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Enthalten in Erfolgreich Führen & Motivieren
Personalabbau geplant: Wer als Führungskraft jetzt noch Kapazitäten aufbaut, riskiert nicht immer die Kündigung
Wenn Umstrukturierungen und ein Abbau von Arbeitsplätzen anstehen, sind Führungskräfte kontraproduktiv, die ihren Mitarbeitenden noch großzügig Wohltaten genehmigen und den Personalabbau damit unnötig erschweren sowie verteuern. Manche Vorgesetzte stellen sich im Loyalitätskonflikt zwischen dem Unternehmen und den Beschäftigten auf die Seite der Mitarbeitenden. Unter welchen Voraussetzungen ein solches Verhalten mit einer Kündigung geahndet werden kann, zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 14.5.2025 (4 SLa 539/24).
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A judges gavel rests on a wooden table near a scale of justice
Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Kündigung ausgeschlossen: Arbeitnehmer muss bleiben
In einem Arbeitsverhältnis ist eine Kündigung immer möglich? Nicht ganz, denn das Kündigungsrecht kann eingeschränkt sein. Das betrifft hauptsächlich Sie als Arbeitgeber, denn der Ausschluss der ordentlichen Kündigung ergibt sich für Sie häufig aus Gesetzen oder Tarifverträgen. Doch manchmal betrifft die Kündigungsbeschränkung auch den Arbeitnehmer, wie der folgende Fall zeigt.
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Business man sending resignation letter to boss and Holding Stuff Resign Depress or carrying cardboard box by desk in office.
Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Namensliste erleichtert Ihnen betriebsbedingte Kündigungen
Wenn Sie Personal abbauen müssen, lassen sich betriebsbedingte Kündigungen nicht immer vermeiden. Die Umsetzung kann im Einzelfall aber schwierig werden. Es muss nicht nur ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen. Auch die Sozialauswahl zwischen den potenziell Betroffenen muss fehlerfrei erfolgen. Eine Erleichterung kann daher der Interessenausgleich mit Namensliste sein.
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Business man sending resignation letter to boss and Holding Stuff Resign Depress or carrying cardboard box by desk in office.
Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Gericht berücksichtigt Ausschlussfristen von Amts wegen
In Arbeits- oder Tarifverträgen sind häufig Ausschlussfristen vereinbart. Diese gelten natürlich nicht nur für den Arbeitnehmer allein, sondern müssen auch von Ihnen als Arbeitgeber im Blick behalten werden. Das gilt insbesondere auch bei Überzahlungen, die zurückgefordert werden sollen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Der nachfolgende Fall zeigt sehr anschaulich, welche Fehler in diesem Zusammenhang passieren können.
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Business people shaking hands , finishing up a meeting to sign a new contract
Enthalten in Erfolgreich Führen & Motivieren
Vorsicht, Elternzeit: Der besondere Kündigungsschutz gilt vor jedem Teilabschnitt!
Dass junge Mütter und Väter in Elternzeit gehen, gehört heute zum betrieblichen Alltag. Sie genießen dann besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), sodass eine Kündigung allenfalls mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig ist. Aber Vorsicht: Der besondere Kündigungsschutz kann auch gelten, wenn Sie einem Elternteil zwischen zwei Elternzeitabschnitten kündigen wollen. Das zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 5.11.2025 (11 SLa 394/25).
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A judges gavel rests on a wooden table near a scale of justice
Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Mitarbeiter war in den vergangenen drei Jahren jeweils ca. 60 Tage krank: Arbeitgeber durfte kündigen
Arbeitnehmer, die permanent kurzzeitig ausfallen, belasten ein Unternehmen oftmals noch wesentlich mehr als Dauerkranke. Als Arbeitgeber kann man sich auf nichts einstellen und jedes Mal einen kurzfristigen Ersatz zu beschaffen, ist schier unmöglich. Die Gerichte sehen es deshalb auch als legitim an, dass man irgendwann einmal die Reißleine zieht, wie dieser Fall zeigt.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Chefjustiziar geht Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß nach: Kündigung gerechtfertigt
Führungspositionen in einem größeren Unternehmen bewegen sich nicht nur auf der Sonnenseite des Lebens. Vielmehr gilt: Je höher die Position, desto schneller löst auch der Schleudersitz aus. Wer mehr verdient, hat regelmäßig auch mehr Pflichten zu tragen, was ein Chefjustiziar im folgenden Fall leidvoll erleben durfte.
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