Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber nicht immer, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln. Vielmehr stellt der Grundsatz eine Verpflichtung dar, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Wenn sachliche Argumente für eine Ungleichbehandlung vorliegen, kann eine solche daher gerechtfertigt sein.