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Enthalten in Personal aktuell
3 Tipps, damit der Dienstwagen Ihres Mitarbeiters für Sie als Arbeitgeber nicht zur teuren Falle wird
Wenn Sie einem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, wollen Sie hierfür nicht mit Nachzahlungen an den Mitarbeiter oder die Sozialversicherungsträger bestraft werden. Genau hierzu können Sie aber verpflichtet werden, wenn Ihre Geldzahlungen an den Mitarbeiter infolge des Dienstwagens seinen individuellen Pfändungsfreibetrag und/oder den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten. Damit es so weit nicht kommt, beachten Sie folgende drei Tipps.
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Enthalten in Personal aktuell
Dienstwagen und andere Sachbezüge: Vorsicht, wenn ihr Wert größer ist als das pfändbare Arbeitsentgelt!
Viele Arbeitnehmer erhalten einen Teil ihres Gehalts nicht in Geld, sondern etwa in Form eines Dienstwagens, vergünstigter Waren des Arbeitgebers oder kostenloser Unterkunft und Verpflegung. Bevor Sie einem Mitarbeiter solche Sachbezüge gewähren, sollten Sie aber prüfen, inwieweit sein Gehalt pfändbar ist – auch wenn es sich nicht um einen Geringverdiener handelt und keine Lohnpfändung droht. Denn für jeden Monat, in dem der Wert des Sachbezugs größer ist als der pfändbare Betrag, kann Ihr Mitarbeiter eine Gehaltsnachzahlung verlangen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25.3.2026, 5 AZR 38/25).
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Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
Vorsicht Kostenfalle: Auf dieses Urteil sollten Sie Mitarbeiter mit Firmenwagen hinweisen
Beschäftigte erhalten einen Firmenwagen in erster Linie, um ihn für Dienstreisen zu nutzen. Alternativ können sie Auswärtstätigkeiten trotzdem mit ihrem Privatfahrzeug erledigen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 30/24) zeigt aber, dass dies finanzielle Nachteile haben kann. Auf die Entscheidung sollten Sie alle Kollegen hinweisen, die einen Firmenwagen haben.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Privatnutzung: Keine Überschreitung des pfändbaren Teils!
Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung kann ein großer Motivationsfaktor für Ihre Mitarbeiter sein. Doch Achtung, auch hier gibt es Fallstricke. Die Privatnutzung ist ein Sachbezug und dieser darf nicht in einem unzulässigen Verhältnis zum eigentlichen Geldlohn stehen. Anderenfalls droht Ihnen eine Auszahlung des Sachwerts, obwohl der Dienstwagen privat genutzt worden ist.
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Enthalten in Personal aktuell
Urlaub mit Firmenwagen: Weisen Sie Mitarbeiter darauf hin
Dürfen Mitarbeiter einen Firmenwagen privat nutzen, umfasst diese Nutzung normalerweise auch die Fahrt in den Urlaub. In diesem Fall gelten für Ihre Abrechnung möglicherweise Besonderheiten. Außerdem sollten Sie die betreffenden Beschäftigten auf einige Details aufmerksam machen.
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Enthalten in Personal aktuell
Endlich Klarheit: Pauschale Freistellungsklausel ist unwirksam
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, wonach Sie als Arbeitgeber nach der Kündigung automatisch berechtigt sind, den Mitarbeiter unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem mehrere Landesarbeitsgerichte in teilweise umstrittenen Urteilen entschieden haben, dass eine solche Klausel rechtlich keine Wirkung hat, kommt das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 25.3.2026 (5 AZR 108/25) zu demselben Ergebnis.
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Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
E-Autos: So rechnen Sie den Strom für Mitarbeiter nach neuesten Vorgaben betriebsprüfungssicher ab
Haben auch in Ihrem Unternehmen E-Autos als Firmenwagen Einzug gehalten? Oder denkt man gerade über eine Einführung nach? Mitarbeiter, die mit einem E-Firmenfahrzeug ausgestattet werden, profitieren ebenso wie ihr Arbeitgeber von Steuererleichterung. Auch Arbeitgeberleistungen rund um das Aufladen von E-Fahrzeugen sind vergünstigt. Wie weit die steuerliche Förderung geht und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, klärt ein aktuelles Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vom 11.11.2025 (GZ: IV C 5 - S 2334/00087/014/013 DOK: COO.7005.100.3.13213586).
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Enthalten in Personal aktuell
E-Autos: So rechnen Sie den Strom für Mitarbeiter nach neuesten Vorgaben betriebsprüfungssicher ab
Haben auch in Ihrem Unternehmen E-Autos als Firmenwagen Einzug gehalten? Oder denken Sie gerade über eine Einführung nach? Mitarbeiter, die mit einem E-Firmenfahrzeug ausgestattet werden, profitieren ebenso wie ihr Arbeitgeber von Steuererleichterungen. Auch Arbeitgeberleistungen rund um das Aufladen von E-Fahrzeugen sind vergünstigt. Wie weit die steuerliche Förderung geht und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, klärt ein aktuelles Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 11.11.2025 (GZ: IV C 5 - S 2334/00087/014/013 DOK: COO.7005.100.3.13213586).
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