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Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
Altersteilzeit: Mitarbeiter zu Beginn der Freistellungsphase haben keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung
Altersteilzeit im Blockmodel bedeutet: Ein Mitarbeiter spart in einer Arbeitsphase der Altersteilzeit ein Guthaben an, das er in der anschließenden Freistellungsphase als Entgelt beansprucht. Für Sie als Entgeltabrechner gibt es in diesem Zusammenhang jede Menge zu regeln. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (vom 12.11.2025, Az. 4 SLa 277/25) zeigt, dass Sie vor allem den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters im Auge behalten sollten. Lesen Sie hier, warum das so ist.
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Woman judge hand holding gavel to bang on sounding block in the court room.
Enthalten in Personal aktuell
Altersteilzeit: Mitarbeitern zu Beginn der Freistellungsphase dürfen Sie die Urlaubsabgeltung verweigern
Altersteilzeit im Blockmodel bedeutet: Ein Mitarbeiter spart in einer Arbeitsphase der Altersteilzeit ein Guthaben an, das er in der anschließenden Freistellungsphase als Entgelt beansprucht. Für Sie als Arbeitgeber gibt es in diesem Zusammenhang jede Menge zu regeln. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (vom 12.11.2025, Az. 4 SLa 277/25) zeigt, dass dabei vor allem der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters eine wichtige Rolle spielt. Lesen Sie hier, warum das so ist.
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Enthalten in Personal aktuell
Altersrentner als Aushilfen: Warum diese Kombination für Sie besonders vorteilhaft ist
Für kurzfristig beschäftigte Aushilfen zahlen Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge. Von Betriebsprüfern wird diese Mitarbeitergruppe deshalb besonders oft unter die Lupe genommen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil zeigt, warum Prüfer sich in diesen Fällen gern auf die sogenannte Berufsmäßigkeit konzentrieren – und warum bei der Beschäftigung von Altersrentnern diesbezüglich keine Probleme zu befürchten sind (Landessozialgericht – LSG – Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3.9.2025, Az. L 2 BA 39/24, Revision nicht zugelassen).
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Enthalten in Personal aktuell
Mehr Mitarbeiter im Rentenalter: Diese Möglichkeiten eröffnen Ihnen Aktivrente & Co.
Nachdem der Bundesrat am 19.12.2025 dem Aktivrentengesetz und dem sogenannten Rentenpaket zugestimmt hat, sind Beschäftigungen im Rentenalter für Sie als Arbeitgeber rechtlich weniger riskant und für die betroffenen Mitarbeiter finanziell attraktiver. Erfahren Sie hier, was die am 1.1.2026 in Kraft getretenen Neuerungen für Sie und Ihre Mitarbeiter konkret bedeuten.
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Bis 2.000 € lohnsteuerfrei: Warum es für Ihr Unternehmen bald noch attraktiver wird, Altersrentner zu beschäftigen
Beschäftigte, die bereits eine Rente wegen Alters beziehen, dürfen im Job ohne Rentenkürzung so viel dazuverdienen, wie sie wollen. Das gilt seit 2023 unabhängig davon, ob die Beschäftigten das Alter für eine Regelaltersrente erreicht haben oder nicht. Ab 1.1.2026 wird ein weiterer Anreiz für diese Rentner geschaffen, weiterzuarbeiten: Bis zu 2.000 € des Einkommens bleiben monatlich komplett steuerfrei. Ein Arbeitgeber spart bei der Beschäftigung dieser Mitarbeiter zwar nichts. Für deren Motivation kann die Neuregelung aber einen Anschub bedeuten. Davon profitieren letztendlich auch Arbeitgeber.
Enthalten in Personal aktuell
Rentner als Arbeitnehmer: Nutzen Sie das Potenzial, ohne sich auf Dauer zu verpflichten
Jeder vierte Arbeitnehmer mit über 61 Jahren möchte über das Regelrentenalter hinaus arbeiten. Das hat eine XING-Umfrage im Januar 2025 unter 3.413 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland ergeben. Die Bereitschaft zur Arbeit im Rentenalter dürfte noch steigen, wenn die Bundesregierung diese wie geplant vergünstigt. Das ist für Sie als Arbeitgeber positiv – sofern Sie sich von den älteren Mitarbeitern auch wieder trennen können. Erfahren Sie hier, wie Sie dazu rechtssicher vorgehen.
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Magnifying Glass with Exclamation Point Over Text
Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
Auch für Minijobber, die diese Altersvorsorge erhalten, müssen Sie die Rentenversicherungspauschale abführen
Viele Rentner arbeiten als geringfügig entlohnte Minijobber weiter. Für diese Mitarbeiter müssen Sie grundsätzlich die gleichen Pauschalen abführen wie für alle anderen 556-€-Kräfte. Wie ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg zeigt, gilt das auch, wenn die Rentner eine berufsständische Versorgung beziehen (LSG, Urteil vom 16.5.2025, Az. L 8 BA 228/25).
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