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Enthalten in Personal aktuell
Freistellung nach Kündigung: Ihr Mitarbeiter muss sich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bewerben
Stellen Sie einen Mitarbeiter nach der Kündigung von der Arbeit frei, sollten Sie sich darauf einrichten, ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu bezahlen. Der Anspruch auf den sogenannten Annahmeverzugslohn erlischt in der Regel auch dann nicht, wenn der Mitarbeiter sich in dieser Zeit nicht um eine neue Stelle bemüht (Bundesarbeitsgericht (BAG), 12.2.2025, 5 AZR 127/24).
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Annahmeverzugslohn nur, wenn Leistungsfähigkeit vorliegt
Im Arbeitsverhältnis erfolgt ein Austausch von Arbeitsleistung gegen Entgelt. Allerdings gibt es Fälle, in denen Sie als Arbeitgeber zahlen müssen, ohne eine Arbeitsleistung zu erhalten. Paradefall ist die Entgeltfortzahlung bei bestehender Arbeitsunfähigkeit für 6 Wochen. Was aber, wenn der Arbeitnehmer arbeiten will, Sie ihn aber nicht beschäftigen können? Die Vergütungszahlung wegen Annahmeverzugs setzt dann zumindest voraus, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich arbeiten könnte.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Sie können nicht immer entgangenen Lohn anrechnen
Der berüchtigte Annahmeverzugslohn hat viel von seinem Schrecken verloren. Ein Grund dafür sind Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die es dem Arbeitgeber erlauben, den Arbeitnehmer nach seinen Bewerbungsbemühungen zu fragen. Damit kommt die Rechtsprechung Ihnen als Arbeitgeber aber nur ein Stück weit entgegen. Ein Stück müssen Sie selbst noch gehen.
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