Ein Bewerber, der ohne die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung durch den Arbeitgeber eingestellt worden wäre, kann grundsätzlich Ersatz eines ihm entstandenen Schadens wegen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen.
Im nachfolgenden Fall stellte sich dabei die Frage, ob dieser Schadensersatz zeitlich begrenzt sein kann.