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Teilzeitkräfte dürfen bei Überstundenzuschlägen nicht benachteiligt werden – auch nicht per Tarifvertrag
Etliche Arbeits- und Tarifverträge sehen vor, dass Teilzeitkräfte anders als Vollzeitkräfte zunächst keine Überstundenzuschläge erhalten, wenn sie über ihre vertragliche Arbeitszeit hinaus arbeiten. Die Diskussion, ob solche Regelungen Teilzeitkräfte unzulässig benachteiligen und deshalb unwirksam sind, beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beendet diese Diskussion nun mit seinem auf den ersten Blick überraschenden Urteil vom 26.11.2025 (5 AZR 118/23).
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Zuschlag erst ab Stunden über Vollarbeit hinaus ist unzulässig
Mit Blick auf Überstundenzuschläge kommt es immer wieder zum Streit mit Teilzeitbeschäftigten. In den meisten Fällen sehen entsprechende Regelungen nämlich häufig noch vor, dass Überstundenzuschläge erst für solche Überstunden gezahlt werden, die über die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinausgehen. Teilzeitkräfte fallen dann regelmäßig hinten runter. Die Gerichte sehen das jedoch als unzulässig an.
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Enthalten in Das Berufsausbilder-Magazin
Überstunden und kein Ende: Ein BAG-Urteil mahnt zur Vorsicht – auch im Umgang mit Auszubildenden
In welchen Fällen können Arbeitnehmer und Auszubildende darauf bestehen, dass ihnen Überstunden auf die Arbeit und Ausbildungszeit angerechnet werden? Um diese Frage ging es auch in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), bei dem nun einer Arbeitnehmerin Recht gegeben wurde (Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 AZR 51/24 ). Das bedeutet auch für Sie als Ausbildungsverantwortliche: Stellen Sie für die Überstunden von Azubis klare und korrekte Maßstäbe auf, die Sie von Beginn an kommunizieren.
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Enthalten in Das Berufsausbilder-Magazin
Warum Sie auch bei Auszubildenden nicht auf eine Arbeitszeiterfassung verzichten sollten
Innerhalb der Europäischen Union besteht eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die auch für Auszubildende gilt. Sie dient dem Schutz vor Überlastung und sorgt für klare, nachvollziehbare Strukturen im Ausbildungsalltag. Zwar kann es Ausnahmen geben, aber ein Urteil des Europäischen Gerichtshof zeigt, dass diese nicht immer greifen (Urteil vom 19.12.2024, Az. C-531/23). Vor allem muss die Gefahr gebannt werden, dass ein Arbeitnehmer oder Auszubildender länger arbeitet, als es das Arbeitszeitgesetz bzw. das Jugendarbeitsschutzgesetz vorsieht.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Mehrarbeitszuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeitschwelle diskriminiert Teilzeitkräfte
Arbeiten Vollzeitkräfte über ihre Wochenstunden hinaus, wird diese überobligatorische Leistung von einigen Tarifverträgen mit Zuschlägen kompensiert. Betrachtet man allein die Wochenarbeitsstunden im einzelnen Arbeitsverhältnis, erreichen Mitarbeiter in Teilzeit diese Belastungsgrenze regelmäßig nicht, sodass sie auch keine Zuschläge erhalten. Die Gerichte setzen dieser Praxis nunmehr ein Ende.
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Enthalten in Das Berufsausbilder-Magazin
Hunderte Überstunden und kein Widerspruch – das wird teuer
Es ist wichtig, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer und Auszubildenden aufzuzeichnen, allein deshalb, weil es das Gesetz so vorsieht. Die Aufzeichnungen sind aber auch deshalb wichtig, weil sie Ihnen Beweise dafür liefern, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer oder Auszubildender tatsächlich gearbeitet hat. Tritt er mit Überstundenforderungen an Sie heran, können Sie angemessen darauf reagieren. Das war in dem folgenden Fall nicht so und kostete das Unternehmen 46.000 Euro.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Arbeitgeber muss sich zu nicht genommenen Pausen äußern
In vielen Betrieben ist der Arbeitsbedarf nicht völlig gleichbleibend; ab und an müssen die Mitarbeiter auch mal länger bleiben. Umgekehrt gibt es Fälle, in denen Mitarbeiter auch ohne betrieblichen Anlass mal länger bleiben und Überstunden machen, die nicht notwendig waren. Im Streitfall schauen die Gerichte sehr genau hin, wann wie viel Arbeit angefallen und ob die arbeitgeberseitig veranlasst war.
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Enthalten in Das Berufsausbilder-Magazin
Daher sollten Sie die Überstunden Ihrer Azubis im Blick haben
Es kann richtig teuer werden, wenn Auszubildende Überstunden ableisten und Sie davon nichts wissen. Außerdem schadet das Ihrem Ruf als auszubildendes Unternehmen. Und letztlich kommt es zu unnötigen Streitereien. Regeln Sie daher die Fragen rund um zu leistende Überstunden im Ausbildungsbetrieb grundsätzlich und informieren Sie Ihre Azubis, damit es erst gar nicht zum Ärger kommt.
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