Freistellung nach Kündigung: Ihr Mitarbeiter muss sich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bewerben
Stellen Sie einen Mitarbeiter nach der Kündigung von der Arbeit frei, sollten Sie sich darauf einrichten, ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu bezahlen. Der Anspruch auf den sogenannten Annahmeverzugslohn erlischt in der Regel auch dann nicht, wenn der Mitarbeiter
sich in dieser Zeit nicht um eine neue Stelle bemüht (Bundesarbeitsgericht (BAG), 12.2.2025, 5 AZR 127/24).