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Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
Rentenansprüche sichern: So machen die Minijobber Ihres Unternehmens eine Befreiung wieder rückgängig
603-€-Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI). Die Befreiung gilt dann für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse des Minijobbers einheitlich. Bis zum 30.6.2026 war sie außerdem unwiderruflich. Das ist seit dem 1.7.2026 anders. Lesen Sie hier, wie Sie eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und das neue Aufhebungsverfahren betriebsprüfungssicher handhaben.
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Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
Minijobber: Denken Sie an die nächste Anpassung
Zum 1.1.2027 wird die Minijobgrenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist, erneut angehoben. Die Änderungen, die mit der neuen Entgeltgrenze einhergehen, sollten Sie rechtzeitig prüfen und berücksichtigen. Lesen Sie hier, was dabei wichtig ist.
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Enthalten in Personal aktuell
Neu ab 1.7.2026: Minijobber können zurück in die Rentenversicherungspflicht
Für geringfügig entlohnte Minijobber mit einem Arbeitsentgelt bis 603 € pro Monat zahlen Sie in der Regel 30 % Pauschalabgaben an die Minijobzentrale. Hinzu kommen 3,6 % Rentenversicherungsbeitrag, die Sie vom Gehalt des Mitarbeiters einbehalten – es sei denn, der Mitarbeiter hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung lässt sich erstmals ab 1.7.2026 wieder rückgängig machen (§ 6 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI). So gehen Sie dabei vor.
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Enthalten in Personal aktuell
Sommeraushilfen: Was die längeren Zeitgrenzen der Landwirtschaft für alle anderen Branchen bedeuten
Normalerweise können Sie kurzfristig beschäftigte Aushilfen für bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr sozialabgabenfrei beschäftigen. Nur für landwirtschaftliche Betriebe gilt seit diesem Jahr eine Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Da mehrere Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden, stellt sich die Frage: Wie genau wird gerechnet, wenn Sie als Arbeitgeber außerhalb der Landwirtschaft eine Aushilfe beschäftigen, die in diesem Jahr bereits in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig war oder dort noch tätig werden möchte?
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