Zum 1.1.2027 wird die Minijobgrenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist, erneut angehoben. Die Änderungen, die mit der neuen Entgeltgrenze einhergehen, sollten Sie rechtzeitig prüfen und berücksichtigen. Lesen Sie hier, was dabei wichtig ist.
Minijobs stehen vor tiefgreifenden Änderungen: Arbeitgeber müssen jetzt Alternativen prüfen, Verträge absichern und Kosten im Blick behalten, damit Personal nicht wegbricht, wenn neue Regeln greifen.
Für geringfügig entlohnte Minijobber mit einem Arbeitsentgelt bis 603 € pro Monat zahlen Sie in der Regel 30 % Pauschalabgaben an die Minijobzentrale. Hinzu kommen 3,6 % Rentenversicherungsbeitrag, die Sie vom Gehalt des Mitarbeiters einbehalten –
es sei denn, der Mitarbeiter hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung lässt sich erstmals ab 1.7.2026 wieder rückgängig machen (§ 6 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI). So gehen Sie dabei vor.
Normalerweise können Sie kurzfristig beschäftigte Aushilfen für bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr sozialabgabenfrei beschäftigen. Nur für landwirtschaftliche Betriebe gilt seit diesem Jahr eine Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Da mehrere Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden, stellt sich die Frage: Wie genau wird gerechnet, wenn Sie als Arbeitgeber außerhalb der Landwirtschaft eine Aushilfe beschäftigen, die in diesem Jahr bereits in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig war oder dort noch tätig werden möchte?
Das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht vor einer schweren Finanzierungskrise. Helfen soll das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat hierfür am 16.4.2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Eine der geplanten Maßnahmen ist die Anhebung der Pauschale für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Lohnt sich der Einsatz geringfügig entlohnter Minijobber in diesem Fall für Ihr Unternehmen noch? Der folgende Beitrag liefert Ihnen eine Gegenüberstellung der aktuellen und geplanten Kosten.
FRAGE Wir beschäftigten seit dem 1.1.2026 einen Mitarbeiter als Minijobber. Er verdient 600 € monatlich. Nun wollen wir im Mai aufgrund eines überraschend ausgezeichneten Geschäftsergebnisses jedem Mitarbeiter eine Einmalzahlung von […]
Minijobs für Flüchtlinge. Das ist eine weitere Win-win-Situation: Geringqualifizierten Asylbewerbern und Geduldeten gelingt gelingt so der Einstieg
in das Berufsleben. Sie als Arbeitgeber können motivierte Migranten früh an sich binden – und dabei noch 13 % sparen.
Kennen Sie das? Urlaubszeit kombiniert mit unvorhergesehenen Aufträgen oder einem Krankheitsfall – und schon ist es so weit: Es entsteht ein Personalengpass im Unternehmen. Für solche Fälle liefern Sie der Unternehmensleitung einen Tipp aus der Entgeltabrechnung: Die Minijobber des Unternehmens dürfen ohne sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen mehr arbeiten – wenn sie das wollen. Achten Sie dabei auf die Vorgaben kombiniert mit der neuen Minijobgrenze seit 1.1.2026.