Arbeiten trotz Krankschreibung: Das sollten Personaler wissen

Arbeiten trotz Krankschreibung: Das sollten Personaler wissen

Wenn ein Mitarbeiter krank ist, sollte er lieber zu Hause bleiben. Damit schützt er sowohl sich selbst als auch seine Kollegen. Doch was tun, wenn ein Arbeitnehmer trotz der Krankschreibung seines Arztes zur Arbeit erscheinen möchte – ist das überhaupt erlaubt? Dieser Artikel verrät Ihnen die Antwort auf diese Frage und klärt weitere wichtige Aspekte rund ums Arbeiten trotz Krankschreibung.

    Darf man trotz Krankschreibung zur Arbeit gehen?

    Egal, ob dringende Termine anstehen oder die Erkältung doch schneller ausgestanden ist als gedacht: Es ist kein Einzelfall, dass ein Arbeitnehmer zur Arbeit erscheint, obwohl er von seinem (Haus-)Arzt krankgeschrieben ist. Hier stellt sich die Frage für viele Arbeitgeber: Ist das rechtlich überhaupt erlaubt?

    Diese Frage lässt sich mit Ja beantworten: Grundsätzlich darf ein Mitarbeiter trotz der Krankschreibung seines Arztes arbeiten. Denn: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) stellt kein Arbeitsverbot dar. Es ist nur eine Prognose vom Arzt, wie lange der Patient wahrscheinlich an der Ausführung seiner Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz gehindert sein wird. Plus minus einer gewissen Zeit. Diese Regelung gilt sowohl für Beschäftigte in Vollzeit, in Teilzeit als auch für Beamte.

    Die Fürsorgeplicht des Arbeitgebers

    Auch wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot darstellt, müssen Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht beachten. Denn: Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit trotz seiner Arbeitsunfähigkeit aufnehmen möchte und der Arbeitgeber ihn auch einsetzt, kann das rechtliche Konsequenzen und Schadensersatzklagen nach sich ziehen.

    Arbeitsunfähig in diesem Sinne ist, wenn der Arbeitnehmer objektiv und offensichtlich nicht zur korrekten Ausführung seiner aufgetragenen Arbeitstätigkeiten imstande ist. So läuft er Gefahr, seinen Zustand noch weiter zu verschlimmern. Dadurch ist es elementar, dass der Arbeitgeber sich der Arbeitsfä<higkeit des Arbeitnehmers vergewissert und ihn gegebenenfalls von seiner Arbeit entbindet, bevor der krankgeschriebene Mitarbeiter seinen Dienst antritt.

    Wichtiger Hinweis: Besondere Vorsicht ist bei ansteckenden Krankheiten geboten. Obwohl es keine direkten Sonderregelungen für Grippe und Co. gibt, besteht in einem solchen Fall aber eine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für die Kollegen oder Kunden. Daher sollten Sie bei einer schweren Krankheit von Fall zu Fall unterscheiden. Scheuen Sie sich nicht, aktiv das Gespräch mit Ihrem erkrankten Mitarbeiter zu suchen und auf die Risiken ansteckender Krankheiten aufmerksam zu machen.

    Die Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers

    Ein Unternehmen hat das Recht, über die Krankheit seines Mitarbeiters informiert zu werden. Das ist für Arbeitgeber essentiell, da sie nur so ihre Fürsorgepflicht wahrnehmen können. Damit gilt: Auch der Arbeitnehmer hat eine Fürsorgepflicht – nicht nur für sich, sondern auch für Dritte. Er ist somit verpflichtet, seinem Arbeitgeber von seinem Gesundheitszustand zu unterrichten.

    Zudem sollte er seine Arbeit nicht früher aufnehmen, wenn so die Gefahr besteht, dass sich seine Krankheit verschlimmert. Er sollte zudem keine anderen Arbeiten in seiner Freizeit erledigen, die seine Genesung gefährden könnten. Dies kann auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Übt Ihr Mitarbeiter seinen Nebenberuf aus, obwohl er aufgrund von Krankschreibung nicht in Ihrem Unternehmen erschienen ist, ist das ein Kündigungsgrund.

    Besteht ein Versicherungsschutz trotz Krankschreibung?

    Da die AU kein Arbeitsverbot ist, greift für einen gesunden Arbeitnehmer die Unfallversicherung am Arbeitsplatz. Das gilt auch, wenn er noch krankgeschrieben ist. Aber Vorsicht: Geschieht ein Arbeitsunfall, wenn der Vorgesetzte den Arbeitnehmer trotz seiner offensichtlichen Krankheit einsetzt, kann dies zur Folge haben, dass sich die Haftungsquote in Richtung des Arbeitgebers verschiebt.

    Das bedeutet in anderen Worten: Das Unternehmen haftet unter diesen Umständen mehr als üblich. Dies lässt sich, wie schon erwähnt, aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgern. Außerdem gilt es zu beachten, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor seinem Weg zur Arbeit über die Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit informieren sollte – etwaige Unfälle auf dem Arbeitsweg können nämlich sonst nicht versichert sein.

    Wird eine „Gesundschreibung“ vom Arzt benötigt?

    Obwohl es keine „Gesundschreibung“ im deutschen Gesundheitssystem gibt – und Arbeitnehmer wie schon erwähnt auch mit einer Krankschreibung rechtlich arbeiten dürfen – fordern viele Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern ein offizielles Schreiben eines Arztes:

    Die Angst vor einer möglichen Schadensersatzklage ist hierbei doch zu groß. Dabei gilt jedoch: Der Arbeitgeber braucht keine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung eines Arztes – solange er einen fitten Eindruck macht. Bestehen beim Vorgesetzten jedoch Zweifel, dass der Mitarbeiter arbeitsfähig ist, muss er unter Umständen einen Betriebsarzt zu Rate ziehen. Dieser kann dann bestätigen, dass der Mitarbeiter fähig ist, seine Arbeit aufzunehmen oder nicht.

    Dürfen kranke Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten?

    Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arzt krankgeschrieben wurde, kann der Arbeitgeber ihn nicht dazu verpflichten, seine Tätigkeiten von zu Hause im Homeoffice aus zu erledigen. Die Krankschreibung dient der Regeneration. Das ist auch der Grund, weshalb es Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen überhaupt gibt.

    Praxis-Tipp: Dennoch kann es sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber je nach Gesundheitszustand attraktiv sein, Tätigkeiten von zu Hause aus erledigen zu können. Wenn der Mitarbeiter beispielsweise eine kleine Erkältung hat, bei der er trotzdem zur Arbeit gehen würde, kann es für ihn sinnvoller sein, seine Arbeitsaufgaben von dem eigenen Schreibtisch aus erledigen zu können – zum Wohle seiner Kollegen und/oder Kunden.

    Natürlich ist es auch hier wichtig, je nach Einzelfall zu unterscheiden. Es sollte beispielsweise nicht darum gehen, trotz einer schweren Grippe zu arbeiten, sondern eher bei einer anstehenden oder leichten Krankheit Vorsicht walten zu lassen.

    Muss das Krankengeld zurück gezahlt werden?

    Wenn ein Mitarbeiter für längere Zeit ausfällt, erhält er von seinem Unternehmen für sechs Wochen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Danach übernimmt die Krankenkasse die Aufwendungen. Das Krankengeld wird dann immer am Anfang des Monats an den krankgeschriebenen Arbeitnehmer überwiesen: Das ist bekannt. Doch was passiert, wenn der Mitarbeiter doch wieder früher als gedacht seine Arbeit aufnehmen möchte?

    Hier gilt: Hat der Mitarbeiter Krankengeld erhalten und ist dann doch wieder früher arbeitsfähig, ist er dazu verpflichtet, das bereits überwiesene Krankengeld wieder zurückzubezahlen.

    Fazit: Arbeiten trotz Krankschreibung ist erlaubt

    Auch wenn ein Mitarbeiter krankgeschrieben ist, darf er auf eigenen Wunsch zur Arbeit erscheinen. Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht wahrnimmt. Er muss sich der Gesundheit des Arbeitnehmers vergewissern – im Zweifel mit Hilfe eines (Betriebs-)Arztes. Dadurch kann er sicherstellen, dass es zu keinen rechtlichen Konsequenzen oder Schadensersatzklagen kommt. Schlussendlich steht auch immer die Gesundheit des Mitarbeiters im Vordergrund. Nur wer sich gut auskuriert und die Regenerationszeit während einer Erkrankung nutzt, kommt nach der Krankheit wieder fit und leistungsstark zur Arbeit.

    Homeoffice ist eine Option, wenn sich Ihre Mitarbeiter das wünschen. Selbstverständlich sollten Beschäftigte bei Krankheit nicht von zu Hause aus arbeiten, sondern sich erholen. Fühlt sich ein Teammitglied aber beispielsweise nicht zu 100 Prozent wohl, würde jedoch ohnehin zur Arbeit kommen, bietet die Heimarbeit die Möglichkeit, sich den Arbeitsweg zu sparen. Aber auch hier gilt: Die Gesundheit Ihrer Beschäftigten steht an erster Stelle!

    Autor: Redaktion Personalwissen