Idealerweise kommt es überhaupt nicht zu Diskriminierungsklagen abgelehnter Bewerber oder diese sind von vornherein aussichtslos. Damit ersparen Sie sich den Aufwand, missbräuchliche Bewerbungen beweisen zu müssen. Gehen Sie dazu folgendermaßen vor.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll jeder Art von Diskriminierung im Betrieb vorbeugen. Darauf können sich auch Auszubildende berufen. Es gilt darüber hinaus für das Bewerbungsverfahren von Arbeitnehmern und Auszubildenden. Leider kommt es vor, dass auf der Basis dieses Gesetzes unberechtigte Schadenersatzforderungen gestellt werden.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber nicht immer, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln. Vielmehr stellt der Grundsatz eine Verpflichtung dar, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Wenn sachliche Argumente für eine Ungleichbehandlung vorliegen, kann eine solche daher gerechtfertigt sein.
Heute bestehen Teams häufig nicht nur aus Mitarbeitenden, die ein homogenes Team bilden. Sie haben im Gegenteil vielleicht Teammitglieder, die auf anderen Kontinenten Zuhause und für Sie tätig sind oder als Migrantinnen und Migranten einen speziellen kulturellen Hintergrund mitbringen. Wie gehen Sie als Führungskraft mit den verschiedenartigen Prägungen aufgrund unterschiedlicher Religionen, Kulturen, sexueller Orientierungen oder Handicaps um?
Arbeitsplätze dürfen nicht unter Verstoß gegen Diskriminierungsmerkmale ausgeschrieben werden (§ 11 AGG). Dennoch kommt es fast 20 Jahre (!) nach Inkrafttreten des AGG bei Stellenanzeigen immer noch zu Fehlern. Doch teure Überraschungen können Sie vermeiden.
Was vielen Arbeitgebern nach wie vor nicht bewusst ist: Die Schutzpflichten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beziehen sich nicht nur auf mögliche Diskriminierungen unter Kollegen. Sie gehen vielmehr weit darüber hinaus. Als Arbeitgeber müssen Sie auch dann einschreiten, wenn die diskriminierende Haltung von einer dritten – außenstehenden – Person ausgeht, wie der folgende Fall zeigt.
Mehr als 18 Jahre ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mittlerweile in Kraft. Aus meiner Sicht hat sich die Einführung zweifellos bewährt. Besonders Arbeitnehmer und Ihre Auszubildenden werden durch das im Jahr 2006 erlassene Gesetz geschützt. Und es bewahrt Unternehmen und Ausbildungsbetriebe vor diskriminierendem Verhalten. Darüber hinaus lässt ein ganz aktuelles, gerade erst veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufhorchen (BAG, Urteil vom 19.09.2024, Az. 8 AZR 21/24).
Je nach Position, die Sie besetzen wollen, ist die Bewerberlage mal besser und mal schlechter. Leider können Sie aber nicht einmal davon ausgehen, dass alle Bewerbungen ernst gemeint sind. Manche zielen lediglich auf eine finanzielle Entschädigung ab. Diese Bewerbungen
zu erkennen und herauszufiltern, ist nicht einfach.
Manche Kandidaten bewerben sich nicht aus Interesse an der ausgeschriebenen Stelle, sondern weil sie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einklagen wollen. Damit handeln sie jedoch rechtsmissbräuchlich. Sie als Arbeitgeber
brauchen dann trotz evtl. diskriminierender Formulierungen in der Stellenausschreibung keine Entschädigung zu zahlen. Doch wie belegen Sie den Rechtsmissbrauch? Die Antwort liefert das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.9.2024 (8 AZR 21/24).
FRAGE: Ich habe gehört, dass wir uns als Arbeitgeber bei der Formulierung unserer Stellenausschreibungen an bestimmte rechtliche Vorgaben halten müssen – insbesondere unter „was wir bieten“. Welche Vorgaben sind das […]
Laut Statistik wird unsere Gesellschaft immer älter. Zukünftig sind Sie als Arbeitgeber daher immer mehr auf ältere Arbeitnehmer angewiesen. Dies bringt neue Herausforderungen mit sich. Schließlich müssen Sie die Gesundheit, Motivation und Belastungsgrenzen älterer
Arbeitnehmer besonders berücksichtigen. Einige Tarifverträge sehen bereits Regelungen zur Altersfreizeit und damit zur Entlastung vor. Dann stellt sich die Frage, ob hiervon auch teilzeitbeschäftigte ältere Arbeitnehmer profitieren können.
Streitigkeiten um Diskriminierungen in Stellenanzeigen sind seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
Dauerthema in sämtlichen Personalabteilungen. Die nachfolgende Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine „erste Führungserfahrung“ in Stellenanzeigen gefordert werden darf.