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Enthalten in Personal aktuell
So kündigen Sie trotz Mutterschutz und Elternzeit
Werdende und stillende Mütter stehen ebenso unter besonderem Kündigungsschutz wie Mitarbeiter vor und während der Elternzeit. Sie dürfen diesen Mitarbeitern nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kündigen (§ 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Erfahren Sie hier, was das konkret für Sie als Arbeitgeber bedeutet.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Auf Mutterschutz folgt oft Elternzeit – aber nicht für jeden
Nach dem Ende der gesetzlichen Mutterschutzfrist muss Ihre Mitarbeiterin grds. wieder ihre bisherige vertraglich vereinbarte Tätigkeit aufnehmen. Allerdings kommt es regelmäßig ganz anders. Häufig schließt ihre Mitarbeiterin an den Mutterschutz noch eine umfassende Elternzeit an. Damit sich Ihre Mitarbeiter uneingeschränkt dem Nachwuchs widmen können, räumt ihnen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) einen Anspruch auf Elternzeit ein. Dieser Anspruch ist umfassend, besteht aber nicht grenzenlos für alle Mitarbeiter und alle Kinder.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Diese Punkte sollten Sie zur (Nicht-)Beschäftigung schwangerer Mitarbeiterinnen auf dem Schirm haben
Schwangere Arbeitnehmerinnen sind natürlich grundsätzlich verpflichtet, auch weiterhin ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Als Arbeitgeber sind Sie allerdings bei der Beschäftigung dem besonderen Schutz von Mutter und Kind verpflichtet. Neben den gesetzlichen Schutzfristen gibt es deshalb noch eine Reihe weiterer Beschäftigungsverbote, die Sie als Arbeitgeber beachten müssen.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Mutterschutzfristen: In diesen Zeiten keine Arbeitspflicht
Schwangerschaft bedeutet nicht, dass Sie die Mitarbeiterin nun bis zur Entbindung gar nicht mehr einsetzen können. Auch schwangere Arbeitnehmerinnen sind nämlich grundsätzlich verpflichtet, weiterhin ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Etwas anderes gilt jedoch während der gesetzlichen Schutzfristen für bestimmte Zeiten vor und nach der Geburt.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Diese Pflichten treffen Sie bereits vor der Schwangerschaft
Für Sie als Arbeitgeber beginnt der Mutterschutz schon vor der Schwangerschaft Ihrer Arbeitnehmerinnen. Unabhängig davon, ob Sie überhaupt eine schwangere Mitarbeiterin beschäftigen, müssen Sie bereits im Rahmen der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) auch Gefährdungen prüfen, denen eine Schwangere oder ihr Kind ausgesetzt sein kann, und Schutzmaßnahmen ermitteln, § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
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Enthalten in Personal-Update
Mutterschutz und Elternzeit
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit gehören längst zum HR-Alltag – doch rechtlich wird es gerade deutlich komplizierter. Neue Urteile, flexiblere Elternzeitmodelle und strengere Anforderungen erhöhen den Druck auf Arbeitgeber spürbar. Freuen […]
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Enthalten in Personal aktuell
Geänderte Rechtsprechung: Sind 3 oder 12 Monate für Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld maßgeblich?
Wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird, müssen Sie mit Ausfallzeiten aufgrund von Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft und Stillzeit sowie der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung rechnen. Während dieser Ausfallzeiten zahlen Sie Ihrer Mitarbeiterin den sogenannten Mutterschutzlohn bzw. einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Deren Berechnung ist kompliziert. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 9.9.2025 (5 AZR 286/24) macht die Berechnung bei Mitarbeiterinnen mit schwankendem Gehalt noch einmal komplizierter.
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Magnifying Glass with Exclamation Point Over Text
Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Tariflicher Mehrurlaub verfällt während des Mutterschutzes nicht
Nur in den wenigsten Arbeitsverhältnissen haben die Arbeitnehmer nur einen auf den gesetzlichen Mindesturlaub begrenzten Urlaubsanspruch. Meist wird den Mitarbeitern vertraglich oder tarifvertraglich mehr Urlaub gewährt. Hier stellt sich dann vor allem die Frage, ob die Urlaubsansprüche in besonderen Fällen zu unterschiedlichen Zeiten verfallen können.
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Deck chairs on a laptop - office background. 3d illustration
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