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Die Kündigung von Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz klappt – wenn Sie die richtige Strategie haben und diese konsequent umsetzen.
Mitarbeiter, die Rechte nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Anspruch nehmen und Angehörige
pflegen, genießen besonderen Kündigungsschutz. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme! Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich auch von diesen Mitarbeitern trennen. Zwar sind die Hürden hierfür hoch, aber nicht unüberwindbar.
Selbst Betriebsratsmitglieder sind nicht unantastbar! Auch wenn sie Sonderkündigungsschutz genießen. Zwar können Sie diesem Personenkreis nicht ordentlich kündigen, aber eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist möglich und durchsetzbar!
Mitarbeiter in Elternzeit genießen ebenfalls besonderen Kündigungsschutz. Aber auch dieser Schutz gilt nicht unbegrenzt. In Ausnahmefällen können Sie den Sonderkündigungsschutz mit Zustimmung der zuständigen Behörde „knacken“.
Ein spezieller Fall, wenn es um Sonderkündigungsschutz geht, sind werdende und stillende Mütter. Sie haben besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Aber auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnahme!
Schwerbehinderte gelten landläufig als unkündbar. Das aber stimmt nicht. Sie genießen Sonderkündigungsschutz, mit der Folge, dass eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung nur mit behördlicher Genehmigung möglich ist.
Hartnäckig hält sich der Mythos vom „unkündbaren“ Mitarbeiter. Doch es ist schlichtweg falsch. Richtig ist: Es gibt Mitarbeiter, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen.