Kennen Sie das? Urlaubszeit kombiniert mit unvorhergesehenen Aufträgen oder einem Krankheitsfall – und schon ist es so weit: Es entsteht ein Personalengpass im Unternehmen. Für solche Fälle liefern Sie der Unternehmensleitung einen Tipp aus der Entgeltabrechnung: Die Minijobber des Unternehmens dürfen ohne sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen mehr arbeiten – wenn sie das wollen. Achten Sie dabei auf die Vorgaben kombiniert mit der neuen Minijobgrenze seit 1.1.2026.