dann auch entsprechend höher aus.

    Alle anderen Sonderfälle werden individuell von den Elterngeldstellen geprüft. Mit dem Antrag werden umfangreiche Belege angefordert, um zu prüfen, inwieweit der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen aus dem BEEG hat und wie hoch die monatliche Leistung an Elterngeld ausfallen wird.

    Weihnachtsgeld

    Erhalten Ihre Mitarbeiter Weihnachtsgeld, wird es für die Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Der Grund dafür, dass das Weihnachtsgeld nicht mit einberechnet wird, ist, dass es sich hierbei um sogenannte anlassbezogene sonstige Bezüge handelt. Der Anlass in diesem Fall ist das Weihnachtsfest. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 29.6.2017 entschieden, dass das Weihnachtsgeld nicht als laufendes Einkommen anerkannt wird. Dabei ist es unerheblich, wie Sie und Ihre Angestellten die Zahlung von Weihnachtsgeld ausgehandelt haben.

    Das Gericht vertritt die Ansicht, dass es sich hier um klar anlassbezogene Bezüge handelt, egal, ob sie schon seit Jahren immer wieder regelmäßig gewährt wurden. Gleichzeitig wurde in dem Urteil klargemacht, dass das Elterngeld eine Ersatzzahlung für das ausgefallene Einkommen darstellt und daher keine anlassbezogenen Gratifikationen mit in die Berechnung einfließen.

    Sollte es betrieblichen und tarifvertraglichen Gepflogenheiten nicht widersprechen, könnte im Einzelfall mit Arbeitnehmern die Absprache getroffen werden, das Weihnachtsgeld in die monatliche Entgeltzahlung mit aufzunehmen. Damit erhöht sich das monatliche Bruttoentgelt und schließlich das Elterngeld-Netto und es handelt sich nicht mehr um anlassbezogene Bezüge.

    Arbeitslosengeld

    Bezieher von Arbeitslosengeld haben jederzeit die Möglichkeit, auch Elterngeld zu beantragen. Sollte ein Arbeitnehmer beispielsweise kurz vor oder nach der Geburt des Kindes trotz Schutzstatus arbeitslos werden, hat er jetzt die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu beantragen.

    Die wichtigste Anspruchsvoraussetzung bei Arbeitslosengeld I ist aber, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Ist dies aufgrund der gerade beendeten Schwangerschaft nicht möglich oder ist die Angestellte noch im Mutterschutz, kann kein Antrag auf Arbeitslosengeld I gestellt werden.

    Daher gibt es auch die Möglichkeit, den Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen zu lassen und zunächst nur auf das Elterngeld zurückzugreifen. Nach dem Bezug des Elterngeldes besteht dann die Option, das Arbeitslosengeld für die individuelle Anspruchsdauer in Anspruch zu nehmen.

    Wurde bereits Arbeitslosengeld ausgezahlt, berechnet die Elterngeldstelle diese Monate als Monate ohne Einkommen. So kann sich der Auszahlungsbetrag für das Elterngeld deutlich verringern.

    Es ist aber auch jederzeit möglich, Elterngeld und Arbeitslosengeld gleichzeitig zu beziehen, wenn man generell dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. So kann man beide Geldleistungen beziehen und beispielsweise eine geeignete

    • neue Teilzeittätigkeit suchen
    • oder an einer Weiterbildungsmaßnahme der Arbeitsagentur teilnehmen.

    Das Arbeitslosengeld wird in diesem Fall jedoch auf das Elterngeld angerechnet, sodass das Elterngeld sich drastisch reduzieren kann. Der Grundbetrag von 300 € bleibt jedoch immer ohne Abzug und steht jedem Antragsteller von Elterngeld zu.

    Krankengeld

    Das Krankengeld als klassischer Entgeltersatz der Krankenkassen nach Auslaufen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist eine sogenannte Lohnersatzleistung. Krankengeld wird voll auf den Bezug von Elterngeld angerechnet. Ist die Summe des Krankengeldes geringer als das Elterngeld, zahlt die zuständige Behörde den Differenzbetrag aus. Auch hier gilt wieder, dass die Grundsumme des Elterngeldes in Höhe von 300 € in jedem Fall zusätzlich ausgezahlt wird. Ist der Differenzbetrag zwischen Kranken- und Elterngeld kleiner als die Mindesthöhe des Elterngeldes von 300 €, wird in jedem Fall immer auf 300 € aufgestockt. Ihre Mitarbeiter erhalten hier genaue Auskünfte bei ihrer zuständigen Krankenkasse und bei den Elterngeldstellen.

    Urlaubsgeld

    Ebenso wie beim Weihnachtsgeld gilt auch beim Urlaubsgeld, dass dieses nicht in die Berechnung für das Elterngeld mit aufgenommen wird. Damit erhöht auch der Bezug von Urlaubsgeld nicht das Elterngeld-Netto und letztendlich die Höhe des Elterngeldes. Das liegt daran, dass es sich um sogenannte anlassbezogene Bezüge – in diesem Fall Bezüge für Urlaub – handelt. Diese zählen nicht zu den nicht selbstständigen Bezügen, die herangezogen werden, um die Höhe des Elterngeldes zu berechnen. Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt somit immer nur auf der Grundlage des verdienten Entgelts der letzten 12 Monate vor der Geburt. Anlassbezogene Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine Zulage aufgrund eines Firmenjubiläums fließen nicht in die Berechnung mit ein. Damit stellt der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung bei der Berechnung des Elterngeldes sicher. Bevorzugt werden nicht die Antragsteller, die Zulagen oder Zugaben zu ihrem Monatsbrutto erhalten.