Gelangen personenbezogene Daten an unbefugte Dritte, lässt sich ihre Verbreitung kaum kontrollieren. Das Gesetz sieht daher ein Schmerzensgeld bei Verstößen gegen Datenschutzregelungen vor, aber nicht jedes Datenleck löst diesen Anspruch aus.
Gesundheitsinformationen zu einzelnen Kollegen gelten unter Datenschutzgesichtspunkten als kritisch. Wer Angaben zur Gesundheit seiner Mitarbeiter oder Auszubildenden macht – und das in großer Runde –, riskiert erhebliche Schadenersatzzahlungen. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg hervor (Urteil vom 26.9.2024, Az. 3 Ca 77/24).
Als Entgeltabrechner erhalten Sie besonders viele sensible Informationen zur Belegschaft. Diese Informationen müssen Sie gut gesichert aufbewahren. Unterläuft Ihnen dabei ein Fehler, kann das unangenehme Folgen haben. Datenschutzverstöße ziehen empfindliche Sanktionen nach sich, werfen ein schlechtes Licht auf Ihr Unternehmen und verschlechtern das Betriebsklima. Lesen Sie hier, was Sie tun können, um den Datenschutz bei der Entgeltabrechnung zu gewährleisten.
Weder Arbeitnehmer noch Auszubildende müssen sich ohne Einwilligung während der Arbeit filmen lassen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat zum Thema Videoüberwachung ein eindeutiges Urteil gefällt (Urteil vom 28.05.2025, Az. 18 SLa 959/24). Dabei ging es auch um ziemlich viel Geld.
Seit dem 25.05.2018 belastet ein weiteres Bürokratiemonster die Welt der Arbeitgeber: die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Findige Personen haben dabei schnell für sich erkannt, wie sie dieses neue Gesetz für sich nutzen können. Ähnlich wie einem sogenannten AGG-Hopper werden hier nur Bewerbungsunterlagen rausgehauen mit dem Ziel, beim kleinsten Fehler des Arbeitgebers Schadensersatz zu kassieren. Im nachfolgenden Fall war dieses Ansinnen nicht von Erfolg gekrönt.
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Temin bei Ihrem Vorgesetzten und zur gleichen Zeit soll ein wichtiges Projektmeeting stattfinden. Was wäre, wenn Sie künftig Ihren Avatar vorbeischicken könnten, der Ihr Wissen, Ihre Überzeugungen und Ihre Entscheidungslogik mitbringt? Zukunftsmusik? Vielleicht. Aber Fakt ist: Viele KI-Anwendungen stehen längst als Ihre neuen Führungswerkzeuge bereit.
Das ist schnell passiert: Sie wollen etwa eine Nachricht an einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin schicken und versenden sie irrtümlich an jemand anderen. Dumm nur, wenn Sie dabei personenbezogene Daten des eigentlichen Empfängers oder der Empfängerin offenbaren. Über die rechtlichen Konsequenzen eines solchen Datenschutzverstoßes hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 4.9.2025 (Az. C-655/23) entschieden.
Wer hat uns bestohlen? Wie hätte ein Arbeitsunfall verhindert werden können? Ist die Reklamation wegen einer angeblich falschen Lieferung berechtigt? Solche Fragen können Sie zur Videoüberwachung Ihres gesamten Betriebsgeländes veranlassen. Die Überwachung ist jedoch ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mitarbeiter und datenschutzrechtlich nur im betrieblich erforderlichen Umfang
oder mit Zustimmung der Betroffenen erlaubt. Auf Zustimmungserklärungen im Arbeitsvertrag sollten Sie trotzdem nicht bauen. Erfahren Sie hier, warum das so ist und wie Sie von Ihren Mitarbeitern rechtssicher das Einverständnis zur Datenverarbeitung einholen.
Was Sie Ihren Auszubildenden am Arbeitsplatz konkret verbieten und erlauben, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich rate ich dazu, dabei großzügig zu agieren. Allerdings gibt es gute Gründe, bei der Privatnutzung technischer Geräte Grenzen zu setzen. Denken Sie etwa an den Datenschutz und auch an die Arbeitssicherheit. Und nehmen Sie sich kein Beispiel an allzu oberflächlicher Handhabung. Schließlich gibt es zahlreiche Fehlerquellen. In dem hier analysierten Fall sind es insgesamt 5.