Viele Arbeitnehmer erhalten einen Teil ihres Gehalts nicht in Geld, sondern etwa in Form eines Dienstwagens, vergünstigter Waren des Arbeitgebers oder kostenloser Unterkunft und Verpflegung. Bevor Sie einem Mitarbeiter solche Sachbezüge gewähren, sollten Sie aber prüfen, inwieweit sein Gehalt pfändbar ist – auch wenn es sich nicht um einen Geringverdiener handelt und keine Lohnpfändung droht. Denn für jeden Monat, in dem der Wert des Sachbezugs größer ist als der pfändbare Betrag, kann Ihr Mitarbeiter eine Gehaltsnachzahlung verlangen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25.3.2026, 5 AZR 38/25).