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Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
Achtung Deadline: Melden Sie die Quote an schwerbehinderten Kollegen und überweisen Sie die Abgabe rechtzeitig
Bis spätestens 31.3.2026 wird Ihre Meldung über die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter, die in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind, fällig. Beschäftigt Ihr Unternehmen zu wenige schwerbehinderte Mitarbeiter, sind Sie verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu ermitteln und zu überweisen. Lesen Sie hier, wie Sie diese Aufgabe rechtzeitig und richtig erledigen.
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Enthalten in Personal aktuell
Achtung Deadline: Melden Sie die Quote an schwerbehinderten Kollegen und überweisen Sie die Abgabe
Bis spätestens 31.3.2026 wird Ihre Meldung über die Anzahl Ihrer schwerbehinderten Mitarbeiter im Jahr 2025 fällig. Haben Sie im vergangenen Jahr zu wenige schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigt, sind Sie verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu ermitteln und zu überweisen. Für das Beschäftigungsjahr 2025 wurde die Abgabe angehoben. Lesen Sie hier, wie Sie Meldung und Überweisung rechtzeitig und richtig erledigen.
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Enthalten in Das Berufsausbilder-Magazin
Müssen Sie schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen?
Bei der Bewerbung schwerbehinderter Menschen um einen Ausbildungsplatz sollten Sie besondere Sorgfalt walten lassen. Schließlich gelten die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Ob Sie beispielsweise erkennbar schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen müssen, hängt davon ab, in was für einem Ausbildungsbetrieb Sie tätig sind.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Wie Sie das Kündigungsverfahren rechtssicher durchführen
Auch schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter genießen besonderen Kündigungsschutz. Zwar ist hier die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen. Wollen Sie kündigen, müssen Sie aber vorher die Zustimmung des Integrationsamts (in manchen Bundesländern auch als „Inklusionsamt“ bezeichnet) einholen, § 168 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Anderenfalls ist Ihre Kündigung unwirksam.
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Enthalten in Personal aktuell
Ihr Mitarbeiter hat ein behindertes Kind: Das geht jetzt auch Sie als Arbeitgeber etwas an!
Wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter von Ihnen verlangt, dass Sie seine Arbeitsbedingungen und insbesondere seine Arbeitszeit leidensgerecht anpassen, müssen Sie dem nach Möglichkeit nachkommen (§ 164 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX). Doch wie sieht es aus, wenn Ihr Mitarbeiter solche Anpassungen verlangt, damit er sich um sein behindertes Kind kümmern kann? Über diese Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 11.9.2025 (C-38/24) in einem italienischen Fall entschieden. Das Urteil hat auch Folgen für Sie als Arbeitgeber in Deutschland.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Keine Unterrichtung bei abgeschlossenen Sachverhalten
Unternehmerische Entscheidungen kann Ihnen niemand abnehmen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie alle Entscheidungen allein treffen dürfen. Bei einigen hat Ihre Schwerbehindertenvertretung mitzureden. Dabei reichen die Beteiligungsrechte von der Unterrichtung, über die Anhörung bis zu einer erforderlichen Zustimmung. Doch auch bei diesen Rechten gibt es Grenzen, wie der nachfolgende Fall aus Niedersachsen zeigt.
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Enthalten in Erfolgreich Führen & Motivieren
Schwerbehinderter Bewerber wurde nicht zum Gespräch eingeladen: Jetzt bekommt er 3.450 Euro Entschädigung!
Bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Stelle ein erkennbar schwerbehinderter Mensch, ist für Sie als Führungskraft besondere Vorsicht geboten! Die Diskriminierung schwerbehinderter Menschen im Bewerbungsverfahren kann Entschädigungsansprüche zur Folge haben. Öffentliche Arbeitgebende sind darum gut beraten, schwerbehinderte Bewerber im Regelfall zum Bewerbungsgespräch einzuladen.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Schwerbehindertes Kind: Arbeitgeber muss unterstützen
Mit Blick auf schwerbehinderte Arbeitnehmer gibt es eine Vielzahl an Regelungen, die Sie als Arbeitgeber im Bewerbungsprozess und später im Arbeitsalltag zu berücksichtigen haben. Im nachfolgenden Fall stellte sich jedoch die weitergehende Frage, ob Sie auch vergleichbare Pflichten treffen, wenn nicht der Mitarbeiter selbst schwerbehindert ist, sondern er sich um ein schwerbehindertes Kind kümmern muss.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Arbeitgeber muss vor Kündigung in Probezeit kein Präventionsverfahren wegen Schwerbehinderung durchführen
Wird einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt, kommt es nicht selten vor, dass dieser sich mit der Behauptung an ein Gericht wendet, die Kündigung wäre nur aufgrund seiner Schwerbehinderung ausgesprochen worden. In solchen Fällen ist es wichtig, dass Sie vorbereitet sind. Im folgenden Fall konnte der Arbeitgeber darlegen, dass es nicht an der Schwerbehinderung gelegen hatte.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Schwerbehinderter Bewerber wurde nicht zum Gespräch eingeladen: Jetzt bekommt er 3.450,00 € Entschädigung!
Bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Stelle ein erkennbar schwerbehinderter Mensch, ist für Sie als Arbeitgeber besondere Vorsicht geboten! Die Diskriminierung von schwerbehinderten Menschen im Bewerbungsverfahren kann Entschädigungsansprüche zur Folge haben. Öffentliche Arbeitgeber sind gut beraten, schwerbehinderte Bewerber im Regelfall zum Bewerbungsgespräch einzuladen.
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Enthalten in Personal aktuell
Endlich Klarheit: Doch kein Kündigungsschutz light für Schwerbehinderte während der Probezeit
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Mitarbeiter genießen besonderen Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Dieser greift aber grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Trotzdem gab es zuletzt Diskussionen, ob Sie während der ersten sechs Beschäftigungsmonate ein sogenanntes Präventionsverfahren durchführen müssen, bevor Sie einem Schwerbehinderten kündigen. Dem erteilt das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 3.4.2025 (2 AZR 178/24) eine klare Absage. Erfahren Sie hier, wie es dazu kommt und wie Sie einem Schwerbehinderten nun rechtssicher kündigen.
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