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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Briefwahl: Freiumschläge müssen öffentlich geöffnet werden
Bei Wahlen im Betrieb – etwa zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung – müssen die Wahlvorstände zahlreiche formelle Vorgaben beachten. Arbeitgeber sind dabei zwar grundsätzlich nur Beobachter. Eine ordnungsgemäße Wahl liegt aber auch in ihrem Interesse. Denn wird eine Wahl erfolgreich angefochten und muss sie wiederholt werden, verursacht dies zusätzlichen Aufwand und Kosten. Fallen Ihnen Wahlfehler auf, sollten Sie deshalb frühzeitig auf deren Beseitigung hinwirken.
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Enthalten in Personal aktuell
Ein Negativbeispiel par excellence: So reagieren Sie auf eine verschwiegene Schwerbehinderung besser nicht
Als Arbeitgeber sollten Sie eigentlich wissen, wenn ein Mitarbeiter schwerbehindert ist. Denn nur so können Sie die besonderen Vorgaben bezüglich Urlaub und Kündigung berücksichtigen. Und nur so können Sie die Ausgleichsabgabe richtig berechnen, die Sie bei zu wenigen schwerbehinderten Mitarbeitern im Unternehmen abführen müssen. Erfahren Sie hier am Beispiel eines aktuellen Falls, welche Reaktionen auf eine verschwiegene Schwerbehinderung für Sie als Arbeitgeber fatal sind.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Arbeitgeber durfte schwerbehinderten Mitarbeiter nicht an 1,5 Stunden entfernten Arbeitsort versetzen
Im heutigen Arbeitsleben ist der flexible Einsatz Ihrer Mitarbeiter wichtiger denn je. Auftragseingänge an bestimmten Arbeitsorten können erheblich schwanken. Um hierauf adäquat vorbereitet zu sein, brauchen Sie vor allem schnelle Versetzungsmöglichkeiten. Dass es hierbei jedoch mit einer flexibel gestalteten Klausel nicht getan ist, zeigt der nachfolgende Fall.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Arbeitnehmerin musste bei Einstellung die eigene Schwerbehinderung nicht offenbaren
Für Arbeitgeber schwingt bei sämtlichen Einstellungen immer auch ein gewisses Risiko mit. Ist der neue Mitarbeiter nämlich schwerbehindert im Sinne des Gesetzes (ab einem Grad der Behinderung von 50 – GdB 50), kommen ganz andere Pflichten und Ansprüche ins Spiel. Neben der Gewährung von Zusatzurlaub wird die Frage aber vor allem auch bei einer beabsichtigten Kündigung relevant.
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Enthalten in Personal aktuell
Probezeitkündigung eines Schwerbehinderten: Denken Sie an die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung!
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Mitarbeiter beginnt grundsätzlich erst nach sechs Beschäftigungsmonaten. Trotzdem müssen Sie auch bei einer Kündigung während der ersten sechs Monate einige Formalien beachten. Insbesondere ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ordnungsgemäß anzuhören, sofern es diese bei Ihnen gibt. Was das konkret bedeutet, zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.1.2026 (2 AZR 128/25).
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Einladungs-E-Mail kommt nicht an: Schwerbehinderter Bewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung
Im Bewerbungsverfahren ist für Sie als Arbeitgeber, egal ob öffentlicher oder privater, immer besondere Vorsicht geboten. Die kleinsten Fehler können Ihnen teuer zu stehen kommen. Das fängt bei einer unbedachten Formulierung in der Stellenanzeige an und endet bei formellen Verstößen im Einladungsverfahren. Im nachfolgenden Fall hatte der Arbeitgeber Glück, dass er das Gericht davon überzeugen konnte, dass der Fehler nicht in seiner Sphäre geschehen sein kann.
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Enthalten in Personal aktuell
Eine Kündigung gegenüber Schwerbehinderten ist möglich
Schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter Ihres Betriebs genießen besonderen Kündigungsschutz. Bei diesem Personenkreis ist die ordentliche Kündigung trotz des Sonderkündigungsschutzes nicht ausgeschlossen. Wie Sie vorgehen, zeigen wir Ihnen im Folgenden.
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