Minijobs werden ab 2027 deutlich teurer: höhere Pauschalabgaben, neue Pflegebeiträge und unnötige Steuerkosten. Günter Stein zeigt, welche Wechsel sich lohnen und wie Arbeitgeber jetzt ihre Verträge prüfen sollten.
603-€-Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI). Die Befreiung gilt dann für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse des Minijobbers einheitlich. Bis zum 30.6.2026 war sie außerdem unwiderruflich. Das ist seit dem 1.7.2026 anders. Lesen Sie hier, wie Sie eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und das neue Aufhebungsverfahren betriebsprüfungssicher handhaben.
Zum 1.1.2027 wird die Minijobgrenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist, erneut angehoben. Die Änderungen, die mit der neuen Entgeltgrenze einhergehen, sollten Sie rechtzeitig prüfen und berücksichtigen. Lesen Sie hier, was dabei wichtig ist.
Minijobs stehen vor tiefgreifenden Änderungen: Arbeitgeber müssen jetzt Alternativen prüfen, Verträge absichern und Kosten im Blick behalten, damit Personal nicht wegbricht, wenn neue Regeln greifen.
Für geringfügig entlohnte Minijobber mit einem Arbeitsentgelt bis 603 € pro Monat zahlen Sie in der Regel 30 % Pauschalabgaben an die Minijobzentrale. Hinzu kommen 3,6 % Rentenversicherungsbeitrag, die Sie vom Gehalt des Mitarbeiters einbehalten –
es sei denn, der Mitarbeiter hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung lässt sich erstmals ab 1.7.2026 wieder rückgängig machen (§ 6 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI). So gehen Sie dabei vor.
Normalerweise können Sie kurzfristig beschäftigte Aushilfen für bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr sozialabgabenfrei beschäftigen. Nur für landwirtschaftliche Betriebe gilt seit diesem Jahr eine Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Da mehrere Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden, stellt sich die Frage: Wie genau wird gerechnet, wenn Sie als Arbeitgeber außerhalb der Landwirtschaft eine Aushilfe beschäftigen, die in diesem Jahr bereits in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig war oder dort noch tätig werden möchte?