Enthalten in Das Berufsausbilder-Magazin
Ein Auszubildender, der im Ausbildungsunternehmen Gewalt ausübt und einem Kollegen, Vorgesetzten oder Ausbilder Schmerzen und/oder einen Schaden zufügt, muss mit einer Kündigung rechnen. Er kann sich bei einem gravierenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person nicht darauf berufen, dass zunächst eine Abmahnung erfolgen müsste.
Abmahnung