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Brückenteilzeit: Wann Sie sich nicht auf die Sperrfrist für neue Anträge berufen dürfen
Nimmt ein Arbeitnehmer eine befristete Teilzeit nach § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Anspruch, darf er anschließend für ein Jahr keinen weiteren Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Diese Sperrfrist gilt aber nur, wenn es sich bei der ersten Teilzeitvereinbarung tatsächlich um einen Fall von § 9a TzBfG handelt (Hessisches Landesarbeitsgericht (LAG), Urteil vom 10.3.2026, Az. 17 SLa 561/25).
Aktuelles
Enthalten in Personal aktuell
Sie wollen einen Teilzeitwunsch ablehnen? So begründen Sie Ihre Entscheidung rechtssicher
Derzeit können Ihre Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen eine unbefristete Verringerung ihrer Arbeitszeit von Ihnen verlangen. Dasselbe gilt für befristete Arbeitszeitverringerungen (= Brückenteilzeit). Da aus der zeitweise diskutierten Begründungspflicht für Ihre Mitarbeiter nichts wird, bleibt es dabei, dass Sie als Arbeitgeber im Streitfall Ihre Ablehnung hieb- und stichfest begründen müssen. Erfahren Sie hier, welche Begründungen einer Prüfung durch die Arbeitsgerichte standhalten.
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Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
Altersteilzeit: Mitarbeiter zu Beginn der Freistellungsphase haben keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung
Altersteilzeit im Blockmodel bedeutet: Ein Mitarbeiter spart in einer Arbeitsphase der Altersteilzeit ein Guthaben an, das er in der anschließenden Freistellungsphase als Entgelt beansprucht. Für Sie als Entgeltabrechner gibt es in diesem Zusammenhang jede Menge zu regeln. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (vom 12.11.2025, Az. 4 SLa 277/25) zeigt, dass Sie vor allem den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters im Auge behalten sollten. Lesen Sie hier, warum das so ist.
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Enthalten in Personal aktuell
Wann und in welchem Umfang Ihre Mitarbeiter eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen können
Die Diskussionen um die sogenannte Lifestyle-Teilzeit halten an. Dabei wollen nur 3,2 % der Vollzeitbeschäftigten ihre Arbeitszeit reduzieren, weil sie mehr Zeit für sich und ihre Hobbys haben möchten. Das zeigt eine im Februar veröffentlichte Erhebung des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB). Für Sie als Arbeitgeber ist daher die Ursache für einen Teilzeitwunsch weniger relevant als die Frage, inwieweit ein Rechtsanspruch besteht. Dazu sollten Sie die folgenden fünf Arten des Rechts auf Teilzeit kennen.
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Enthalten in Personal aktuell
Altersteilzeit: Mitarbeitern zu Beginn der Freistellungsphase dürfen Sie die Urlaubsabgeltung verweigern
Altersteilzeit im Blockmodel bedeutet: Ein Mitarbeiter spart in einer Arbeitsphase der Altersteilzeit ein Guthaben an, das er in der anschließenden Freistellungsphase als Entgelt beansprucht. Für Sie als Arbeitgeber gibt es in diesem Zusammenhang jede Menge zu regeln. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (vom 12.11.2025, Az. 4 SLa 277/25) zeigt, dass dabei vor allem der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters eine wichtige Rolle spielt. Lesen Sie hier, warum das so ist.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Teilzeitarbeit während der Elternzeit: Das sollten Sie wissen
Elternzeit muss nicht automatisch bedeuten, dass Ihr Mitarbeiter gar nicht arbeitet. Sowohl der Vater als auch die Mutter können während der Elternzeit bis zu je 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats einer Erwerbstätigkeit nachgehen und haben unter Umständen sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Als Arbeitgeber müssen Sie jedoch nicht jeden Teilzeitwunsch akzeptieren. Dann gilt jedoch: Weisen Sie den Wunsch form- und fristgerecht zurück.
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Teilzeitkräfte dürfen bei Überstundenzuschlägen nicht benachteiligt werden – auch nicht per Tarifvertrag
Etliche Arbeits- und Tarifverträge sehen vor, dass Teilzeitkräfte anders als Vollzeitkräfte zunächst keine Überstundenzuschläge erhalten, wenn sie über ihre vertragliche Arbeitszeit hinaus arbeiten. Die Diskussion, ob solche Regelungen Teilzeitkräfte unzulässig benachteiligen und deshalb unwirksam sind, beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beendet diese Diskussion nun mit seinem auf den ersten Blick überraschenden Urteil vom 26.11.2025 (5 AZR 118/23).
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Zuschlag erst ab Stunden über Vollarbeit hinaus ist unzulässig
Mit Blick auf Überstundenzuschläge kommt es immer wieder zum Streit mit Teilzeitbeschäftigten. In den meisten Fällen sehen entsprechende Regelungen nämlich häufig noch vor, dass Überstundenzuschläge erst für solche Überstunden gezahlt werden, die über die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinausgehen. Teilzeitkräfte fallen dann regelmäßig hinten runter. Die Gerichte sehen das jedoch als unzulässig an.
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