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Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
Achtung: Wenden Sie die Kurzfristigkeitsgrenze über den Jahreswechsel nicht 2-mal an
Kurzfristig beschäftigte Aushilfen sind in der Wintersaison eine beliebte Lösung für Unternehmen, wenn die Stammbelegschaft im Winterurlaub oder krank ist. Die Mitarbeiter bleiben vollständig sozialversicherungsfrei und damit sehr günstig, wenn sie pro Kalenderjahr maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage als kurzfristige Aushilfe arbeiten. Viele Arbeitgeber kommen dabei auf die Idee, Aushilfen über den Jahreswechsel hinaus zu beschäftigen und die Zeitgrenze zweimal anzuwenden – je einmal für das alte und das neue Jahr. Doch das funktioniert leider nicht.
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Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
So nutzen Sie die neuen Freibeträge 2026, wenn Minijobber sich nebenher im Verein engagieren
Bei geringfügig entlohnten Minijobbern müssen Sie stets die monatliche Entgeltgrenze im Auge behalten. Derzeit beträgt das Limit 556 € im Monat. Ab dem 1.1.2026 sind es dann 603 €. Zu einem Problem kann auch jeder Nebenjob werden: Selbst wenn ein Beschäftigter sich privat in einem Verein engagiert und hierfür Geld bekommt, müssen Sie unbedingt nachrechnen. Entwarnung können Sie geben, soweit die Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenämter anwendbar sind. Genau diese werden im kommenden Jahr deutlich angehoben.
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Aktuelles
Bis 2.000 € lohnsteuerfrei: Warum es für Ihr Unternehmen bald noch attraktiver wird, Altersrentner zu beschäftigen
Beschäftigte, die bereits eine Rente wegen Alters beziehen, dürfen im Job ohne Rentenkürzung so viel dazuverdienen, wie sie wollen. Das gilt seit 2023 unabhängig davon, ob die Beschäftigten das Alter für eine Regelaltersrente erreicht haben oder nicht. Ab 1.1.2026 wird ein weiterer Anreiz für diese Rentner geschaffen, weiterzuarbeiten: Bis zu 2.000 € des Einkommens bleiben monatlich komplett steuerfrei. Ein Arbeitgeber spart bei der Beschäftigung dieser Mitarbeiter zwar nichts. Für deren Motivation kann die Neuregelung aber einen Anschub bedeuten. Davon profitieren letztendlich auch Arbeitgeber.
Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Justiziar durfte Fälle gegen seinen Arbeitgeber betreuen
Berufliche Tätigkeiten auch neben einem Arbeitsverhältnis sind grundrechtlich geschützt und im Grundsatz erlaubt. Sie müssen aber nicht akzeptieren, dass Ihre Interessen als Arbeitgeber verletzt werden. So kann sich ein Konflikt aus der Art der Nebentätigkeit ergeben. Ob im Einzelfall Interessen des Arbeitgebers betroffen sind, hängt von den genauen Umständen ab.
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Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
Immer mehr Multijobber: Was Sie als Entgeltabrechner wissen müssen und wie Sie richtig prüfen
Mitarbeiter mit einem oder 2 Nebenjobs? Das kommt immer häufiger vor – wie zahlreiche Untersuchungen, beispielsweise die des statistischen Bundesamtes (Destatis), zeigen. Destatis kommt aktuell zu dem Ergebnis, dass sich die Zahl der Mehrfachbeschäftigten zwischen 1990 und 2024 mehr als verdoppelt hat. Auch die Krankenkassen und die Arbeitsagentur melden regelmäßig, dass es immer mehr Arbeitnehmer mit mehreren Jobs gibt. Auch Sie als Entgeltabrechner werden folglich häufiger mit Mehrfachbeschäftigungen konfrontiert. Dabei sollten Sie bei einigen Kombinationen besonders aufmerksam werden.
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Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
Warum Ihr Unternehmen Rentner bald noch einfacher als Aushilfen beschäftigen kann
Das Bundeskabinett hat kürzlich das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ oder abgekürzt das „Rentenpaket 2025“ beschlossen. Ein zentrales Vorhaben des Pakets ist die Abschaffung des sogenannten Anschlussverbots für Altersrentner, wenn diese als befristet beschäftigte Aushilfen arbeiten.
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Aktuelles
Mitarbeiter geht während Arbeitszeit separat honorierter Nebentätigkeit nach: Fristlose Kündigung gerechtfertigt
Vertrauen ist gut; Kontrolle ist besser. Natürlich möchten Sie Ihren Mitarbeitern am liebsten blind vertrauen können, insbesondere wenn es um die korrekte Arbeitszeit geht. Leider gilt hier aber zu oft das Sprichwort: „Ist die Katze aus dem Haus, tanzen die Mäuse auf dem Tisch.“ Im nachfolgenden Fall blieb dem Arbeitgeber nur noch die fristlose Kündigung, weil das Vertrauen zerstört war.
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