Als Arbeitgeber können Sie grundsätzlich die Arbeitszeit, den Arbeitsort sowie den Arbeitsinhalt frei bestimmen (§ 106 Gewerbeordnung – GewO). Einschränkungen dieses Weisungsrechts kommen jedoch aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung in Betracht. Darüber hinaus ist bei Änderungen auch immer eine sogenannte Billigkeitskontrolle durchzuführen, wie der nachfolgende Fall zeigt.